Stellungnahme zum Antrag
285/2005

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 11/29/2005
Der Oberbürgermeister
GZ: OB



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Küstler Ulrike (DIE LINKE.PDS), Rockenbauch Hannes (SÖS) , DIE LINKE.PDS im Stuttgarter Gemeinderat, SÖS im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    10/06/2005
Betreff
    Ermäßigtes Essensgeld in städtischen Tagesstätten für Kinder
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Maßgebend für die Befreiung von Teilnahmebeiträgen und Gebühren ist das Kinder- und Jugendhilfegesetz (kurz KJHG), hier speziell der § 90 Abs. 3 SGB VIII und nicht das LKJHG. Demnach sollen einkommensschwachen Familien die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden oder von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

In Stuttgart werden Empfänger von Leistungen nach §§ 19 ff. SGB II ohne Zulagen nach § 24 SGB II (früher laufende Hilfe zum Lebensunterhalt) und nach §§ 27 ff. SGB XII mit Vorlage des entsprechenden Bescheids von der Gebühr befreit. Gemäß § 8 Satz 3 der Satzung über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder des Jugendamtes der Landeshauptstadt Stuttgart vom 23.10.2003 erhalten diese Familien das Essensgeld von derzeit 54 Euro/Monat auf 22 Euro/Monat reduziert.

Im Jahr 2004 waren beim städtischen Träger 1.094 Plätze aufgrund der o. g. Voraussetzungen von den Gebühren befreit. Dies entspricht beim städtischen Träger Einnahmeausfällen in Höhe von rund 935.000 Euro, bezüglich der freien Träger (Kirchen) betrugen die Mehrausgaben aufgrund von Nullstellungen ca. 750.000 Euro.

Darüber hinaus können in Stuttgart Familien mit niederem Einkommen Anträge auf Befreiung von den Gebühren stellen, die gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII einzeln berechnet werden. Ergibt die Berechnung, dass eine Befreiung möglich ist, so erfolgt eine ganze oder teilweise Befreiung von den Gebühren. Das Essensgeld muss in

diesen Fällen weiterhin in vollem Umfang bezahlt werden. Eine Übernahme bzw. Reduzierung ist weder gesetzlich vorgesehen noch im Rahmen der städtischen Satzung geregelt. Im Jahr 2004 waren ca. 1.800 Plätze ganz oder teilweise von den Gebühren befreit, wodurch der Stadt Ausgaben in Höhe von 1.007.000 Euro entstanden sind. Eine zusätzliche Reduzierung des Essensgeldes bei diesem Personenkreis würde zusätzliche Ausgaben in Höhe von ca. 475.000 Euro p. a. verursachen.








Dr. Wolfgang Schuster