Beantwortung zur Anfrage
185/2006

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 06/08/2006
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 9002-03



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Uhl Reinhold (CDU), Hill Philipp (CDU)
Datum
    06/02/2006
Betreff
    Spendierter Lachs mit bürokratischem Nachgeschmack
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Ich teile die Auffassung der Antragsteller, dass die Vorlage zur Annahme der „Lachsspende“ auf besonders klare Weise verdeutlicht, dass ein vielleicht gut gemeintes Gesetz Folgen zeitigt, die nicht zu vertreten sind.

Entgegen Ihren Ausführungen ist auch über Zuwendungen unter 100 € vom Gemeinderat zu beschließen; das Innenministerium lässt als „Vereinfachung“ nur zu, Beschlüsse über solche Kleinspenden gesammelt in periodischen Abständen zu fassen. Der bürokratische Aufwand für die „Lachsspende“ ist also unabhängig vom Wert des Lachses der gleiche.

Um den bürokratischen Aufwand nicht weiter zu steigern, wurde von einer exakten Ermittlung der durch die Erstellung und Behandlung der GRDrs 372/2006 (und dieses Antrags) entstandenen Kosten abgesehen. Sie liegen aber sicher über dem Wert des zugewendeten Lachses.


Im Rahmen des Möglichen hat die Landeshauptstadt folgende „Vereinfachungen“ umgesetzt (vgl. Rundschreiben 06/2006):

· Beschlussfassung über die Annahme von Zuwendungen ausschließlich im fachlich zuständigen beschließenden Ausschuss.

· Über Kleinspenden bis 100 € kann quartalsweise zusammengefasst entschieden werden.

· Zuwendungen unter 5.000 € dürfen auch vor einem Gemeinderatsbeschluss verwendet werden.

· Bei Zuwendungen unter 5.000 € sollten anderweitige Geschäftsbeziehungen des Spenders mit der Landeshauptstadt nur in begründeten Ausnahmefällen angegeben werden.

Bei jeder Zuwendung alle Ämter und Eigenbetriebe abzufragen, würde den bürokratischen Aufwand angesichts der Vielzahl von in Frage kommenden Geschäftsbeziehungen (zB. Genehmigungsanträge aller Art, Beteiligung an verschiedensten Ausschreibungen für Leistungen und Lieferungen, Grundstücks- und Mietgeschäfte usw.) derart steigern, dass die Aufgabenerledigung der Landeshauptstadt massiv leiden würde.

Diese Vereinfachung konnte vom Regierungspräsidium leider nicht akzeptiert werden.

· Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister ermächtigen bzw. beauftragen die Leiterinnen und Leiter ihrer Ämter und Eigenbetriebe, im Rahmen ihrer Aufgaben Zuwendungen für die Landeshauptstadt einzuwerben.

Auch hier weist das Regierungspräsidium darauf hin, dass eine breit angelegte Delegation vom Gesetzeszweck nicht gedeckt sei. Angesichts der Bedeutung, die z.B. die Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher und die Einrichtungsleiterungen im Schul- und Jugendbereich bei der Einwerbung von Zuwendungen haben, lässt sich eine einzelfallbezogene Beauftragung verwaltungsmäßig nicht umsetzen und würde zu einem deutlichen Rückgang der Zuwendungen führen, wodurch zahlreiche stadtbezirks- und einrichtungsbezogene Veranstaltungen und Maßnahmen nicht mehr finanziert werden könnten.


Das Regierungspräsidium Stuttgart hat am 17. Mai 2006 den Land- und Stadtkreisen weitere „Ansatzpunkte für eine Verfahrenserleichterung“ aufgezeigt:

· Leistungen wie beispielsweise die „Kuchenspende“ von Eltern für Kindergartenkinder, die ehrenamtliche Betreuung von Schulkindern oder ehrenamtliche Arbeitseinsätze für den Ausbau kommunaler sozialer Einrichtungen, bei denen auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung von vorneherein auszuschließen ist, dass damit eine regelwidrige Einflussnahme auf die Führung der Amts- und Dienstgeschäfte der Gemeindeverwaltung ausgeübt werden kann oder soll, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift.

· Der Gemeinderat hat die Möglichkeit, in geeigneten Fällen eine allgemeine Genehmigung für die Annahme der Zuwendungen zu beschließen. Geeignet sind typische, in der Regel wiederkehrende Zuwendungen (z.B. Bastelmaterial an Schulkinder, Würstchen der örtlichen Metzgerei für die am Ferienprogramm der Gemeinde teilnehmenden Kinder).


