Beantwortung zur Anfrage
22/2008

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 07/08/2008
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 6050-00.00



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    CDU-Gemeinderatsfraktion
Datum
    01/24/2008
Betreff
    Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfung öffentlicher Ausschreibung durch die GPA
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:


Die von der Landesregierung empfohlenen Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben im kommunalen Bereich werden von der Verwaltung nach Beratung in der „Arbeitsgruppe Vergabegrundlagen“ durch noch vorzunehmende Änderung von § 6 Abs. 4 der städtischen Vergabeordnung wie folgt übernommen:


VOB-Bereich
Freihändige Vergabe 20.000 Euro
Beschränkte Ausschreibung
- Rohbau, Verkehrswegebau, Tiefbau 75.000 Euro
- mit vorgeschaltetem überregionalem Teilnahmewettbewerb 100.000 Euro

VOL-Bereich
Freihändige Vergabe 10.000 Euro
Beschränkte Ausschreibung 40.000 Euro

Die Verwaltung sieht durch die Aufnahme dieser Wertgrenzen in das städtische Vergaberecht eine weitere Optimierung von Geschäftsprozessen und damit eine wirtschaftlichere Durchführung von städtischen Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte. Der Stadt und den Bietern wird künftig vermehrt unnötiger, sachlich nicht gerechtfertigter Aufwand erspart.




Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 Vergabeordnung lautet künftig:

„Allgemein zulässig sind

Ø Beschränkte Ausschreibungen bei einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) Ø Freihändige Vergaben bei einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) Die Vergabestellen können in eigener Verantwortung spezifische Zuständigkeitsregelungen im Rahmen dieser Wertgrenzen festlegen.

Die Zahl der bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben einzuholenden Angebote richtet sich nach Art und Umfang des zu vergebenden Auftrags sowie nach dem in Betracht kommenden Bewerberkreis.

Bei Beschränkten Ausschreibungen sollen mindestens 3 bis 8 (VOB-Bereich) bzw. mindestens 3 bis 5 (VOL-Bereich) geeignete Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Bei Freihändigen Vergaben ist eine Preisüberprüfung anhand bereits vorliegender vergleichbarer Angebote, die aus einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung hervorgegangen sind, oder eine formlose Preisermittlung bei im Allgemeinen mindestens 3 Teilnehmern am Wettweb vorzunehmen.“










Die in der Anfrage aufgeworfenen Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Die Einführung der neuen Wertgrenzen wird im Allgemeinen dazu führen, dass bei den Verfahren unterhalb der neuen Grenzwerte weniger Öffentliche Ausschreibungen und mehr Freihändige Vergaben sowie Beschränkte Ausschreibungen durchgeführt werden. Im Bereich Tiefbau wird sich die Anzahl der Öffentlichen Ausschreiben jedoch nur geringfügig reduzieren, weil für Unterhaltungsarbeiten bis zu einem Betrag von rund 50.000 Euro Jahresbauverträge (Rahmenverträge) bestehen, auf deren Grundlage Kleinaufträge abgerufen werden. Im Bereich Hochbau wird zur Korruptionsprävention der dort angewandte Genehmigungsprozess hinsichtlich der Wahl der Vergabeart weiterhin unverändert Bestand haben. Nach diesem sind alle Freihändigen Vergaben (ab 5.000 Euro) und Beschränkten Ausschreibungen vom jeweiligen Abteilungsleiter bzw. Amtsleiter im Vorfeld des Vergabeverfahrens zu genehmigen. Auch das Haupt- und Personalamt wird einen Genehmigungsprozess für die Wahl der Vergabeart einführen, da sonst über 70 Prozent der relevanten Auftragsvergaben ohne weitere Begründung nicht mehr öffentlich ausgeschrieben werden müssten.

2. Generell ist eine Chancengleichheit für den Mittelstand im Vergabewesen durch die Bildung von Losen gegeben. Darüber hinaus kann die Verwaltung gezielt das örtliche Handwerk sowie den Mittelstand fördern, indem sie bei Freihändigen Vergaben und Beschränkten Ausschreibungen ihr bekannte geeignete Firmen regelmäßig und abwechselnd zur Angebotsabgabe auffordert. Dieses kann unter anderem mit dem eVergabesystem für eine große Anzahl von Bietern bzw. Bewerbern realisiert werden.

3. Eine Beschränkung des Wettbewerbs auf einen regionalen Stadtmarkt ist nach dem Vergaberecht nicht zulässig. Auch nach Einführung der neuen Wertgrenzen wird die Öffentliche Ausschreibung der Regelfall bleiben. Sollte jedoch im Rahmen dieser Wertgrenzen vom Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung abgewichen werden, sind von den städtischen Vergabestellen immer mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Damit wird ein fairer und transparenter Wettbewerb sichergestellt. Da im Übrigen eine Veränderung der Wettbewerbssituation nicht zu erwarten ist, werden sich das Handwerk und der Mittelstand aus strukturschwachen Gebieten auch künftig wie bisher am Wettbewerb beteiligen können.

4. Die Grundregeln des EU-Primärrechts sind auch bei unterschwelligen Vergaben stets einzuhalten. Daher wird jede Entscheidung in einem Vergabeverfahren zum Zwecke der Transparenz ausführlich und zeitnah dokumentiert. Bei Abweichung vom Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung wird bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe zwischen den Unternehmen gewechselt.

5. Um Preisabsprachen oder anderen manipulierenden Aktivitäten entgegenzuwirken, sind bei Freihändigen Vergaben und Beschränkten Ausschreibungen nach den neuen Regelungen der Vergabeordnung immer mehrere Angebote einzuholen. Außerdem wird bei der Bieterauswahl nach dem Vier-Augen-Prinzíp vorgegangen, wobei das Vorschlagsrecht zu gleichen Teilen bei den Fachabteilungen und den Vergabestellen liegt.



6. Alle Entscheidungen, die im Rahmen von Vergabeverfahren getroffen werden, sind nach dem Vergaberecht aktenkundig zu machen. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung. Ist eine Beschränkte Ausschreibung nach den einschlägigen Verdingungsordnungen zulässig, müssen die entsprechenden Voraussetzungen im Vergabevermerk nachvollziehbar dokumentiert werden.








Dr. Wolfgang Schuster


II. Über
Referat AK

an
1. OB/82
2. Ref. WFB
3. Ref. T
4. Ref. StU
5. 14
-je besonders-
mit der Bitte um Mitzeichnung oder Stellungnahme


III. Herrn Oberbürgermeister
zur Unterzeichnung


IV. 10-2.1
zur Weiterbehandlung


V. 10-1-3
zur Vervielfältigung


VI. 10-1.4
zu den Akten







10-AL
10-1
10-1.6
gefertigt

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421_2007.doc