Beantwortung zur Anfrage
371/2004

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 02/04/2005
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 1224-03



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    DIE REPUBLIKANER im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    12/13/2004
Betreff
    Rechtsfolgen für Schleuser und Eingeschleuste
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

1. Der 1990 gestellte Asylantrag führte zwar nicht zur Asylanerkennung. Allerdingsdings stellte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge 1993 ein Abschiebeverbot nach China fest, das dem Antragsteller die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Konvention zubilligt (sogenanntes “kleines Asyl”).

2. Nach der Anerkennung als Konventionsflüchtling mussten dem Betreffenden befristete Aufenthaltsbefugnisse erteilt werden. 1999 erhielt er die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und 2003 die Aufenthaltsberechtigung, die nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fortgilt.

3. Nein.

4. Duldungsinhaber mit oder ohne vorangegangenes Asylverfahren erhalten keine ausländerrechtliche Erlaubnis zum Führen eines selbständigen Gewerbes gleich welcher Art. Die selbständige Erwerbstätigkeit ist allen Ausländern mit verfestigtem Aufenthaltsstatus vorbehalten. Ausländern mit befristetem Aufenthaltstitel wird dies nur im Ausnahmefall gestattet, beispielsweise wenn der Ehegatte deutsch ist.

5. Die Ausländerakte des Restaurantbesitzers liegt derzeit dem Regierungspräsidium Stuttgart, das für die Ausweisung und gegebenfalls Abschiebung zuständig ist, zur Prüfung vor.

6. Bei eingeschleusten Ausländern werden unverzüglich aufenthaltsbeendende Maßnahmen getroffen, die allerdings durch Stellung eines Asylantrags verzögert werden können. Zuständig wird dann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

7. Es kommt nicht darauf an, ob eine Scheinehe für nichtig erklärt wird, da die nur formal geschlossene Ehe nicht dem Schutz des Art. 6 GG unterfällt. Sie ist deshalb aufenthaltsrechtlich unbeachtlich. Bei inländischen Schein-Ehepartnern handelt es sich oft um deutsche Staatsangehörige auch ohne Migrationshintergrund, aber ebenso um Ausländer mit verfestigtem Aufenthaltsstatus.

8. Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor.

9. Nachdem der Bundestag inzwischen einen Untersuchungsausschuss zur Überprüfung der sogenannten “Visa-Affäre” eingesetzt hat, sieht die Stadtverwaltung vorerst keine Veranlassung, gegenüber dem Auswärtigen Amt initiativ zu werden.







Dr. Wolfgang Schuster