Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 108/2003
Stuttgart,
03/13/2003



Kooperation zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und dem Arbeitsamt Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozialausschuß
Verwaltungsausschuß
Beratung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
24.03.2003
26.03.2003



Beschlußantrag:
  1. Dem "Vertrag über eine Kooperation zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und dem Arbeitsamt Stuttgart" (Anlage 2) wird zugestimmt. Mit der Umsetzung soll ab 1. April 2003 begonnen werden. Die gemeinsamen Anlaufstellen sollen ihre Arbeit zum 1. Juli 2003 aufnehmen.
  2. Für den Aufbau der gemeinsamen Anlaufstellen mit dem Arbeitsamt Stuttgart werden von der Landeshauptstadt Stuttgart zwei Personalstellen aus dem Modellprojekt "Hilfeplanung" eingebracht.
  3. Um diesen Personaleinsatz für den Aufbau der gemeinsamen Anlaufstellen zu ermöglichen, werden die bisher vier Modellbezirke für die Hilfeplanung (Stuttgart-Bad Cannstatt, Stuttgart-Ost, Stuttgart-Vaihingen und Stuttgart-West) auf nur noch zwei (Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Ost) reduziert.
  4. Das bisher sehr erfolgreiche Modellprojekt "Hilfeplanung" wird damit zum 1. April 2003 (vgl. GRDrs 5/2002 und GRDrs 977/2002) neu ausgerichtet und mit erweiterter Zielsetzung weitergeführt. Über den bisherigen Projektverlauf wird ein Abschlussbericht erstellt.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die gesetzliche Grundlage für den Kooperationsvertrag zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und dem Arbeitsamt Stuttgart ist das am 1. Dezember 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe, das den gesetzlichen Rahmen für eine effektivere und effizientere Kooperation dieser Leistungsträger schafft und sie konkret zu entsprechenden Maßnahmen auffordert.

Das Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe enthält befristete Experimentierklauseln, die es ermöglichen, im Rahmen der Modellvorhaben die Instrumente der aktiven Arbeitsförderung und der Hilfe zur Arbeit flexibler anzuwenden und von Vorschriften über den Datenschutz, über die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander sowie von Verfahrensvorschriften abzuweichen. Ziel ist es unter anderem, die Instrumentenkästen der Hilfe zur Arbeit nach dem Bundessozialhilfegesetz und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Leistungsbezieher des jeweils anderen Systems zu öffnen. Die Experimentierklauseln machen auch die Übertragung von Aufgaben der Arbeitsämter und Sozialhilfeträger - etwa die Leistungsgewährung - auf die jeweils andere Behörde oder eine dafür gemeinsam gebildete Stelle, sog. gemeinsame Anlaufstellen, möglich.

Hinzu kommt die geplante Umsetzung der sog. Hartz-Vorschläge, die einen Umbau der Arbeitsämter zu Arbeitsagenturen vorsehen. Dieser Umbau soll bis zum Jahr 2004 erfolgen. In den Arbeitsagenturen sollen Job-Center eine zentrale Funktion wahrnehmen (Anlage 3). Gleichzeitig soll die Zuständigkeit für alle erwerbsfähigen Personen auf die JobCenter übergehen, also auch für die erwerbsfähigen Personen, die bisher keine Leistungen vom Arbeitsamt erhielten, sondern Sozialhilfe bezogen und deshalb auf der Grundlage der §§ 18 ff. BSHG von der kommunalen Arbeitsförderung erfasst wurden.

Die Landeshauptstadt Stuttgart hat in den letzten Jahren für diesen Personenkreis ein differenziertes Hilfesystem aufgebaut. Der Kooperationsvertrag zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und dem Arbeitsamt Stuttgart dient nun dazu, die Zusammenführung der kommunalen Ressourcen und des kommunalen Know-how mit denen des Arbeitsamtes in Vorbereitung auf die möglichen Organisationsformen der JobCenter zu erproben und zukunftsfähig zu gestalten.


Finanzielle Auswirkungen
Durch die Reduzierung der Hilfeplanung auf die beiden Bezirke Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Ost ist mit einem Rückgang der Minderausgaben - im Vergleich zum Ergebnis aller vier Bezirke - um ca. 35 % zu rechnen. Durch die Bearbeitung der sog. "Aufstocker/-innen" (Dies sind Arbeitslose, deren Leistungen nach dem SGB III nicht ausreichen, um den Lebenunterhalt zu bestreiten und die deshalb ergänzend von der jeweils zuständigen Sozialhilfedienststelle "aufstockend" Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.) in den gemeinsamen Anlaufstellen ist zwar auch mit zusätzlichen Minderausgaben zu rechnen, diese sind jedoch noch nicht näher bezifferbar. Allerdings ist der finanzielle Aufwand im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt bei den sog. "Aufstocker/-innen" geringer als bei reinen Bezieher/-innen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Damit ergeben sich bei einem Ausstieg aus der Sozialhilfe auch entsprechend geringere Einsparungen.



