Beantwortung zur Anfrage
198/2005

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 07/15/2005
Der Oberbürgermeister
GZ: 6216-00



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Rockenbauch Hannes (SÖS) , SÖS im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    06/13/2005
Betreff
    Garagen-Ein- bzw. -Ausfahrten
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Nach § 15 Straßengesetz für Baden-Württemberg besteht für Straßenanlieger ein Anrecht auf eine angemessene Erschließung (Zugang) z.B. über Grundstückszufahrten. Dies wird als sogenannter gesteigerter Gemeingebrauch bezeichnet.

Der Gebrauch der öffentlichen Straßen selbst ist nach § 13 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet (Gemeingebrauch). Nach § 12 Absatz 3 Ziffer 3 StVO ist das Parken vor Grundstückszufahrten verboten. Diese Fläche steht somit der Allgemeinheit zum Parken nicht zur Verfügung. Die Rechtsprechung hat davon den Nutzungsberechtigten der Garage bzw. des Stellplatzes ausgenommen, weil er sich nicht selber behindern kann (u.a. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 18.1.1994). Eine Vorschrift, nach der der Besitzer eines privaten Stellplatzes diesen auch benutzen muss, gibt es nicht.

Die Erhebung einer Gebühr zum Parken vor einer Grundstückszufahrt ist somit weder sinnvoll noch rechtlich möglich.








Dr. Wolfgang Schuster