Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz:
OB
GRDrs
247/2008
Stuttgart,
04/08/2008
Stuttgart 21, Bürgerbegehren - Abhilfeprüfung im Widerspruchsverfahren
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
23.04.2008
24.04.2008
Beschlußantrag:
Den Widersprüchen der Herren Peter Conradi, Hannes Rockenbauch, Gangolf Stocker und Werner Wölfle gegen den Bescheid der Landeshauptstadt vom 09.01.2008 über die Ablehnung eines Bürgerentscheids gegen das Projekt Stuttgart 21 wird nicht abgeholfen.
Begründung:
1. Mit Bescheid vom 09.01.2008 lehnte die Landeshauptstadt auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.12.2007 (GRDrs 1359/2007) den Antrag auf Zulassung eines Bürgerentscheids gegen das Bahnprojekt Stuttgart 21 ab. Der Bescheid ging den Herren Conradi, Stocker und Wölfle als Vertrauensleuten der Unterzeichner des Bürgerbegehrens am 12.01.2008 zu. Alle drei Empfänger legten rechtzeitig innerhalb eines Monats beim Regierungspräsidium Stuttgart Widerspruch ein. Am 08.02.2008 ging außerdem beim Regierungspräsidium der Widerspruch von Herrn Rockenbauch ein. Die vier Widersprüche wurden unter Hinweis auf zwei Rechtsgutachten des Rechtsanwalts Prof. Dr. Zuck von der Anwaltskanzlei Zuck begründet. Die beiden Gutachten sind nahezu identisch, Abweichungen finden sich im Wesentlichen in den Abschnitten III.5, III.6. und III.8. Diese Abweichungen sind zwar für das Ergebnis nicht ausschlaggebend; der Vollständigkeit halber sind dennoch beide Fassungen als
Anlagen 1a und 1b
beigefügt.
2. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet über die Widersprüche das Regierungspräsidium Stuttgart. Zuvor muss jedoch die Landeshauptstadt prüfen, ob sie die Widersprüche für begründet hält. Wird dies bejaht, hat sie den Widersprüchen abzuhelfen, indem sie den ablehnenden Bescheid aufhebt (§ 72 VwGO).
3. Über die Abhilfe entscheidet ebenso wie über den ursprünglichen Zulassungsantrag der Gemeinderat. Die dabei anzustellende Prüfung ist eine erneute Rechtsprüfung, ein Ermessensspielraum besteht wiederum nicht.
4. Zur Widerspruchsbegründung hat die Verwaltung ein Rechtsgutachten von Herrn Rechtsanwalt Dr. Porsch von der Kanzlei Dolde & Partner eingeholt, der die Stadt bereits vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung gutachterlich beraten hat. Das Gutachten widerlegt die Widerspruchsbegründung in allen erheblichen Punkten. Die Verwaltung teilt die im Gutachten von Herrn Dr. Porsch angestellten Erwägungen in vollem Umfang. Den Widersprüchen kann deshalb nicht abgeholfen werden, sie sind vielmehr vom Regierungspräsidium zu bescheiden.
Wegen der Begründung wird im Einzelnen auf das als
Anlage 2
angeschlossene Gutachten von Herrn Dr. Porsch verwiesen.
Finanzielle Auswirkungen
-
Beteiligte Stellen
Erledigte Anträge/Anfragen
Anfrage vom 07.03.2008 Nr. 92/2008 von Rockenbauch, Hannes (SÖS), SÖS im Stuttgarter Gemeinderat
Dr. Wolfgang Schuster
Anlagen
Anlage 2 zur GRDrs 247-2008 - S 21 StN RAe Dolde & Partner.pdf
Anlage 1b zur GRDrs 247-2008 - S 21 Gutachten Zuck vom 08.02.08.pdf
Anlage 1a zur GRDrs 247-2008 - S 21 Gutachten Zuck vom 05.02.08 .pdf
Vorlage2472008.pdf