Die Hinweise des Regierungspräsidiums werfen allerdings neue Abgrenzungsfragen auf und tragen damit nicht zu einer wesentlichen Vereinfachung der „Spendenannahme“ bei.


Da die von der Stadt getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, habe ich Herrn Innenminister Rech mit Schreiben vom 31. Mai 2006 (Anlage) gebeten, § 78 Abs. 4 GemO – wenn schon keine grundlegende Überarbeitung oder gar Streichung möglich sein sollte – umgehend in verschiedenen Punkten anzupassen. Bis dahin müsste den Kommunen zugestanden werden, die aufgezeigten Verfahrenserleichterungen in eigener Verantwortung umzusetzen.





Dr. Wolfgang Schuster

Anlage
Herrn
Innenminister
Heribert Rech MdL
Dorotheenstraße 6

70173 Stuttgart
        Hausadresse:
        Rathaus, Marktplatz 1
        70173 Stuttgart

        Postadresse:

        70161 Stuttgart

        Telefon 0711 216-0

        Fax 0711 216-7720

        E-Mail ob.buero@stuttgart.de

        GZ: OB 9002-03

        Stuttgart, 31. Mai 2006



Sehr geehrter Herr Minister Rech,

mit Wirkung vom 18. Februar 2006 wurde die Gemeindeordnung dahingehend geändert, dass Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen (zur Vereinfachung im weiteren Verlauf nur als „Spenden“ bezeichnet) nur noch von Bürgermeistern oder Beigeordneten eingeworben bzw. Angebote entgegengenommen werden dürfen. Über eine Annahme oder Vermittlung hat ausschließlich der Gemeinderat zu entscheiden.

Begrüßenswert ist, dass klargestellt wurde, dass die Einwerbung und Annahme von Zuwendungen Privater zur Erfüllung kommunaler Aufgaben generell zum dienstlichen Aufgabenkreis der damit befassten Amtsträger gehören. Umstritten ist aber schon, ob das Ziel, vor strafrechtlichen Folgen zu schützen, mit dem neuen Gesetz überhaupt erreicht werden kann. Profunde Sachkenner halten das Gesetz hierfür für ungeeignet. Dann ist aber der dadurch verursachte Verwaltungsaufwand nicht zu rechtfertigen.

Vor allem für eine Großstadt wie die Landeshauptstadt erweist sich das neue Verfahren als überaus bürokratisch und mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Leider bringen die Hinweise und Erläuterungen Ihres Ministeriums und des Regierungspräsidiums Stuttgart wenig Erleichterung, eher werden neue Abgrenzungs- und Auslegungsfragen aufgeworfen. So sollen einerseits z.B. „Leistungen, bei denen ... von vorneherein auszuschließen ist, dass damit eine regelwidrige Einflussnahme auf die Führung der Amts- und Dienstgeschäfte der Gemeindeverwaltung ausgeübt werden kann oder soll“ nicht unter den neuen § 78 Abs. 4 GemO fallen, gleichzeitig wird aber die Stuttgarter Regelung kritisiert, auf die Angabe anderweitiger Geschäftsbeziehungen zu verzichten, wenn es sich um Kleinspenden handelt und keine besonderen Gründe dagegen vorliegen.

Im Einzelnen konzentriert sich meine Kritik auf folgende Punkte:
1. Einwerbung nur durch den (Ober-)Bürgermeister und die Beigeordneten
2. Fehlende Kleinbetragsregelung
3. Angabe anderweitiger Geschäftsbeziehungen in allen Fällen

Zu 1. Einwerbung
Das Regierungspräsidium Stuttgart lässt in seinem Erlass vom 17. Mai 2006 zu, dass nachgeordnete Mitarbeiter einzelfall-, projekt- oder aufgabenbezogen mit der Einwerbung von Spenden beauftragt werden können. Dies kommt meinen Vorstellungen schon weit entgegen. Insbesondere in unseren Stadtbezirken ist bei der Einwerbung von Spenden der örtliche Bezug zur Bezirksvorsteherin bzw. zum Bezirksvorsteher sehr wichtig. Gleiches gilt im Bereich der Sozial- und Jugendverwaltung, wo es den Mitarbeitern einer Einrichtung sehr viel leichter gelingt, einrichtungsbezogene Spenden zu aquirieren als den Vertretern der „Zentralverwaltung“. Dieses positive Verhalten und die Eigeninitiative der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollte auch künftig durch eine möglichst weit gefasste Beauftragung unterstützt werden können.

