Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Kultur/Bildung und Sport
Gz: KBS
GRDrs 150/2005
Stuttgart,
02/25/2005



Johann Friedrich von Cotta-Literatur- und Übersetzerpreis der Landeshaupstadt Stuttgart 2005



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Kultur und Medien
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Kenntnisnahme
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
01.03.2005
16.03.2005
17.03.2005



Beschlußantrag:

1. Die Landeshauptstadt Stuttgart verleiht den von ihr gestifteten Johann Friedrich von Cotta-Literatur- und Übersetzerpreis 2005 an

2. Bei den Preis-Statuten soll § 4, Satz 3 wie folgt neu formuliert werden:

Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der 25. Geburtstag des Literaturpreises wurde zum Anlass genommen, den Literaturpreis neu auszurichten. Der Verwaltungsausschuss hat am 19. Februar 2003 die Neukonzeption des Stuttgarter Literatur- und Übersetzerpreises (GRDrs 49/2003) und am 9. April 2003 (GRDrs 320/2003) die neue Namensgebung in “Johann Friedrich von Cotta-Literatur- und Übersetzerpreis der Landeshauptstadt Stuttgart” einstimmig beschlossen. Die Dotierung des Preises wurde auf 20.000 Euro angehoben und der Turnus der Preisvergabe auf drei Jahre festgesetzt. Außerdem wurde die regionale Begrenzung des Literaturpreises auf Baden-Württemberg aufgegeben. Der Preis wird nun für herausragende deutschsprachige erzählende Literatur und/oder publizistische Essayistik und Übersetzungen in die deutsche Sprache vergeben.

Die Notwendigkeit einer eindeutigeren Fassung von § 4, Satz 3 ergab sich, weil der Abstimmungsmodus bei Verhinderung eines Jurymitgliedes nicht geklärt war. Mit der Neuformulierung wird diese Lücke geschlossen.


Finanzielle Auswirkungen

Der Aufwand für den Preis in Höhe von 53.700 Euro wird gedeckt aus Mitteln der Verwaltungshaushalte 2003, 2004 und 2005 bei AHST 1.3400.6200.000 – Eigene Veranstaltungen/Literatur.


Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dr. Iris Jana Magdowski

Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung