Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 09/24/2003
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 4210-00
Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
Lieberwirth Dieter (DIE REPUBLIKANER)
Datum
09/02/2003
Betreff
Im Ausland lebende Bezieher von Sozialleistungen
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Zu 1:
Hilfe an Deutsche im Ausland wird im Rahmen des § 119 Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gewährt. Zuständig für die Hilfegewährung sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe; für den Bereich Stuttgart ist dies der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern. Die Landeshauptstadt Stuttgart als örtlicher Träger der Sozialhilfe leistet keine Sozialhilfe an Deutsche im Ausland.
Zu 2. und 3.:
Der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern hat im Jahr 2002
223 Deutschen, die aus den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen stammen und im Ausland leben, 320.000 € Sozialhilfe gezahlt (vgl. Pressenotiz in den Stuttgarter Nachrichten vom 04.09.2003, Anlage).
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass ausländische Sozialhilfeempfänger von Stuttgart Sozialhilfeleistungen beziehen, aber sich in ihrem Heimatland aufhalten.
Sozialhilfe wird nicht als rentengleiche Dauerleistung gewährt, sondern ist vom Nachweis der Bedürftigkeit abhängig. Die Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Neuanträgen (Zugangsprüfung) ist eine wichtige und vorrangig zu erledigende Aufgabe im Bürgerservice Soziale Leistungen.
Die Gewährung von Sozialhilfe ist von folgenden Voraussetzungen abhängig:
Die bedürftige Person muss sich in Stuttgart aufhalten;
Sozialhilfe wird in kurzen Zeiträumen bewilligt und muss daher regelmäßig neu beantragt werden;
Der Hilfsbedürftige muss persönlich erscheinen und den Sozialhilfeantrag unterschreiben (ausgenommen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen);
Arbeitsfähige Hilfeempfänger werden regelmäßig zur Arbeitsaufnahme aufgefordert und von der Sozialhilfesachbearbeitung, Arbeitsvermittlungsstelle SAVe oder der § 20 BSHG-Fachkraft zur Vorsprache eingeladen. Häufig werden Scheckauszahlungen in kurzen Abständen vorgenommen, die persönliches Erscheinen voraussetzen.
Bei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben wird der Ermittlungsdienst eingeschaltet, der u. a. vor Ort durch Hausbesuche ermittelt.
Wird durch Kontrollen festgestellt, dass Sozialhilfe zu Unrecht geleistet wurde, wird Strafanzeige erstattet und die Sozialhilfe zurückgefordert.