Protokoll: Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
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VerhandlungDrucksache:
375/2005 und Ergänzung
GZ:
KBS/T
Sitzungstermin: 20.07.2005
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: BMin Dr. Eisenmann
Berichterstattung:die Vorsitzende, BM Thürnau
Protokollführung: Herr Häbe
Betreff: Neubau Sporthalle Fanny-Leicht-Gymnasium,
Stuttgart-Vaihingen, Fanny-Leicht-Straße 13
Bericht: - Stand der Planung
- Raumprogramm

Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 14.06.2005, nichtöffentlich, Nr. 315

Ergebnis: 1) Am bisherigen Raumprogramm wird zunächst einmal festgehalten.

2) Bis zu den Haushaltsplanberatungen wird geklärt, ob das Vorhaben sich günstiger realisieren lässt.

3) Kenntnisnahme des Beschlussantrags.


Ausschuss für Umwelt und Technik vom 19.07.2005, nichtöffentlich, Nr. 453

Ergebnis: 1) Vorlage eines Papiers im Verwaltungsausschuss am 20.07.2005, in dem eine parallele Ausschreibung bis zur Leistungsphase 7 vorgeschlagen wird.

2) Zustimmung zum geänderten Beschlusssantrag (s. Vorlagenergänzung v. 12.07.2005).


Beratungsunterlage ist die gemeinsame Vorlage des Referats Kultur, Bildung und Sport sowie des Technischen Referats vom 06.06.2005, GRDrs 375/2005, mit folgendem

Beschlussantrag:

1. Von den bisherigen Entwicklungsschritten und dem aktuellen Stand der Planungen für den Bau der neuen Sporthalle am Fanny-Leicht-Gymnasium in Vaihingen wird Kenntnis genommen.

2. Dem Raumprogramm - Anlage 2 - einer 2-teilbaren ballspielgerechten Sporthalle (22 x 44 m) wird zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, auf dieser Basis eine Baugenehmigung einzuholen.

3. Über die Bereitstellung der zusätzlich erforderlichen Mittel wird im Rahmen der Beratungen zum Doppelhaushalt 2006/2007 entschieden.


Weitere Beratungsunterlage ist die in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik am 19.07.2005 zur Austeilung gekommene Vorlagenergänzung des Technischen Referats und des Referats Kultur, Bildung und Sport vom 12.07.2005, mit folgendem in Ziffer 2 geänderten

Beschlussantrag:

2. Dem Raumprogramm (Anlage 2) einer zweiteilbaren ballspielgerechten Sporthalle (22 x 44 m) wird zugestimmt. Das Hochbauamt wird aufgrund der Dringlichkeit des Vorhabens ermächtigt, die Planung bis LPH 4 (Genehmigungsplanung) zu erstellen und ermächtigt, zur Erzielung der Kostensicherheit / Klärung der marktbedingten Herstellungskosten vor dem Baubeschluss eine GU-Ausschreibung zur schlüsselfertigen Erstellung des Bauvorhabens durchzuführen.


Im Verlauf der Beratung kommt das diesem Protokoll beigefügte, nicht unterzeichnete Papier des Technischen Referats und des Referats Kultur, Bildung und Sport vom 20.07.2005, "Neubau Sporthalle Fanny-Leicht-Gymnasium, Stuttgart-Vaihingen, Fanny-Leicht-Straße 13. Ergänzung zur Vorlage GRDrs 375/2005, Änderung von Punkt 2 des Beschlussantrages mit Ergänzung Sitzung UTA vom 19.07.2005 (kursiv dagestellt)" zur Austeilung.

Einführend verweist BMin Dr. Eisenmann auf die vorstehende Vorlagenergänzung.

StR Sauer (CDU) legt Wert auf die Feststellung, dass sich die CDU-Gemeinderats-fraktion die Diskussion zu dieser Thematik nicht leicht gemacht hat. Es könne sich hier nur um eine Einzelfallentscheidung handeln und nicht um das Aufheben des gemeinderätlichen Grundsatzbeschlusses (keine Zulassung von Generalunternehmen). Wichtig sei, dass der Gemeinderat den Baubeschluss erst nach Vorliegen der Ausschreibungsergebnisse treffe.

