Stellungnahme zum Antrag
354/2006

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 12/15/2006
Der Oberbürgermeister
GZ: 4233-01



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Küstler Ulrike (DIE LINKE.PDS) , DIE LINKE.PDS im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    11/08/2006
Betreff
    Umsetzung der EU-Asylanerkennungsrichtlinie
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:




Es ist zutreffend, dass die Richtlinie 2004/83/EG des Rates ab dem 11.10.2006 unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, da sie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt wurde.

Mit dieser Richtlinie vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes („Qualifikationsrichtlinie„, ABl. EU Nr. L 304 S. 12) werden die materiell-rechtlichen Voraussetzung der Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der subsidiären Schutzgewährung sowie die an diese Schutzgewährung anknüpfenden Statusrechte geregelt. Dies betrifft den Regelungsbereich des geltenden § 60 Abs. 1 AufenthG, nicht aber die Asylberechtigung nach Artikel 16a des Grundgesetzes. Grundsätzlich berührt die Richtlinienumsetzung Artikel 16 a des Grundgesetzes daher nicht.

Kernelemente der sogenannten Qualifikationsrichtlinie sind jedoch bereits mit dem Zuwanderungsgesetz zum 01.01.2005 in das deutsche Recht übernommen worden. Dazu gehören die Berücksichtigung der nichtstaatlichen und der geschlechtsspezifischen Verfolgung im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung sowie die Anwendung von Ausschlussklauseln bei Straffälligkeit im Rahmen der subsidiären Schutzgewährung.

Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie bedarf es jedoch noch einer Reihe punktueller Änderungen im Asylverfahrensgesetz und im Aufenthaltsgesetz. Unter anderem sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung und der subsidiären Schutzgewährung nunmehr normativ zu regeln. Hierzu zählen z. B. das Konzept des internen Schutzes, Auslegungsregeln für die Verfolgungsgründe und die Voraussetzungen der Verfolgungshandlungen.

Da die Richtlinienbestimmungen weitgehend der durch Richterrecht geprägten deutschen Rechtslage entsprechen, hat ihre gesetzliche Verankerung aber eher deklaratorischen Charakter. Im Bereich des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 AufenthG) sind Anpassungen erforderlich, soweit die deutschen Bestimmungen vom Regelungsbereich der Richtlinie erfasst werden. Zusätzlich wird in § 60 Abs. 7 AufenthG eine Regelung aufgenommen, durch die der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 7 und der Abschiebungsstoppregelung des § 60 a Abs. 1 AufenthG klarer als bisher voneinander abgegrenzt werden.

Die noch nicht explizit umgesetzten Punkte der Richtlinie werden in dem in Kürze erwarteten 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz Berücksichtigung finden. Da die Richtlinie jedoch unmittelbare Wirkung entfaltet, wird diese auch von den damit befassten Behörden angewendet.

Eine Anwendung oder Umsetzung der Richtlinie findet bei der Ausländerbehörde Stuttgart als untere Ausländerbehörde jedoch nicht statt, daher kann hierüber auch nicht berichtet werden. Zuständig für die Umsetzung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg. An dieser Stelle ist die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland zentralisiert.







Dr. Wolfgang Schuster