Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 11/09/2005
Der Oberbürgermeister
GZ: OB
Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
Küstler Ulrike (DIE LINKE.PDS) , DIE LINKE.PDS im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
10/13/2005
Betreff
Unbegleitet einreisende Flüchtlingskinder und -jugendliche
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Der Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Rahmen der Jugendhilfe wurde in der Gemeinderatsdrucksache 439/2001 umfassend dargestellt. Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Jugendamt, Sozialamt und dem freien Träger Arbeitsgemeinschaft Dritte Welt e. V. (AGDW) setzt sich in regelmäßigen Treffen seither praxisnah mit Fragestellungen in der Betreuung und in der Zusammenarbeit auseinander.
Zu 1)
Im Rahmen des Kinder und Jugendhilfeentwicklungsgesetzes (Kick) sind die Bestimmungen des § 42 SGB VIII neu gefasst.
Während nach alter Rechtslage eine Inobhutnahme unter der Voraussetzung einer individuellen Kindeswohlgefährdung zu verfügen war, ist unter Geltung des neuen Rechts die unbegleitete Einreise als eigenständiges Inobhutnahmekriterium ausdrücklich festgeschrieben. Eine Risikofolgenabschätzung erfolgt nicht. Das Jugendamt hat im Vorfeld der Inobhutnahme lediglich folgende Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen:
- unbegleitete Einreise
- Kind oder Jugendlicher im Sinne SGB VIII (es sind also Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Schutzbereich der Neuregelung)
- Personensorge - oder Erziehungsberechtigte halten sich nicht im Inland auf
Schon bisher war es geregelte Praxis, dass unbegleitete Minderjährige bis zum 16. Lebensjahr durch das Jugendamt in Obhut genommen und versorgt wurden. Die Notaufnahmeeinrichtung Eduard-Pfeiffer-Haus und das Jugendschutzheim haben vielfältige Erfahrungen mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen unter 16 Jahren gesammelt und daraus Standards entwickelt, die ihrer Aufgabe als Erstanlaufstelle entsprechen.
Ein schriftlich niedergelegter Verfahrenswegweiser mit einem verbindlichen Handlungskonzept für den Umgang mit dieser Personengruppe wurde durch den erwähnten Arbeitskreis erarbeitet und ist handlungsleitend für die sozialen Dienste und die Erziehungshilfeträger.
Im Anschluss an eine Inobhutnahme erfolgt gewöhnlich die Aufnahme in einer stationären Einrichtung des Jugendamtes. Die Platzkapazitäten der städtischen Einrichtungen reichen für die bisherige Nachfrage aus. Ihre Ausstattung und Betreuungsqualität ist kinder- und jugendgerecht.
Die von der Landeshauptstadt Stuttgart zu versorgenden 16 – 18-jährigen alleinreisenden unbegleiteten Flüchtlinge waren bisher in den Flüchtlingsunterkünften Stuttgart-Botnang und Stuttgart-Degerloch untergebracht. Die AGDW hat – vertraglich geregelt – bisher alle neu zu bestellenden Vormundschaften übernommen. Das Jugendamt hat ein fachliches Unterstützungssystem für die am Clearing und an der Begleitung von minderjährigen Flüchtlingen beteiligten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entwickelt.
Im Hinblick auf die neue Rechtslage müssen auch Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren in Obhut genommen werden. Die Arbeitsgruppe hat (siehe auch Flüchtlingsbericht Nr. 23) vorgeschlagen, diese Jugendlichen in einer betreuten Wohngemeinschaft aufzunehmen um nach einer 4 – 6-wöchigen Clearingphase feststellen zu können, ob eine Erziehungshilfeleistung erforderlich ist.
Im Zuge der Umstrukturierung und der Neukonzeption der Flüchtlingsunterbringung bestünde in der Unterkunft Kirchheimer Straße (Stuttgart-Sillenbuch) die Möglichkeit, Räume zur Verfügung zu stellen, in denen die männlichen Jugendlichen untergebracht werden könnten. Für die allein reisenden Mädchen könnte die Unterkunft in der Schemppstraße (Stuttgart-Sillenbuch) eine Möglichkeit bieten. Die AGDW wäre bereit, die Betreuung zu übernehmen und hätte die Aufgabe, das Alltagsleben der Jugendlichen in den Wohngemeinschaften zu organisieren. Der Betreuung würde zudem die Aufgabe übertragen, in Zusammenarbeit mit den Sozialen Diensten vor Ort und dem Vormund die Hilfeplanung zu unterstützen und die Integration der Jugendlichen im Stadtteil zu fördern.
Dieses Konzept wird von allen fachlichen Stellen befürwortet. Allerdings ist die Frage nach der Finanzierung einer hierfür erforderlichen Betreuungskraft (50 bis 75%) noch nicht geklärt. Weder das Jugendamt noch das Sozialamt haben für die Umsetzung die notwendigen finanziellen Mittel.
Zu 2)
Wenn die Inobhutnahme durch das Jugendamt endet, weil ein unbegleitetes eingereistes Flüchtlingskind oder ein Jugendlicher an die Personen- oder Sorgeberechtigten übergeben wird (das gleiche gilt für den Vormund), überprüft der soziale Dienst die familiären und sozialen Verhältnisse und bietet weiterhin Unterstützung an.
Die Entscheidung für eine Gewährung von Hilfe nach dem SGB VIII wurde entsprechend den gesetzlichen Regelungen vorgenommen. Daran ändern die neuen gesetzlichen Vorschriften nichts. Aufgrund bestimmter Vorschriften aus dem Asylbewerberleistungsgesetz war es in Einzelfällen schwierig, Jugendliche außerhalb von Stuttgart in geeigneten Einrichtungen unterzubringen. Diese Einzelfälle wurden in Absprache mit der Ausländerbehörde gelöst.