Beteiligte Stellen

Die Vorlage wurde von 0B/82, dem Rechtsreferat, dem Referat Allgemeine Verwaltung und dem Finanz- und Beteiligungsreferat mitgezeichnet.




Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin


Anlagen
  1. Ausführliche Begründung
  2. Vertrag über eine Kooperation zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und dem Arbeitsamt Stuttgart
  3. Auszug aus dem Hartz-Konzept: "Doppelter Kundenauftrag: Arbeitsuchende und Arbeitgeber – Verbesserter Service für Kunden – JobCenter"
Anlage 1 zur GRDrs 108/2003

Ausführliche Begründung:


Zu 1.: Vertrag über eine Kooperation zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und dem Arbeitsamt Stuttgart

Am 1. Dezember 2000 trat das Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe in Kraft. Es bildet die Rechtsgrundlage für den vorliegenden Vertrag über eine Kooperation zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und dem Arbeitsamt Stuttgart.

Das Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe enthält befristete Experimentierklauseln, die es ermöglichen, im Rahmen der Modellvorhaben die Instrumente der aktiven Arbeitsförderung und der Hilfe zur Arbeit flexibler anzuwenden und von Vorschriften über den Datenschutz, über die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander sowie von Verfahrensvorschriften abzuweichen. Ziel ist es unter anderem, die Instrumentenkästen der Hilfe zur Arbeit nach dem Bundessozialhilfegesetz und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für Leistungsbezieher des jeweils anderen Systems zu öffnen. Die Experimentierklauseln machen auch die Übertragung von Aufgaben der Arbeitsämter und Sozialhilfeträger - etwa die Leistungsgewährung - auf die jeweils andere Behörde oder eine dafür gemeinsam gebildete Stelle, sog. gemeinsame Anlaufstellen, möglich.

Der konkrete Anlass für die nun vorgesehene Intensivierung der Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt ist die geplante Umsetzung der sog. Hartz-Vorschläge. Die Bundesregierung will ein modernes Dienstleistungsangebot am Arbeitsmarkt schaffen. Deshalb sollen Arbeitsämter mittelfristig in sogenannte JobCenter umgewandelt werden, die gemeinsame Anlaufstellen von Arbeitsamt und Trägern der Sozialhilfe darstellen. Ein JobCenter soll den Bürgern Zugang zu allen erforderlichen arbeitsmarktbezogenen Beratungs-, Vermittlungs- und Integrationsleistungen sowie zu Geldleistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts erschließen.

Auch wenn derzeit noch nicht endgültig geklärt ist, wie diese Aufgaben auf Arbeitsämter, Kommunen und ggf. Dritte verteilt werden, macht es aus Sicht der Verwaltung Sinn, in Vorbereitung auf JobCenter bereits jetzt mit dem Aufbau von gemeinsamen Anlaufstellen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit den Kern der künftigen JobCenter darstellen werden, zu beginnen. Denn durch eine optimale Vernetzung der vorhandenen und zusätzlichen Ressourcen und Instrumente des Arbeitsamtes und der Landeshauptstadt Stuttgart könnte die Eingliederung Arbeitsloser und ihrer Familien in Arbeit, Beruf und Gesellschaft noch besser gelingen, als dies mit dem Programm "Arbeit statt Sozialhilfe" schon in der Vergangenheit möglich war. Damit könnte einerseits für die Arbeitslosen eine wirksame Hilfestellung und für die Landeshauptstadt Stuttgart eine wesentliche finanzielle Entlastung gesichert werden.

Der vorliegende Vertrag über eine Kooperation zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und dem Arbeitsamt Stuttgart soll damit eine erste Baustufe zur Zielvision der ab 2004 flächendeckend einzurichtenden JobCenter darstellen (vgl. Anlage 2, Präambel).

Es ist die Einrichtung von zunächst zwei gemeinsamen Anlaufstellen vorgesehen (eine in der Hauptstelle des Arbeitsamtes Stuttgart, Stuttgart-Ost, und eine in der Geschäftsstelle Stuttgart-Bad Cannstatt), die ihre Arbeit zum 1. Juli 2003 aufnehmen sollen.