Zu 2 Kleinbetragsregelung
Die sog. Kleinbetragsregelung des Innenministeriums bringt für Stuttgart keinerlei Erleichterung. Angesichts der Vielzahl von Spenden über 100 € ist es in der Regel mit geringerem Aufwand für Verwaltung und Gemeinderat verbunden, über die Annahme von Kleinspenden im Zusammenhang mit anderen Spenden zu entscheiden als gesondert in periodischen Abständen.

Nebenbei: dass das Regierungspräsidium Stuttgart die Frage stellt, ob Kleinspenden im Wege der Beschlussfassung im Wege der Offenlegung angenommen werden können, hat mich schon erstaunt. Ich bin dankbar, dass es von einer Beanstandung Abstand nehmen will, da es sich bei der Offenlegung um ein gesetzlich vorgesehenes Beschlussverfahren handelt.

Die vom Regierungspräsidium Stuttgart aufgezeigten Möglichkeiten zu einer Verfahrensvereinfachung sind ein guter Ansatz, sollten allerdings noch praxistauglicher ausgestaltet und nach den örtlichen Bedürfnissen ergänzt werden können. Zum einen müssten bestimmte, konkret formulierte Fallgestaltungen (zB. „Kuchenspenden“, ehrenamtliche Tätigkeiten, Spenden von gemeinnützigen Organisationen, Spendenvereinen u.ä.) generell vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden. Darüber hinaus halte ich auch eine echte, also betragsmäßig definierte Kleinbetragsregelung für zwingend notwendig. Angesichts der unterschiedlichen Gemeindegrößen habe ich Verständnis, wenn dies nicht einheitlich für alle Gemeinden durch den Gesetzgeber geregelt werden kann. Dann müsste aber wenigstens dem Gemeinderat die Möglichkeit eröffnet werden, in der Hauptsatzung eine Wertgrenze festzusetzen, bis zu der die Annahme der Spende Sache des Bürgermeisters und der Verwaltung ist.

Zu 3 Angabe anderweitiger Geschäftsbeziehungen
Die generelle Angabe anderweitiger Geschäftsbeziehungen würde in Stuttgart einen Verwaltungsaufwand verursachen, der bei den meisten Spenden außerhalb jeglicher Verhältnismäßigkeit steht. Für besonders bedenklich halte ich es aber, wenn mit dieser Regelung alle Spender unter „Generalverdacht“ gestellt werden.

Ein Spender kann in vielfacher Geschäftsbeziehung zu den unterschiedlichsten Dienststellen der Landeshauptstadt stehen (zB. Genehmigungsanträge aller Art, Beteiligung an verschiedenen Ausschreibungen für Leistungen und Lieferungen, Grundstücks- und Mietgeschäfte usw.). Dies bei jeder Spende bei sämtlichen Ämtern und Eigenbetrieben abzufragen würde zum Erliegen der Stadtverwaltung führen. Außerdem muss wegen der damit verbundenen Bearbeitungszeit davon ausgegangen werden, dass die Angaben zum Zeitpunkt der Behandlung der Spende im Gemeinderat bereits überholt bzw. unvollständig sind.

Dies war für uns Anlass, auf die Angabe von Geschäftsbeziehungen bei Spenden bis zu 5.000 € grundsätzlich zu verzichten, wenn im Einzelfall keine besonderen Gründe dagegen sprechen. Sie dürfen versichert sein, dass die Landeshauptstadt das Angebot einer Spende, bei dem ein Verdacht unlauterer Absichten nicht widerlegt werden kann, erst gar nicht entgegennehmen wird. Ich wäre Ihnen deshalb sehr dankbar, wenn Sie veranlassen könnten, dass das Stuttgarter Verfahren nicht beanstandet wird.

Sie sehen, sehr geehrter Herr Minister Rech, dass die Neuregelung in der Praxis zu unüberwindbaren Hürden führt, die – sollte die Rechtslage in der Form bestehen bleiben – einen erheblichen Rückgang an gesellschaftspolitisch wünschenswerten und wichtigen Zuwendungen zur Folge haben wird.

Aus Sicht der Landeshauptstadt sollte die Vorschrift des § 78 Abs. 4 GemO – wenn schon keine grundlegende Überarbeitung oder gar Streichung möglich sein sollte – umgehend in vorstehend genannten Punkten angepasst werden. Bis dahin müsste den Kommunen zugestanden werden, die aufgezeigten Verfahrenserleichterungen in eigener Verantwortung umzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

gez.

Dr. Wolfgang Schuster