Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB
GRDrs 918/2009
Stuttgart,
10/21/2009



Satzungsänderung Turmforum



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
VerwaltungsausschussBeschlussfassungöffentlich04.11.2009



Beschlußantrag:

Der Satzungsänderung des Vereins „Turmforum Bahnprojekt Stuttgart-Ulm e.V.“ mit neuem Vereinsnamen „Bahnprojekt Stuttgart-Ulm e.V." wird zugestimmt.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Im September 2009 haben sich die Projektpartner (Bahn, Land, Verband Region Stuttgart und Landeshauptstadt Stuttgart) über die künftige organisatorische Struktur der Öffentlichkeitsarbeit abschließend geeinigt. Dabei wurde auch die Neufassung der Satzung des Vereins „Turmforum Bahnprojekt Stuttgart-Ulm e.V.“ (im Juli 1997 gegründet als Verein „Forum Stuttgart 21 e.V.“) mit erweitertem Aufgabenumfang vereinbart. Der Verein trägt den Namen „Bahnprojekt Stuttgart-Ulm e.V.“.

Zweck des Vereins ist es, die Einwohner des Landes Baden-Württemberg, der Region Stuttgart und der Landeshauptstadt Stuttgart aktiv und umfassend über das Bahnprojekt Stuttgart-Ulm zu informieren, insbesondere mit Blick auf das für die Einwohner attraktive Nahverkehrsangebot und die bessere nationale und internationale Vernetzung von Stadt und Region, um dadurch ein Forum für eine breite Beteiligung der Bevölkerung an der Entwicklung dieses Projektes zu schaffen.

Der Verein fördert das bürgerschaftliche Engagement für das Bahnprojekt Stuttgart-Ulm insbesondere durch umfassende Information, Kommunikation und Transparenz, u. a. in Form öffentlicher Veranstaltungen sowie unter Einsatz modernster Kommunikationsmedien und intensive Öffentlichkeits- und Pressearbeit.

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, der die Amtsbezeichnung "Sprecher des Bahnprojekts Stuttgart-Ulm" trägt und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins "Bahnprojekt Stuttgart-Ulm e.V." sollen zum Vorsitzenden Herr Wolfgang Drexler, MdL, sowie die von Bahn, Land, Verband Region Stuttgart und Landeshauptstadt Stuttgart benannten Vorstandsmitglieder gewählt werden. Für die Landeshauptstadt Stuttgart wird Herr Bürgermeister Matthias Hahn als Mitglied benannt.

Die neue Satzung des Vereins ist als Anlage beigefügt.


Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

-

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Dr. Wolfgang Schuster

Anlagen

Satzungstext (Stand 29.09.2009)

Anlage 1 zur GRDrs 918/2009


Vereinssatzung Bahnprojekt Stuttgart-Ulm e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen " Bahnprojekt Stuttgart-Ulm".

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Stuttgart.

1.3 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben

2.1 Zweck des Vereins ist es, die Einwohner des Landes Baden-Württemberg, der Region Stuttgart und der Landeshauptstadt Stuttgart aktiv und umfassend über das Bahnprojekt Stuttgart-Ulm zu informieren, insbesondere mit Blick auf das für die Einwohner attraktive Nahverkehrsangebot und die bessere nationale und internationale Vernetzung von Stadt und Region, um dadurch ein Forum für eine breite Beteiligung der Bevölkerung an der Entwicklung dieses Projektes zu schaffen.

2.2 Der Verein fördert das bürgerschaftliche Engagement für das Bahnprojekt Stuttgart-Ulm insbesondere durch:

2.3 Der Verein ist politisch, gewerkschaftlich, weltanschaulich und konfessionell neutral und unabhängig.


§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Der Verein hat:

3.2 Ordentliche Mitglieder sind: 3.3 Mitglied des Vereins kann - auf ein Beitrittsangebot des Vor­standes - überdies jede natürliche und jede juristische Person werden. Das Beitrittsangebot muss schriftlich gegenüber dem Vorstand angenommen werden.