Diejenigen Arbeitslosen, deren Leistungen nach dem SGB III nicht ausreichen um den Lebensunterhalt zu bestreiten, beziehen bisher ergänzend von der jeweils zuständigen Sozialhilfedienststelle "aufstockend" Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie haben sich also an zwei Dienststellen zu wenden, dort jeweils ihre Situation zu schildern und entsprechende Leistungen zu beantragen. Es gibt immer wieder Probleme, den Informationsfluß zwischen diesen beiden Dienststellen zu koordinieren und bezogen auf notwendige Entscheidungen zu bündeln. Künftig soll die "gemeinsame Anlaufstelle", in der die städtischen Mitarbeiter/-innen und die des Arbeitsamtes gemeinsam untergebracht sind und eng vernetzt zusammenarbeiten, zur zentralen Schaltstelle für die zielgerichtete Vermittlung aus dem Leistungsbezug heraus für die sog. "Aufstocker" werden (... während die reinen HLU-Empfänger wie bisher weiterin von den Hilfeplanerinnen bearbeitet werden). Die Kenntnisse und Erfahrungen zum Fallmanagement, die die städtischen Hilfeplaner/-innen, im Rahmen des Projektes Hilfeplanung erworben haben, sind dabei das neue, bereichernde Element, das bisher im Arbeitsamt nicht vorhanden war und über die gemeinsame Anlaufstelle eingebracht werden kann. Mit der Einrichtung der gemeinsamen Anlaufstellen beginnt ein stufenweiser Synchronisations- und Weiterentwicklungsprozess der bisher getrennten Sozialleistungssysteme.


Zu 2.: Aufbau der gemeinsamen Anlaufstellen

Für den Aufbau der gemeinsamen Anlaufstellen sollen laut Kooperationsvertrag jeweils zwei Personalstellen von der Landeshauptstadt Stuttgart und dem Arbeitsamt Stuttgart eingebracht werden. Die Landeshauptstadt Stuttgart soll in den gemeinsamen Anlaufstellen zunächst die Aufgabe des Fallmanagements für solche sog. "Aufstocker", die besondere Schwierigkeiten bei der Arbeitsvermittlung haben, übernehmen. Diese Aufgabe entspricht inhaltlich dem, was die Hilfeplaner/-innen in den vier Modellregionen für die Hilfeplanung jetzt schon - allerdings ohne die enge Vernetzung mit dem Arbeitsamt - praktizieren.

Aus diesem Grund liegt es nahe, die zwei erforderlichen Personalstellen aus der Personalressource (6 Personalstellen) für das Modellprojekt "Hilfeplanung" in die Kooperation einzubringen. Der Einsatz der Mitarbeiter/-innen soll im Rotationsverfahren erfolgen. Das heisst, dass nicht nur zwei, sondern alle sechs Hilfeplanerinnen abwechselnd an ihrem bisherigen Arbeitsplatz in der Sozialhilfedienststelle und in den beiden gemeinsamen Anlaufstellen (Stuttgart-Ost und Stuttgart-Bad Cannstatt) arbeiten werden. Die einzubringende Kapazität von zwei Personalstellen entspricht insgesamt 77 Wochenstunden. Für die gemeinsamen Anlaufstellen bedeutet dies, dass in der Hauptstelle des Arbeitsamtes Stuttgart, Stuttgart-Ost, an vier Tagen in der Woche (30,8 Stunden) abwechselnd jeweils eine Hilfeplanerin anwesend sein kann und in der Geschäftsstelle Stuttgart-Bad Cannstatt an drei Tagen (23,1 Stunden) in der Woche. Die übrige Zeit (23,1 Stunden, also 3,85 Stunden pro beteiligter Hilfeplanerin) soll für gemeinsame Schulungen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsamtes (vgl. Anlage 2, § 2 des Kooperationsvertrages), Dienstbesprechungen etc. verwendet werden.


Zu 3.: Notwendige Reduzierung der Modellbezirke für die Hilfeplanung

Die Hilfeplanung hat sich bisher außerordentlich bewährt. Dies spricht eigentlich für eine flächendeckende Ausweitung des Hilfeplanverfahrens, die aber wegen der auf Bundesebene geplanten Neuordnung der Hilfen für Arbeitslose im Rahmen der "Hartz-Reform" nicht sinnvoll erscheint.

