Stellungnahme zum Antrag
249/2003

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 12/01/2003
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 7640-06



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion
Datum
    09/15/2003
Betreff
    Änderung der GRDrs 713/2003
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Anna-Haag-Haus (Servicezentrum für hauswirtschaftliche Hilfen)

Der Soziale Arbeitskreis Anna-Haag-Haus hat sich zum Bildungsträger in den Bereichen Hauswirtschaft und Pflege für schwervermittelbare Mädchen und Frauen entwickelt. Einer der Tätigkeitsbereiche ist das 1995 eingerichtete hauswirtschaftliche Servicezentrum mit Dienstleistungen für Nachbarschaftshilfe, Privathaushalte und Firmen. Es arbeitet so erfolgreich, dass sogar eine Ausweitung der Aktivitäten denkbar wäre. Inzwischen sind im Servicezentrum Frauen, die 27 Jahre und älter sind, dauerhaft beschäftigt, so dass eine Förderung über das Jugendamt nicht mehr zu rechtfertigen ist. Ohne die Förderung der Landeshauptstadt Stuttgart müsste das Servicezentrum jedoch seinen Betrieb einstellen. Das Servicezentrum ist strukturell im Stadtteil als Dienstleister fest eingebunden. Es ist zwingend notwendig, die bestehende Versorgungsstruktur aufrechtzuerhalten, insbesondere im Bereich Nachbarschaftshilfe. Nicht weniger wichtig ist es, die Arbeitsplätze der hier beschäftigten Frauen zu sichern, für die es kaum Alternativen auf dem Arbeitsmarkt gibt.

Um den Bestand des Servicezentrums Anna-Haag-Haus zu sichern, muss die Förderung durch die Landeshauptstadt Stuttgart auch künftig beibehalten werden. Die Sozialverwaltung wird im Dezember 2003 dem Gemeinderat einen Beschlussantrag dazu vorlegen. Vorgeschlagen wird eine institutionelle Förderung durch das Sozialamt im Bereich der Förderung der freien Wohlfahrtspflege ab 2004. Die bisher durch das Jugendamt bewilligten Fördermittel werden auf das Sozialamt im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2004/2005 im Wege einer sogenannten Änderungsliste übertragen.


Die Änderung der GRDrs 713/2003 ist nicht erforderlich.





Dr. Wolfgang Schuster