Beantwortung zur Anfrage
117/2001

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 04/10/2001
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 6316-00



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Zeeb Rolf (F.D.P./DVP)
Datum
    03/12/2001
Betreff
    Türklinkenhöhe
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Zur o.g. Anfrage nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat 1997 die DIN 18024-2
(Barrierefreies Bauen, Teil 2, Öffentlich zugängliche Gebäude und Arbeitsstätten,
Planungsgrundlagen) und DIN 18025 Teil 1 Barrierefreie Wohnungen, Planungs-
grundlagen bzw. Teil 2 Wohnungen für Rollstuhlbenutzer, Planungsgrundlagen)
als verbindliche technische Baubestimmungen für das barrierefreie Bauen von
Anlagen, die überwiegend von kleinen Kindern, behinderten oder alten Menschen
genutzt werden, sowie für öffentlich zugängliche Gebäude und Arbeitsstätten eingeführt.

In ihnen ist geregelt, dass Bedienungsvorrichtungen wie z.B. Schalter, Taster,
Klingeln und Bedienungselemente kraftbetätigter Türen in 85 cm Höhe anzubringen
sind. In Ziff. 17 der o.g. DIN 18024-2 werden bei der beispielhaften Aufzählung der Bedienungsvorrichtungen Türklinken nicht genannt. Nach der o.g. DIN 18025-1/2
gehören jedoch Türdrücker ausdrücklich dazu.

Nach dem vom Wirtschaftsministerium Baden Württemberg herausgegebenen
" Leitfaden für Architekten, Fachingenieure, Bauherren zur DIN 18024 Teil 2"
sind auch in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Arbeitsstätten handbetätigte
Türdrücker in 85 cm Höhe vorzusehen.



Das Wirtschaftsministerium hat anlässlich eines Einzelfalls mitgeteilt, dass
die "Behindertennormen" beim Deutschen Institut für Normung derzeit überarbeitet
werden. Es ist der Verwaltung nicht bekannt, ob dabei auch die Höhe der Tür-
klinken neu oder anders geregelt werden soll.


Zu Frage 1:

Einen städtischen Beschluss zu dieser Frage gibt es nicht.

Die Höhe von 85 cm als Türklinkenhöhe wird vom Baurechtsamt bisher nur bei Vorhaben nach § 39 Abs. 1 LBO (bauliche Anlagen, die überwiegend von kleinen Kindern, behinderten oder alten Menschen genutzt werden) und bei anderen Anlagen für die Türen verlangt, die von Rollstuhlfahrern häufig genutzt werden müssen.

Übrigens werden die Lichtschalter bei Neubauten und Generalsanierungen städtischer Gebäude inzwischen grundsätzlich auf 85 cm Höhe angebracht.


Zu Frage 2:

Zur Frage, ob eine Türklinkenhöhe von 85 cm erforderlich ist, schreibt der o.g. Leitfaden: “Die Anordnung dieser Einrichtungen in 85 cm Höhe hat sich besonders für Rollstuhlfahrer mit Mobilitätsbeschränkungen im Oberkörper- und Armbereich als günstig erwiesen... Der häufig vorgebrachte Einwand, dass mit der Höhe von 85 cm für nicht behinderte Personen Einschränkungen verbunden seien – dass sie sich z.B. zur Bedienung etwa bücken müssten – ist nicht stichhaltig. Alle Menschen erreichen Bedienungseinrichtungen in dieser Höhe gleich gut, da sich die Hände großer wie auch kleiner Erwachsener im Stehen bei hängenden Armen etwa auf der Höhe von 73 – 75 cm über dem Boden befinden.” Skandinavische Länder gehen übrigens ausweislich des Leitfadens noch einen Schritt weiter und ordnen das Schlüsselloch oberhalb des Drückers an, wobei der Drücker als Auflage für die Hand dienen kann.

Ob es hierüber wissenschaftliche Untersuchungen gibt, ist der Verwaltung nicht bekannt.





Dr. Wolfgang Schuster