Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 508/2008
Stuttgart,
08/27/2008



Gründung des Zweckverbands Hochwasserschutz Körsch



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
16.09.2008
17.09.2008
18.09.2008



Beschlußantrag:

1. Der Gründung des Zweckverbandes Hochwasserschutz Körsch wird auf der Grundlage der Verbandssatzung zugestimmt. 2. Die Verbandssatzung Zweckverband Hochwasserschutz Körsch in der Fassung vom 9. Juni 2008 wird gemäß Anlage 2 beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Zur Notwendigkeit eines Hochwasserschutzes im Flussgebiet der Körsch wurden der Ausschuss für Umwelt und Technik und der Verwaltungsausschuss in seinen Sitzungen am 19.06.2007 bzw. 20.06.2007 informiert (GRDrs 299/2007). Es wurde dabei beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, im Kommunalen Arbeitskreis Filder (KAF) gemeinsam mit den dort vertretenen Kommunen die erforderlichen Maßnahmen zur Gründung eines Hochwasserzweckverbandes zu erarbeiten.

Die im KAF vertretenen Kommunen Denkendorf, Filderstadt, Leinfelden-Echterdingen, Neuhausen, Ostfildern, Scharnhausen und Stuttgart, die alle im Einzugsgebiet der Körsch liegen, haben daher die für eine Verbandsgründung notwendige Satzung entworfen. Grundlage dafür war die vom Ingenieurbüro Winkler und Partner GmbH im Auftrag des KAF erarbeitete Flussgebietsuntersuchung Körsch (vgl. dazu Anlage 2 der GRDrs 299/2007).

In der Diskussion des Entwurfs bei den vorgesehenen sechs Verbandsmitgliedern lag der Schwerpunkt einerseits bei den Standorten für die geplanten Rückhaltebecken und dem damit verbundenen Flächenverbrauch und andererseits bei dem Kostenteilungsschlüssel sowie der Sitzverteilung in der Verbandsversammlung.

Wegen eines vorgesehenen Rückhaltebeckens auf der Gemarkung Neuhausen konnte sich die Gemeinde aufgrund dessen Standorts dem weiteren Vorgehen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht anschließen. Der KAF hat sich deshalb dafür entschieden, die Verbandsgründung ohne die Gemeinde Neuhausen voranzutreiben, nachdem das Regierungspräsidium eine Förderung auch für fünf statt für sechs Kommunen signalisiert hat. Eine Regelung in der Verbandssatzung (§ 21) ermöglicht einen späteren Beitritt von Neuhausen.

Die geplanten Standorte auf Stuttgarter Gemarkung (vgl. GRDrs 299/2007) können grundsätzlich umgesetzt werden. Die Konkretisierung der Planungen erfolgt im Rahmen des weiteren Realisierungsprozesses.

Für den Kostenverteilungsschlüssel für die Verbandsmitglieder wurden verschiedene Modelle diskutiert, welche sich in der Wichtung der Parameter Einzugsgebiet, bebaute Fläche und Schadenspotential in den einzelnen Kommunen unterscheiden. Der KAF hat sich nach intensiver Diskussion für den Kompromissvorschlag des Ingenieurbüros ausgesprochen, alle drei Kriterien (Einzugsgebiet, bebaute Fläche und Schadenspotential) gleichmäßig zu je einem Drittel zu gewichten. Daraus ergibt sich der in der An-
lage 4 zur Satzung zusammengestellte Allgemeine Umlageschlüssel mit einem Anteil von 39,3 % für Stuttgart bei fünf Verbandsmitgliedern.

Da die Gemeinde Neuhausen dem Zweckverband Hochwasserschutz Körsch noch nicht beitreten möchte, sollen nunmehr 19 Sitze auf die fünf Verbandsmitglieder verteilt werden, wobei Stuttgart 6 Sitze erhalten soll.

Die Satzung umfasst die "Allgemeinen Bestimmungen" (§§ 1-5), Aussagen zur "Verfassung und Verwaltung" (§§ 6-16), Angaben zur "Deckung des Aufwands" (§§ 17-20) sowie "Sonstiges" (§§ 21-27). Ergänzt wird sie durch eine Präambel und vier Anlagen. Nähere Erläuterungen zu einzelnen Paragraphen sind der ausführlichen Begründung (Abschnitt "Gliederung der Satzung) zu entnehmen.

Finanzielle Auswirkungen

Bei einem Zweckverband mit fünf Verbandsmitgliedern betragen die angenommenen Investitionen 21,35 Mio. Euro (bei einem Verband mit 6 Mitgliedern 25,43 Mio. Euro). Der Aufwand für die Landeshauptstadt beträgt nach Abzug der zu erwartenden Zuschüsse durch das Land (Fördersatz 63,2 %) 3,087 Mio. Euro (Umlageschlüssel 39,3 %). Die Investitionen verteilen sich auf einen Maßnahmenzeitraum von 15 Jahren, was einem durchschnittlichen jährlichen Investitionsaufwand von 205.800 Euro entsprechen würde. Die in den einzelnen Jahren tatsächlich bereitzustellenden Mittel schwanken und sind vom Planungs- und Baufortschritt abhängig.