StR Wölfle (90/GRÜNE) erklärt, er bedanke sich bei BM Thürnau dafür, dass es ihm gelungen sei, die in der Landeshauptstadt herrschende Unsicherheit bezüglich der Durchführung von Parallelverfahren auszuräumen. Sinngemäß äußert sich StR J. Zeeb (FW).

Grundsätzlich führt BM Thürnau aus, in der Veranstaltung am 11.07.2005 habe er angesichts der negativen Aussagen des Rechtsamtes und des Rechnungsprüfungsamtes zu Parallelausschreibungen darauf hingewiesen, dass er in seiner beruflichen Laufbahn bereits des öfteren solche Ausschreibungen durchgeführt habe. Daran anschließend haben sein Referat und das Hochbauamt zur Klärung dieser Frage eine versierte Stuttgarter Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet. Demnach sei der Rechtsprechung zufolge eine Parallelausschreibung grundsätzlich zulässig, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt seien. Dazu zähle z. B., dass die berechtigten Interessen der Bieter im Hinblick auf einen zumutbaren Arbeitsaufwand bei der Angebotserstellung gewahrt würden und dass das Verfahren für die Beteiligten hinreichend transparent sei. Sowohl der gewerkweise Bietende als auch der Generalunternehmer müssten über die Parallelausschreibung informiert sein. Zudem müsse sichergestellt sein, dass am Ende das wirtschaftlichste Angebot ausgewählt werde. Die etwas vorsichtigere Position aus der Kommentierung besage, dass Parallelausschreibungen in begrenzten Einzelfällen zulässig seien, insbesondere bei komplexeren und umfangreicheren Bauvorhaben mit technischen Schwierigkeiten. Damit sollen wirtschaftliche und technische Vergleiche zwischen den Angeboten ermöglicht werden. Seiner Einschätzung nach treffe dies auf die zur Beratung anstehende Baumaßnahme durchaus zu. Insgesamt habe sich also die Position seines Referats bestätigt, nach der Parallelausschreibungen durchaus möglich seien.

Zu von StR Sauer gestellten Fragen fährt BM Thürnau fort, für ein Parallelverfahren sei eine Leistungsbeschreibung bzw. eine Durchplanung des Projektes bis zur Leistungsphase 7 notwendig. Für eine reine GU-Ausschreibung würde bis zur Leistungsphase 4 ausgeschrieben/geplant, wobei seitens der Verwaltung gewisse Standards definiert werden müssten.

Bei einer Bausumme von 3 Mio. € entfielen rund 17 % der Kosten auf Architekten und Fachingenieure (rund 500.000 €). Diese Summe könne gedrittelt werden (erstes Drittel Leistungsphase 1 bis 4, zweites Drittel Leistungsphase 5 bis 7, drittes Drittel für den Rest). Somit könne für den Auftrag der Erstellung der Leistungsphase 5 bis 7 von einem Betrag in Höhe von ca. 150.000 € ausgegangen werden. Nun könne gemutmaßt werden, dass Generalunternehmer hier nicht nach den klassischen HOAI-Tabellen vorgehen. Vielleicht könnten diese hier 50 % günstiger handeln. Somit könne hier vielleicht von Mehrkosten in der Größenordnung von rund 80.000 € ausgegangen werden.

Im Normalverfahren könnte die Halle wohl Ende 2007 in Betrieb gehen. Die Verwaltung - und darauf wolle er Wert legen - gehe von einer möglichen Beschleunigung durch ein GU-Verfahren und bei Verzicht auf einen zusätzlichen Baubeschluss analog dem klassischen Verfahren aus, sodass bei einer Verkürzung des Beratungsprozederes dann bereits eine Inbetriebnahme im Sommer 2007 möglich wäre.

