Die Landeshauptstadt Stuttgart nimmt Flüchtlinge - auch aus dem Irak - entsprechend der im Flüchtlingsaufnahmegesetz geregelten Zuteilungsquote auf und erfüllt damit eine gesetzliche Aufgabe. Die Flüchtlinge werden der Stadt im Einzelnen vom Land zugewiesen. Selbst- bestimmungsmöglichkeiten gibt es dabei keine. Zu 2: Rückführung irakischer Flüchtlinge
Die Rückführung in Stuttgart lebender irakischer Flüchtlinge und von Flüchtlingen aus anderen Herkunftsländern ist Aufgabe des Regierungspräsidiums Stuttgart. Nach § 32 a Ausländergesetz verständigen sich Bund und Länder grundsätzlich darüber, ob Ausländer aus Kriegsgebieten vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten. i. V. Dr. Klaus Lang Verteiler:
Referat SJG Referat USO