Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz:
OB 7853-00
GRDrs
246/2008
Stuttgart,
04/11/2008
Integration der Landesbank Rheinland-Pfalz in die LBBW
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
23.04.2008
24.04.2008
Beschlußantrag:
1. Dem Abschluss der Grundlagenvereinbarung zur Integration der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz in die Landesbank Baden-Württemberg gemäß Anlage 1 wird zugestimmt.
2. Der Errichtung der LRP-Bank (Arbeitstitel) als rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der LBBW wird zugestimmt.
3. Der Vertreter der Landeshauptstadt Stuttgart in der Trägerversammlung der Landesbank Baden-Württemberg wird beauftragt, der Satzungsänderung der LBBW (Anlage 2) und dem Statut der LRP-Bank (Anlage 3) zuzustimmen.
Begründung:
Durch den Abschluss der Grundlagenvereinbarung am 29.9./1.10.2004 wurde die Voraussetzung für die Bildung eines Mutter-Tochter-Modells zwischen der LBBW und der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz geschaffen (GRDrs 797/2004). Im Hinblick auf die sich verändernden Herausforderungen in der Bankenlandschaft sollen die Verhältnisse zwischen der LRP und der LBBW neu geordnet werden.
1.
Grundlagenvereinbarung und Eckpunktepapier
Die Grundzüge der neuen Struktur wurden in einem Eckpunktepapier, das das gemeinsame Verständnis aller Beteiligten widerspiegelt, niedergelegt – dieses wird nun mit der neuen Grundlagenvereinbarung umgesetzt. Diese löst alle früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere die Grundlagenvereinbarung vom 29.9./1.10.2004, ab.
Die folgenden wesentlichen Punkte werden darin geregelt:
-
Errichtung einer rechtlich unselbstständigen Anstalt
Die LBBW errichtet zum 1.7.2008 eine rechtlich unselbstständige Anstalt LRP-Bank (analog BW-Bank und Sachsen Bank) mit eigenem Vorstand, Verwaltungsrat, Kundenbeirat und Sparkassenfachbeirat. Regelungen zu Aufgaben, Gremienzuständigkeiten und Verantwortlichkeiten enthält der beiliegende Entwurf des Statuts (Anlage 3), das von der Trägerversammlung beschlossen werden muss.
-
Standort Mainz
Die LBBW begründet einen weiteren Hauptsitz in Mainz entsprechend den Hauptsitzen in Karlsruhe und Mannheim. Dazu erfolgt eine Änderung des Landesbankgesetzes. Zusätzlich zur LRP-Bank wird die LBBW in Mainz eine Niederlassung unterhalten.
Die Personalausstattung in Mainz wird sich in einem Zeitraum von drei Jahren in einem Korridor von plus/minus 285 Vollkräften, ausgehend von einem Stand von 1.141 VK zum 31.12.2007, bewegen.
-
Geschäftsmodell
Die Geschäftsaktivitäten in Mainz werden sich im Wesentlichen auf zwei Bereiche konzentrieren (Anlage 2 zur Grundlagenvereinbarung):
Die
LRP-Bank
mit dem Geschäftsfeld mittelständische Unternehmenskunden in Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie ggf. LTH (Landestreuhandstelle, zuständig für die Ausreichung von Mitteln zur Städtebau- und sozialen Wohnraumförderung). Die
Filiale der LBBW
mit der Sparkassenzentralfunktion, dem Kompetenzzentrum „Immobilien“ innerhalb des LBBW-Konzerns sowie mit wachstumsstarken, exklusiven Teilsegmenten im Bereich der Spezialfinanzierungen
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Land Rheinland-Pfalz
Das Land Rheinland-Pfalz wird nicht Träger der LBBW. Der jeweilige Finanzminister des Landes erhält einen Sitz ohne Stimmrecht in der Trägerversammlung und im Verwaltungsrat der LBBW. Die vom Land Rheinland-Pfalz gehaltene stille Einlage an der LRP wird im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge zu einer stillen Einlage an der LBBW.
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Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz
In § 5 werden die Rechte des SGV RP betreffend die LBBW und die Grundsätze der Zusammenarbeit aus der Grundlagenvereinbarung vom 29.9./1.10.2004 übernommen, da diese weiterhin gelten.
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Arbeitnehmerrechte
Die bestehenden Rechte der Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter der LRP werden grundsätzlich gesichert. Im Zuge der Umsetzung des neuen Geschäftsmodells wird jedem bisher am Standort Mainz beschäftigten Mitarbeiter ein Arbeitsplatz im LBBW-Konzern angeboten. Soziale Härten werden durch eine Vereinbarung über personalbegleitende Maßnahmen vermieden. Der bisherige Personalrat der LRP wird als örtlicher Personalrat bis 2010 fortgeführt. Danach orientiert sich die Entwicklung in Analogie zur Entwicklung der anderen örtlichen Personalräte. Hinsichtlich der Gleichstellungsbeauftragten bei der LRP gelten die bisherigen Regelungen für die LRP-Bank bis 31.12.2010.
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Haftung
In § 8 Nr. 1 – 3 wurden die Regelungen zu Anstaltslast und Gewährträgerhaftung aus der Grundlagenvereinbarung vom 29.9./1.10.2004 übernommen, da diese weiterhin gelten. § 8 Nr. 4 regelt die Haftung bezüglich der LTH.