Gegenwärtig ist auf Bundesebene noch nicht entschieden, wo die Trennlinie hinsichtlich der Zuständigkeiten der Kommunen und der künftigen Bundesagentur für Arbeit verlaufen soll. Mit entsprechenden Festlegungen auf Bundesebene ist frühestens im Herbst 2003 zu rechnen. Sollte die Landeshauptstadt Stuttgart dann nur noch für die Personen mit Anspruch auf Grundsicherung zuständig sein und die Hilfe zum Lebensunterhalt gänzlich entfallen, wäre kein Bedarf mehr für eine kommunale Hilfeplanung, die die Betroffenen aus der Sozialhilfe herausführen soll, vorhanden. Kommen dagegen andere - gegenwärtig diskutierte - Optionen zum Zuge, könnte es sogar sein, dass sich auf kommunaler Seite ein erheblicher Ausbaubedarf für den bisherigen Hilfeansatz ergibt. Daher erscheint es - auch unter Berücksichtigung der kommunalen Interessen - angebracht, jetzt die Kooperation und Vernetzung mit der Arbeitsverwaltung zu vertiefen.

Beim Aufbau der jetzt geplanten gemeinsamen Anlaufstellen handelt es sich um eine zusätzliche Aufgabe für die vorhandenen Hilfeplaner/-innen. Allerdings ist es in der derzeitigen - oben dargestellten - Umbruchsituation auch nicht angebracht, dafür zusätzliche Personalstellen zu schaffen. Es wird deshalb vorgeschlagen, den Aufbau der beiden gemeinsamen Anlaufstellen nur mit dem bereits vorhandenen Personal zu bewerkstelligen. Dies bedeutet aber, dass die Hilfeplanung nicht in dem bisherigen Umfang weitergeführt werden kann, sondern neu ausgerichtet werden muss. Der Vorschlag der Verwaltung sieht vor, die bisherigen vier Modellbezirke für die Hilfeplanung (Stuttgart-Bad Cannstatt, Stuttgart-Ost, Stuttgart-Vaihingen und Stuttgart-West) auf nur noch zwei (Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Ost) zu reduzieren. Die sechs Hilfeplanerinnen würden dann auf die zwei verbleibenden Standorte verteilt werden. Da es sich bei Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Ost um die beiden größten Modellbezirke für die Hilfeplanung handelt, könnten mit dieser Lösung künftig noch 26 % (bisher 37,4 %) der erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger/-innen grundsätzlich von der Hilfeplanung profitieren. Auf diesem Wege könnten die notwendigen Personalressourcen für den Aufbau der gemeinsamen Anlaufstellen mit dem Arbeitsamt Stuttgart durch Umschichtung bereitgestellt werden.


Zu 4.: Neuausrichtung des Modellprojektes "Hilfeplanung"

Mit dem geplanten Aufbau der gemeinsamen Anlaufstellen und der Reduzierung der Modellbezirke für die Hilfeplanung erhält das Modellprojekt "Hilfeplanung" eine neue Ausrichtung. Die Vernetzungsnotwendigkeit mit den Instrumenten des Arbeitsamtes und die damit verbundene Schnittstellenproblematik rückt in den Mittelpunkt. Die Frage der möglichen finanziellen Entlastung des kommunalen Haushaltes durch Hilfeplanung tritt hingegen tendenziell in den Hintergrund, weil der gesamte Leistungsbereich durch den Bund zum 1. Januar 2004 gesetzlich neu geregelt und die bisherigen "Verschiebebahnhöfe" abgeschafft werden sollen.

Die Kooperation zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und dem Arbeitsamt Stuttgart innerhalb der gemeinsamen Anlaufstellen stellt eine zukunftsweisende Interimslösung bis zum Vorliegen einer bundesgesetzlichen Regelung über die Organisationsform und damit über die Aufgabenverteilung innerhalb der JobCenter dar.

Der Hilfeansatz, der dem Modellprojekt "Hilfeplanung" zugrundeliegt, soll aber in den Hilfeplanbezirken (Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Ost) und den gemeinsamen Anlaufstellen weiterverfolgt und ggf. an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden.

Das Modellprojekt "Hilfeplanung" (vgl. hierzu GRDrs 5/2002 und GRDrs 977/2002) ist also ab 1. April 2003 neu auszurichten. Ein entsprechender Bericht über die bis zum 31. März 2003 erzielten Ergebnisse wird erstellt und dem Gemeinderat noch vor der Sommerpause 2003 vorgelegt.