Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
45/2009

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 03/03/2009
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 8155-04.08



Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Rockenbauch Hannes (SÖS) , SÖS im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    02/04/2009
Betreff
    CBL: Verträge der LHS Stuttgart
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
1. Kann die Stadt zukünftige Auswirkungen aus der Finanzkrise für die Stuttgarter Verträge ausschließen?
2. Wie schätzt die Stadt die Entwicklung in den nächsten ca. 30 Jahren hinsichtlich weiterer Krisen für das Weltwirtschafts- und -finanzsystem ein? 3. Hat die Stadt darüber nachgedacht, aus ihren CBL- Verträgen auszusteigen?
4. Kann sie das überhaupt ohne erhebliche Verluste?
5. Zu welchem Zeitpunkt könnte die Stadt ohne Verluste d.h. für den erhaltenen Barwertvorteil kündigen (1.Tranche und 2. Tranche)?
6. Wie hoch ist der Kündigungswert für 2009 (1.Tranche und 2. Tranche)?
7. Was passiert im Fall einer vorzeitigen Kündigung mit dem Geld, das dann noch zum Teil bei den Erfüllungsübernahme-Vertragsparteien, den Banken liegt?

8. In der Anlage zur GRDrs 735/2002 stehet unter 4.1.2. :"Die Stadt kann ebenso verpflichtet sein, den Kündigungswert (vgl. indikative Werte in Anlage B) an den Trust zu zahlen, wenn die Stadt ihre vertraglichen Verpflichtungen (z.B. Nichtzahlung von Mietraten, Nichtaufrechterhaltung vereinbarter Sicherheiten, Nichterfüllung ihrer operativen Verpflichtungen etc.) nicht einhält oder Zusicherungen und Gewährleistungen verletzt, oder insolvent wird (nach einer Privatisierung), oder wenn andere festgelegte Ereignisse eintreten, und, in jedem Fall, wenn dieses Ereignis nicht innerhalb eines maßgeblichen Heilungszeitraumes geheilt wird (sogenannte “Mietvertragsverletzungsfälle”). · Vermögenswerte der Stadt im Umfang von über 50 Millionen Euro im Rahmen der Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils beschlagnahmt werden und diese Beschlagnahme mindestens 30 Tage andauert,
· eine behördliche Stelle (außer im Zusammenhang mit einem Verlustfall der Anlage) die Betriebs- oder sonstigen Genehmigungen für die Anlage während der Laufzeit des Mietvertrages aufhebt und dies dazu führt, dass die Stadt die Anlage über einen Zeitraum von mindestens 180 Tagen nicht mehr nutzen kann, · die Laufzeit des Mietvertrages beendet ist, ohne dass die Stadt die Kaufoption gewählt und die dann fälligen Kaufoptionszahlungen geleistet hat; · die Stadt den Hauptmietvertrag mit dem Trust kündigt.

9. In der Anlage zur GRDrs 735/2002 heißt es weiter: "Wenn der Trust von der Stadt die Zahlung des Kündigungswertes (und aller anderen sodann möglicherweise fälligen Beträge) als Folge eines Vertragsverletzungsfalles verlangt und erhält, muss er seine Rechte an der Anlage zu Gunsten der Stadt aufgeben. Alternativ könnte der Trust die Anlage in Besitz nehmen, hätte dann aber keinen Anspruch auf den vollen Betrag des Kündigungswertes, sondern gegebenenfalls nur einen Anspruch auf den Betrag, um den der Wert der Anlage hinter dem Kündigungswert zurückbleibt. Überschreitet der Wert der Anlage den Kündigungswert, ist der Trust berechtigt, den Kündigungswert überschreitenden Betrag im Falle eines Verkaufs der Berechtigung an der Anlage zu behalten.“


10. Teilt die Stadt ggf. die Auffassung von Wirtschaftsanwalt Professor Julian Roberts (StZ vom 24.1.09), wonach es den Investoren bei CBL nicht um Leasinggeschäfte, sondern um von der Stadt abgesicherte Forderungen ging und sie sogar ein Interesse an einer vorzeitigen Kündigung durch die Stadt haben, da sie in diesem Fall nicht nur den an die Stadt gezahlten Barwertvorteil von der Stadt verlangen können, sondern einen Kündigungswert, der das bis zu 5-fache des Barwertvorteils betragen kann?
11. Teilt die Stadt ggf. die Auffassung von Wirtschaftsanwalt Professor Julian Roberts (StZ vom 24.1.09), wonach die CBL-Verträge der Stadt wegen arglistiger Täuschung juristisch anfechtbar sind?


12. Teilt die Stadt ggf. die Auffassung des Antragsstellers, dass die zustimmenden Stadträte (55 von 60) sehr wohl bereits 2002 über die Risiken der CBL- Geschäfte informiert waren (siehe unten stehende Graphik: Anlage zu GRDrs 735 vom 19.09.2002), und also wissentlich die zukünftigen Generationen einem unkalkulierbaren Risiko ausgesetzt haben, und man deswegen nicht von arglistiger Täuschung sprechen kann?


Dr. Wolfgang Schuster