3.4 Mitglied kraft Amtes ist der Vorstandsvorsitzende gem. § 8.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder erlischt durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod/Auflösung.

4.2 Die Mitgliedschaft der Mitglieder kraft Amtes erlischt mit der Beendigung des Amtes.

4.3 Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


§ 5 Ausschluss eines Mitglieds

Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied zu hören.


§ 6 Finanzierung der Vereinsarbeit

6.1 Der Mitgliedsbeitrag beträgt 100 € im Jahr. Die Vereinsarbeit wird durch freiwillige Zuschüsse bzw. Spenden der ordentlichen Mitglieder sowie durch Erlöse aus der Öffentlichkeitsarbeit oder sonstigen Leistungen für Dritte finanziert.

6.2 Die Verwendung der gemäß Ziff. 6.1 zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend dem Vereinszweck wird durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer/ eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft innerhalb eines halben Jahres nach Abschluss des Geschäftsjahres geprüft. Der Rechnungshof Baden-Württemberg ist gemäß § 91 Absatz 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand

8.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, der die Amtsbezeichnung "Sprecher des Bahnprojekts Stuttgart-Ulm" trägt und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

8.2 Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Die Vorstandsmitglieder im Übrigen vertreten den Verein nur gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied außergerichtlich und gerichtlich. Die Empfangsvertreterbefugnis gemäß § 26 Absatz 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen sowie ein Rede- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.


§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

9.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 9.2 Zur Unterstützung bei der Führung der Vereinsgeschäfte kann der Vorstand bis zu drei Vereinsgeschäftsführer bestellen.


§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

10.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

10.2 Das Amt des Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ablauf der Amtsperiode gemäß Absatz 1. im Falle eines Rücktritts, der gegenüber der Mitgliederversammlung zu erklären ist, oder des Widerrufs der Bestellung durch die Mitgliederversammlung ist ein neuer Vorstand zu wählen.


§ 11 Sitzungen, Beschlüsse und Geschäftsordnung des Vorstands

11.1 Der Vorstand tritt in der Regel einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder hat der Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Beschlußfassung im Umlaufverfahren ist zulässig.

11.2 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sind einstimmig zu fällen.

11.3 Weitere Einzelheiten und die Geschäftsverteilung kann der Vorstand durch eine Geschäftsordnung regeln.


§ 12 Mitgliederversammlung

12.1 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
12.2 Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes einen Kommunikationsbeirat zu bestellen.

12.3 Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, den Vorstand generell oder bezüglich einzelner Geschäfte von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.

12.4 Die Vereinsgeschäftsführer haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen sowie ein Rede- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

13.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

13.2 Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung Ergänzungen bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

13.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekannt­gabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.


§ 14 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

14.1 Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter.

14.2 In der Mitgliederversammlung haben die ordentlichen Mitglieder und Mitglieder kraft Amtes jeweils eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden; ein Mitglied kann jedoch nur für höchstens zwei weitere Mitglieder abstimmen. Die Vollmacht ist für jede Mit­gliederversammlung gesondert zu erteilen.

14.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Juristische Personen entsenden jeweils einen stimmberichtigten Vertreter. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einberufen, für deren Einberufung die Bestimmungen des § 13.1 gelten. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

14.4 Es wird offen abgestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

14.5 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Zur Änderung der Satzung, einschließlich einer Änderung des Vereinszwecks, ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

14.6 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stim­men­zahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

14.7 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 15 Auflösung des Vereins


§ 16 Liquidation

Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins anteilig auf die jeweiligen ordentlichen Mitglieder. Die Höhe des Anteils der jeweiligen ordentlichen Mitglieder wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung orientiert sich bei diesem Beschluss maßgeblich an dem Verhältnis des Anteils der Zuwendungen des jeweiligen ordentlichen Mitglieds gemäß § 6 zu den gesamten Zuwendungen gemäß § 6 der ordentlichen Mitglieder.

§ 17 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Stuttgart.

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am [zu ergänzen] beschlossen.


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Vorlage9182009.pdf