Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 12/22/2008
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 4233 - 05
Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
Küstler Ulrike (DIE LINKE.) , DIE LINKE. im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
10/24/2008
Betreff
Wohnungen für Flüchtlinge mit Bleiberecht
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Aufgrund des kontinuierlichen Rückgangs der Zahl der Flüchtlinge, die der Landeshauptstadt Stuttgart zugewiesen werden, wird das Gebäude Niersteiner Straße 4 im Stadtbezirk Weilimdorf nach 20 Jahren Nutzungsdauer als Flüchtlingsunterkunft im September 2009 wieder an die SWSG zurückgegeben. Derzeit ist diese Unterkunft (115 Plätze) mit 89 Personen belegt.
Zu Ziff. 1
Die Vermittlung von in der Niersteiner Straße 4 untergebrachten Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis in reguläre Mietverhältnisse (u. a. durch die entsprechende Umwidmung bestehender Nutzungsverhältnisse) liegt auch im Interesse der Stadtverwaltung. Die SWSG hat bereits versichert, dass gemeinsam mit allen Betroffenen nach einer Lösung gesucht wird, welche die Interessen aller Beteiligten adäquat berücksichtigt. Falls die bleibeberechtigten Familien mit Wohnberechtigungsschein die Mieten der nicht geförderten Wohnungen in der Niersteiner Straße nicht bezahlen könnten, könnte das Amt für Liegenschaften und Wohnen erforderlichenfalls im Rahmen eines Bindungstausches mit gebundenen Wohnungen helfen.
Zu Ziff. 2
Für die soziale Betreuung und die Heimleitung in der Flüchtlingsunterkunft Niersteiner Straße 4 wurden der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e. V. zwei Wohnungen im Erdgeschoss zur Verfügung gestellt, die auch vom örtlichen Flüchtlingsfreundeskreis zur Durchführung von ehrenamtlichen Angeboten genutzt werden. Die Liegenschaftsverwaltung wird dem Arbeitskreis Asyl Weilimdorf für die weitere integrative Arbeit mit bleibeberechtigten Flüchtlingen bei der Suche nach einem geeigneten Raum im Stadtbezirk – unter Einbeziehung der Möglichkeiten kirchlicher Einrichtungen – behilflich sein. Über die Höhe des dann vom Mieter zu entrichtenden Nutzungsentgeltes kann allerdings noch keine Aussage getroffen werden; diese ist abhängig von der Größe des Raumes, der Häufigkeit der Nutzungen und vom Vermieter.
Zu Ziff. 3
Die Mitarbeiterin ist Beschäftigte eines freien Trägers. Es steht der Landeshauptstadt Stuttgart nicht zu, auf die Personaldisposition bzw. den Einsatz von einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihrer Kooperationspartner unmittelbar Einfluss zu nehmen.