-
Anpassung und Kündigung des Vertrags
Dies kann erforderlich werden, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich geändert haben. Eine Anpassung oder Kündigung wird auch ermöglicht, wenn der Staatsvertrag gekündigt wird und damit die Grundlage für die Wahrnehmung des öffentlichen Auftrags durch die LBBW in Rheinland-Pfalz entfällt.
Die Grundlagenvereinbarung wurde so gestaltet, dass die Entwicklungsmöglichkeiten der LBBW mit Blick auf möglicherweise in Zukunft anstehende weitere Konsolidierungen unter den Landesbanken oder die Rechtsform der LBBW nicht beeinträchtigt sind.
2.
Staatsvertrag
Der Staatsvertrag, der zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz abgeschlossen wird, regelt zum einen die Wahrnehmung der Aufgaben einer Staats- und Kommunalbank sowie einer Sparkassenzentralbank durch die LBBW anstelle der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz für das Land Rheinland-Pfalz ab dem 1. Juli 2008. Zum anderen wird durch den Vertrag die Vereinigung der LRP auf die LBBW mit schuldrechtlicher Wirkung zum 1. Januar 2008 fingiert, d.h. alle Rechtsgeschäfte der LRP gelten ab diesem Zeitpunkt als mit Wirkung für und gegen die LBBW abgeschlossen; dinglich vollzogen wird die Vereinigung jedoch erst zum 1. Juli 2008.
Darüber hinaus erhält die LBBW das Mandat, für das Land Rheinland-Pfalz Mittel der Städtebau- und sozialen Wohnraumförderung auszureichen. Solange das Mandat besteht, wird das Land Rheinland-Pfalz dafür die erforderlichen Rechtsgrundlagen schaffen.
Zur Aufgabenerfüllung kann die LBBW in Rheinland-Pfalz rechtlich unselbstständige Anstalten errichten.
Der Staatsvertrag, der derzeit in beiden Bundesländern das Gesetzgebungsverfahren durchläuft, ist zur Information als Anlage 4 beigefügt.
3.
Satzungsänderung LBBW und Statut LRP-Bank
Nach § 2 Abs. 6 des Landesbankgesetzes kann die LBBW zur Aufgabenerfüllung rechtlich unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten. Zur Errichtung der LRP-Bank muss daher § 4 der Satzung der LBBW um einen Absatz 10 ergänzt werden. Das Statut der LRP-Bank wird ebenfalls als Satzung der LBBW beschlossen.
Die Begründung eines Sitzes der LBBW in Mainz durch das Landesbankgesetz muss in § 1 der Satzung der LBBW nachvollzogen werden.
Weitere Änderungen betreffen Veränderungen bei Gremien, insbesondere ist angedacht, nun
einen
Kreditausschuss für die Geschäftsfelder der unselbständigen Anstalten und
einen
Kreditausschuss für die Landesbank, der für alle darüber hinausgehenden Kreditangelegenheiten, insbesondere mit Konzernbezug, zuständig ist, zu bilden.
Bei den Änderungen wurden auch die aufgrund der Integration der Sachsen LB erforderlichen Anpassungen berücksichtigt.
Über die Satzungen der LBBW beschließt die Trägerversammlung.
4.
Fazit
Durch die neue Struktur soll die Möglichkeit geschaffen werden,
die Effizienz in den Kernfunktionen (z.B. Zentralbankfunktion für Sparkassen Rheinland-Pfalz) zu erhöhen,
die Ergebnissituation zu verbessern (Nutzung der Prozesse und Strukturen des LBBW-Konzerns, Kostensynergien, neues Geschäftsmodell),
eine Wachstumsperspektive am Standort Mainz zu eröffnen.
Durch die Aufgabe des Mutter-Tochter-Modells und die Integration können aus der Sicht des LBBW-Konzerns die wirtschaftlichen Vorteile am besten erreicht werden.
Finanzielle Auswirkungen
Die LBBW geht davon aus, dass durch die Errichtung des Kompetenzzentrums „Immobilien“ sowie durch den Ausbau des Unternehmenskundengeschäfts (Mittelstand) positive Ergebnisse realisiert werden können und dadurch auch der Jahresüberschuss der LBBW mittelfristig steigt. Somit ist durch die Integration eine negative Auswirkung auf die Verzinsung der stillen Einlagen und die Ausschüttung nicht zu erwarten.
Mit der vollständigen Integration wird die LRP-Bank steuerlicher Bestandteil der LBBW. Die Höhe der Gewerbesteuerzahlung der LBBW an die Landeshauptstadt Stuttgart ist zum einen vom Ergebnis der LBBW und zum anderen von der Lohnsumme an den verschiedenen Standorten der LBBW abhängig. Die LBBW geht davon aus, dass aufgrund von Ergebnisverbesserungen und des geplanten Mitarbeiterzuwachses in Stuttgart mittelfristig keine Auswirkung auf die Gewerbesteuerzahlung an die Landeshauptstadt Stuttgart besteht.
Beteiligte Stellen
Dr. Wolfgang Schuster
Anlagen
Anlage 1: Entwurf Grundlagenvereinbarung mit Anlage 1 und 2
Anlage 2: Entwurf Satzungsänderung LBBW
Anlage 3: Entwurf des Statuts der LRP-Bank
Anlage 4: Staatsvertrag (ohne Begründung)
Vorlage2462008.pdf