Bei der Beauftragung eines Generalunternehmers - und dies sei entscheidend - partizipiere die Stadt an den Optimierungspotenzialen, die ein solcher Unternehmer einbringen könne. Sollte der Gemeinderat die Position einnehmen, für gewisse standardisierte Bauten in Zukunft nur noch GU-Ausschreibungen durchführen zu wollen, müssten gewisse Standards, teilweise auch die Standards, die der Gemeinderat für sich definiert habe (z. B. 20 %ige Unterschreitung der EnEV, Standards zu Materialien und Aufbauten) festgeschrieben werden. Viele der Standards hätten u. a. ja Auswirkungen auf die Frage der Lebenszeit und die Frage der Bauunterhaltungskosten. Ohne Vorgaben könne also nicht in eine GU-Ausschreibung gegangen werden. Dieses treffe im Übrigen auch auf losweise Vergaben zu. Dieses präzisierend fährt der Bürgermeister fort, beim Bau einer Sporthalle könne die Planung für die tragende Konstruktion z. B. eine Stahlbetonkonstruktion vorsehen. Nun könne in der Ausschreibung auch die Möglichkeit für alternative Angebote eröffnet werden. Damit könnten dann Generalunternehmen und klassisch Anbietende z. B. erklären, eine Stahlbetonkonstruktion werde für den Preis xy angeboten und bei einer Holzkonstruktion könnte eine Kostenreduzierung erzielt werden. Danach müssten die städtischen Fachleute abwägen, ob die eine Konstruktion das Gleiche biete wie die andere. Wenn dieses zutreffe, würde natürlich die günstigere Variante gewählt.

Ein weiteres Beispiel betrifft den Wandaufbau einer Sporthalle (erste Variante Holzverkleidung oder Sichtbeton, zweite Variante Wandaufbau mittels Rigips). Solche Varianten könnten nicht mehr miteinander verglichen werden, da eine Rigipswand zwangsläufig einen höheren Unterhaltungsaufwand, z. B. durch Trittspuren, mit sich bringe. Zusammengefasst würde die Verwaltung Generalunternehmen in Parallelverfahren hinsichtlich von Konstruktionsangeboten nicht einschränken, deren Angebote müssten allerdings mit Angeboten anderer Bieter vergleichbar sein.

Eine im selben Zusammenhang gestellte Frage von StRin Prof. Dr. Loos (CDU) aufgreifend stellt BM Thürnau dar, ein Generalunternehmen dürfe nicht von Standards abweichen, er könne allerdings andere Konstruktionen und Materialien anbieten, welche von der Qualität her zum selben Ergebnis führten. Möglicherweise habe ein Generalunternehmer darin einen Vorteil, dass er im eigenen Hause Architektenleistungen etc. abrufen könne. Wichtig sei, dass er vergleichbare Standards anbiete. Nicht mehr im Zugriffsbereich der Stadt liege, wie ein solcher Unternehmer im Innenverhältnis mit seinen Handwerkern und Fachingenieuren vorgehe.

Insgesamt, so BM Thürnau, werde der Versuch, ein Parallelverfahren durchzuführen, als sinnvoll angesehen. Dieser Wertung schließt sich die Vorsitzende mit Nachdruck an. Mit der geschilderten Vorgehensweise zeigt sich StR Prof. Dr. Kußmaul (SPD) im Namen seiner Fraktion einverstanden.

StR Sauer teilt mit, die Ausführungen von BM Thürnau hätten seine Fraktion überzeugt. Sie könne nun der Vorlage zustimmen.

Diesen Tagesordnungspunkt abschließend stellt BMin Dr. Eisenmann fest:

Der Verwaltungsausschuss stimmt dem Beschlussantrag der GRDrs 375/2005 unter Berücksichtigung der durch die beigefügte Tischvorlage vom 20.07.2005, neu gefassten Beschlussantragsziffer 2 einmütig zu.