Beantwortung zur Anfrage
271/2002

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 09/23/2002
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 7900-03



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Freie Wähler-Gemeinderatsfraktion
Datum
    07/24/2002
Betreff
    Golf spielen auf Stuttgarter Markung
    - oder Jugendverkehrsschule
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Bei der für die Nutzung als Golfübungsanlage vorgeschlagenen Fläche in Stuttgart-Degerloch handelt es sich um einen Bereich, der ca. 19 ha umfasst, der klein parzelliert ist und im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche mit Ergänzungsfunktion und in den Randbereichen entlang der Epplestraße und des Sportgebiets Hohe Eiche als öffentliche Grünanlage / Parkanlage, Landschaftspark ausgewiesen ist.

Im Zuge der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes 2010 wurde dieser Bereich auf die Eignung als Golfübungsgelände untersucht. Im Landschaftsplan ist die Vorrangfunktion Landwirtschaft festgehalten. Eine ackerbauliche Nutzung bei hervorragenden Böden und guten Bewirtschaftungsverhältnissen im Gebiet Hoffeld ist Voraussetzung für den Erhalt von landwirtschaftlichen Betrieben, die u. a. die Grünlandpflege (z. B. im Ramsbachtal) sichern und damit einen wichtigen Beitrag zur Naherholungsversorgung im Filderbereich leisten. Die Anlage einer Golfübungsanlage würde im Konflikt mit der landwirtschaftlichen Nutzung und der allgemeinen Erholungsvorsorge stehen. Aus diesem Grund wurde bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Nutzung als Golfübungsanlage kein Vorrang eingeräumt.

Das für eine Golfübungsanlage vorgeschlagene Gelände besteht aus insgesamt 135 einzelnen Grundstücken, von denen nur 29 in städtischem Eigentum liegen. Die städtischen Grundstücke liegen verteilt über den ganzen Planungsbereich, so dass keine zusammenhängenden Flächen zur Verwirklichung einer Golfübungsanlage zur Verfügung stehen.

Hinsichtlich der Prüfung von Grundstücken für eine Jugendverkehrsschule wird auf die derzeit laufenden Überlegungen (siehe auch Antrag Nr. 229/2002) verwiesen.




Dr. Wolfgang Schuster