Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag

122/2003

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 07/04/2003
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 7540-04



Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    DIE REPUBLIKANER im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    05/08/2003
Betreff
    Sachbeschädigungen, Verunstaltungen und Verunreinigungen durch unerlaubtes Plakatieren
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Nach der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in Stuttgart (Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung) in der Fassung vom 21. September 2000 ist es untersagt, an oder auf öffentlichen Straßen und deren Einrichtungen sowie in öffentlichen Anlagen und deren Einrichtungen unbefugt zu plakatieren oder dies als Veranstalter, als Auftraggeber oder sonstige Person, die auf den Plakaten oder Darstellungen als Verantwortlicher genannt wird, durch andere zu veranlassen oder zu dulden. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Plakatieren auf hierfür behördlich zugelassenen Flächen und auf anderen Flächen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten.

Zuwiderhandlungen gegen das unbefugte Plakatieren stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.

Das unbefugte Plakatieren wird insbesondere durch den Städtischen Vollzugsdienst im Rahmen seiner Streifentätigkeit wie auch durch die Polizei überwacht. Werden Verstöße festgestellt, wird eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen den Verantwortlichen gefertigt. Gleichzeitig ergeht eine Meldung an die Straßenverkehrsbehörde, die eine gebührenpflichtige Beseitigungsanordnung erlässt. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, wird die Beseitigung der Plakate im Wege der Ersatzvornahme durch das Tiefbauamt oder eine beauftragte Firma durchgeführt und die Kosten dem Verantwortlichen in Rechnung gestellt.

Häufig scheitert dies allerdings daran, dass der Verantwortliche nicht ermittelt werden kann (fehlendes Impressum).

Im Jahr 2002 wurden 22 Verfahren bei der Bußgeldstelle anhängig. Die Regelbußen reichen von 50 Euro für ein einzelnes Plakat bis zu 200 Euro für Plakatieren an mehreren Orten. Bei Wiederholungstätern wird das Bußgeld erhöht.

Darüber hinaus informiert der Städtische Vollzugsdienst die zuständigen städtischen Stellen, soweit öffentliche Einrichtungen betroffen sind. Überwiegend sind dies AWS, Tiefbauamt, Garten- und Friedhofsamt aber auch SSB und NWS.

Im Falle des unbefugten Plakatierens der MLKP wurde die NWS zwecks Beseitigung der Plakate informiert. Ein Verantwortlicher konnte nicht festgestellt werden.

Der Städtische Vollzugsdienst wird im Rahmen seiner Streifentätigkeit weiterhin gegen das unbefugte Plakatieren einschreiten.






Dr. Wolfgang Schuster