Finanzielle Auswirkungen

- Siehe Begründung -


Beteiligte Stellen

Ref. WFB und Ref. AK haben die Vorlage mitgezeichnet

Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Dirk Thürnau
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Verbandssatzung vom 09.06.2008

Anlage 1 zur GRDrs 508/2008

Ausführliche Begründung


Zur Notwendigkeit eines Hochwasserschutzes im Flussgebiet der Körsch wurden der Ausschuss für Umwelt und Technik und der Verwaltungsausschuss in seinen Sitzungen am 19.06.2007 bzw. 20.06.2007 informiert (GRDrs 299/2007). Es wurde dabei beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, im Kommunalen Arbeitskreis Filder (KAF) gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen zur Gründung eines Hochwasserzweckverbandes zu erarbeiten.


1. Aufstellung der Satzung

Die im KAF vertretenen Kommunen Denkendorf, Filderstadt, Leinfelden-Echterdingen, Neuhausen, Ostfildern, Scharnhausen und Stuttgart, die alle im Einzugsgebiet der Körsch liegen, haben die für eine Verbandsgründung notwendige Satzung entworfen. Grundlage dafür war die vom Ingenieurbüro Winkler und Partner GmbH im Auftrag des KAF erarbeitete Flussgebietsuntersuchung Körsch (vgl. dazu Anlage 2 der GRDrs 299/2007).

Das im Rahmen der Flussgebietsuntersuchung erarbeitete Hochwasserkonzept beinhaltet die Empfehlung, für den Hochwasserschutz im Einzugsgebiet der Körsch entsprechende Hochwasserschutzmaßnahmen (9 Rückhaltebecken und technische Hochwasserschutzmaßnahmen wie Wände, Deiche, Gewässerausbauten, punktuelle Maßnahmen an Einlaufbauwerken sowie einzelne Objektschutzmaßnahmen) bezogen auf ein hundertjährliches Hochwasserereignis unter Berücksichtigung des Lastfalls "Klimaänderung" zu treffen.


2. Diskussion der Satzung

In der Diskussion des Entwurfs bei den vorgesehenen sechs Verbandsmitgliedern lag der Schwerpunkt einerseits bei den Standorten für die geplanten Rückhaltebecken und dem damit verbundenen Flächenverbrauch und andererseits bei dem Kostenteilungsschlüssel sowie der Sitzverteilung in der Verbandsversammlung.

2.1 Standorte Rückhaltebecken

Das Konzept zum Hochwasserschutz kann nur dann Erfolg haben, wenn die einzelnen Maßnahmen in den Kommunen abgestimmt sind und gemeinsam umgesetzt werden. Wegen eines vorgesehenen Rückhaltebeckens auf der Gemarkung Neuhausen konnte sich die Gemeinde aufgrund des geplanten Standorts, dem weiteren Vorgehen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht anschließen. Zu der Wahl des Standorts gibt es aufgrund der erwähnten Flussgebietsuntersuchung Körsch nach nochmaliger Prüfung keine Alternative. Der KAF hat sich deshalb dafür entschieden, die Verbandsgründung ohne die Gemeinde Neuhausen voranzutreiben, nachdem das Regierungspräsidium eine Förderung auch für fünf statt für sechs Kommunen signalisiert hat. Eine Regelung in der Verbandssatzung (§ 21) ermöglicht einen späteren Beitritt von Neuhausen.

Die geplanten Standorte auf Stuttgarter Gemarkung (vgl. GRDrs 299/2007) können grundsätzlich umgesetzt werden.

2.2 Ermittlung Umlageschlüssel

Für den Kostenverteilungsschlüssel für die Verbandsmitglieder wurden verschiedene Modelle diskutiert, welche sich in der Wichtung der Parameter Einzugsgebiet, bebaute Fläche und Schadenspotential in den einzelnen Kommunen unterscheiden. Der KAF hat sich nach intensiver Diskussion für den Kompromissvorschlag des Ingenieurbüros ausgesprochen, alle drei Kriterien (Einzugsgebiet, bebaute Fläche und Schadenspotential) gleichmäßig zu je einem Drittel zu gewichten. Daraus ergibt sich der in der Anlage 4 zur Satzung zusammengestellte Allgemeine Umlageschlüssel mit einem Anteil von 39,3 % für Stuttgart bei fünf Verbandsmitgliedern.

