Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 07/07/2009
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 7001 - 01
Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
Wahl Dieter (CDU), Hill Philipp (CDU), Pfau Ursula (CDU)
Datum
06/02/2009
Betreff
Gießwasser und Bagatellgrenze
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Zu den gestellten Fragen kann wie folgt berichtet werden:
Zu Frage 1
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 19.03.2009 wird gegenwärtig vom Rechtsamt der Stadt dahingehend überprüft, ob es auch auf die Entgeltbestimmungen für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 01.01.2007 anzuwenden ist.
Zu Frage 2
Weil bei allen Grundstücken ein Teil des Frischwassers nicht in die Kanalisation eingeleitet wird, kann die Satzung eine Bagatellgrenze vorsehen, ab deren Überschreitung die nicht eingeleiteten Wassermengen berücksichtigt werden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird bisher (Entscheidung vom Bundesver-waltungsgericht vom 28.03.1995) eine Bagatell-Grenze (Kleinigkeitsgrenze) von 15 bzw. 20 m³ für zulässig gehalten.
Die Entscheidung und die weitere Vorgehensweise hängt selbstverständlich von der juristischen Prüfung des Urteils ab.
Zu Frage 3
Da sich die Ermittlung und der Nachweis der abzugsfähigen Wassermenge in der Praxis oft schwierig gestaltet, ist der Nachweis nicht eingeleiteter Wassermengen durch den einmaligen Einbau einer besonderen Wasseruhr oder sonstigen Mess- einrichtung durch den Gebührenschuldner zu führen, deren Einbau auf dessen Kosten zu erfolgen hat (Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein 1993).
Im aktuellen Mannheimer Urteil wird der Einbau geeichter Wasseruhren gefordert, die alle 6 Jahre erneut geeicht werden müssen oder durch neue geeichte Wasseruhren zu ersetzen sind. Dieser Aufwand ist für die meisten Antragsteller unangemessen. Eine einfache Wasseruhr oder sonstige Messeinrichtung, die den jeweiligen Umständen entspricht, hat sich dagegen als bürgerfreundliche
Lösung in Stuttgart bisher bewährt und wird von allen Antragstellern für ihre Absetzungen abzüglich des Bagatellwertes von 20 m³ anerkannt.
Zu Frage 4
Durch den Wegfall der Bagatellgrenze von 20 m³, die derzeit einem Betrag von 26,80 Euro pro Jahr entspricht, werden unter Umständen zahlreiche Bürger bereits ab einer geringen, nicht eingeleiteten Wassermenge einen Antrag auf Absetzung von Schmutzwasserentgelt stellen. Der Beratungs- bzw. Informationsaufwand - besonders über den Umstand, geeichte Wasseruhren bereitzuhalten und regelmäßig zu erneuern - übertrifft den bisherigen Verwaltungsaufwand um ein Vielfaches.
Zu Frage 5
Bisher wurden pro Jahr ca. 1.000 Absetzungsanträge für 2007/2008/2009 einschließlich Gießwasser gestellt. Das Volumen aller Absetzungen beträgt jährlich ca. 5 Millionen Euro.
Künftig ist bei Wegfall der Bagatellgrenze mit einer deutlichen Steigerung der Anzahl der Anträge zu rechnen.