2.3 Festlegung Sitzverteilung

Im Hinblick auf den Umlageschlüssel hat die Landeshauptstadt darum gebeten, diesen
bei der Sitzverteilung in der Verbandsversammlung zu berücksichtigen. Ursprünglich sollten bei 13 Sitzen der Stadt 4 Sitze zugeordnet werden (30,1 % der Stimmen). Da die Gemeinde Neuhausen dem Zweckverband Hochwasserschutz Körsch noch nicht beitreten kann, sollen nunmehr 19 Sitze auf die fünf Verbandsmitglieder verteilt werden, wobei Stuttgart 6 Sitze erhalten soll. Durch diese Erhöhung der Zahl der Sitze in der Verbandsversammlung hat die Landeshauptstadt keine Sperrminorität bei Abstimmungen mit 2/3-Mehrheit.


3. Gliederung der Satzung

Die Satzung umfasst die "Allgemeinen Bestimmungen" (§§ 1-5), Aussagen zur "Verfassung und Verwaltung" (§§ 6-16), Angaben zur "Deckung des Aufwands" (§§ 17-20) sowie "Sonstiges" (§§ 21-27). Ergänzt wird sie durch eine Präambel und vier Anlagen.

In den "Allgemeinen Bestimmungen" sind im Wesentlichen in § 1 die Verbandsmitglieder benannt sowie deren Stimmenanteil in der Verbandsversammlung festgelegt. § 2 regelt das Verbandsgebiet (gemäß Anlage 1 zur Satzung) und den Verbandssitz in Denkendorf. In § 3 sind die Verbandsaufgaben enthalten, § 4 definiert die Verbandsanlagen und § 5 regelt die Pflichten der Verbandsmitglieder.

In den Aussagen zu "Verfassung und Verwaltung" sind als Organe des Zweckverbandes die Verbandsversammlung (§ 7; § 8) der Verbandsvorsitzende (§ 9) und der Verwaltungsrat (§ 10) benannt.

§ 7 regelt die Zusammensetzung der Verbandsversammlung, § 8 beschreibt die Aufgaben und den Geschäftsgang der Verbandsversammlung. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern (§ 10).

Zur Verwaltung des Verbandes zählt der Verbandsgeschäftsführer (§ 11), der Verbandschriftführer und der Verbandsrechner (§ 14) sowie ein Schaubeauftragter (§ 16).

Es ist vorgesehen, dass Verbandsgeschäftsführer und -schriftführer von der Stadt Leinfelden-Echterdingen, der Verbandsrechner von der Stadt Filderstadt und der Schaubeauftragte von der Landeshauptstadt benannt werden sollen.

In den Angaben zur "Deckung des Finanzbedarfs" wird die jährliche Betriebsumlage
(§ 18) sowie die Kapitalrücklage und die allgemeine Rücklage (§ 19) geregelt. Die Ermittlung des allgemeinen Umlageschlüssels ist in § 20 beschrieben, er ist in § 1 in namentlicher Auflistung dargelegt.

Der Abschnitt "Sonstiges" der Satzung enthält im Wesentlichen Regelungen zur Aufnahme weiterer Mitglieder (§ 21) zum Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder (§ 22) sowie zur Auflösung des Zweckverbandes (§ 23).

Den vorläufigen Verbandsvorsitz (§ 26) übernimmt bis zur Wahl des ersten Verbandsvorsitzenden der Bürgermeister der Gemeinde Denkendorf, die Aufgaben des ersten stellvertretenden Verbandsvorsitzenden der Bürgermeister der Stadt Leinfelden-Echterdingen und des zweiten stellvertretenden Verbandsvorsitzenden der Bürgermeister der Stadt Ostfildern.

Sobald die Verbandssatzung in den Gremien aller beteiligten Kommunen beschlossen wurde, ist sie dem Regierungspräsidium Stuttgart zur kommunalrechtlichen Genehmigung vorzulegen. Parallel kann der Förderantrag zur Bezuschussung des Maßnahmenpakets beim Regierungspräsidium Stuttgart eingereicht werden.


4. Finanzielle Auswirkungen

Bei einem Zweckverband mit fünf Verbandsmitgliedern betragen die angenommenen Investitionen 21,35 Mio. Euro (bei einem Verband mit 6 Mitgliedern 25,43 Mio. Euro). Der Aufwand für die Landeshauptstadt beträgt nach Abzug der zu erwartenden Zuschüsse durch das Land (Fördersatz 63,2 %) 3,087 Mio. Euro (Umlageschlüssel 39,3 %). Die Investitionen verteilen sich auf einen Maßnahmezeitraum von 15 Jahren, was einem durchschnittlichen jährlichen Investitionsaufwand von 205.800 Euro entsprechen würde. Die in den einzelnen Jahren tatsächlich bereitzustellenden Mittel schwanken und sind vom Planungs- und Baufortschritt abhängig.


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