Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
201/2009

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 08/06/2009
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 5674 - 05



Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion
Datum
    05/05/2009
Betreff
    Golfplatz in Hofen - Schlag ins Leere?
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

zu 1.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag wurde am 25./30.06.2009 unterzeichnet.

Die Golfanlage sollte ursprünglich durch die neu zu gründende City Golf GmbH betrieben werden. Der Vertragsabschluss war deshalb bis zur Gründung der GmbH zurückgestellt worden. Anfang Juni hat Herr Münkner nun erklärt, dass die Golfanlage nicht durch eine GmbH sondern durch ihn selbst betrieben werden wird. Der Vertragsentwurf wurde entsprechend angepasst.

zu 2.
Das Baurechtsamt hat im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde am 12.03.2009 die Teilbaugenehmigung und Teilbaufreigabe für den Rückbau der Tennisplätze und die Herstellung des geplanten Geländes bis zum Rohplanum erteilt. Adressat der Entscheidung ist der Antragsteller, Herr Jürgen R. Münkner.

zu 3.
Aus dem Baugenehmigungsverfahren heraus gibt es keine Rechtsgrundlage für einen behördlich verordneten Fertigstellungstermin. Die Vereinbarung eines solchen Termins im öffentlich-rechtlichen Vertrag ist bislang nicht vorgesehen.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Bezirkssportanlage Aubrücke Hofen“ (1973/042) Sportanlagen hier ausdrücklich zulässt.




zu 4.
Das Amt für Umweltschutz teilt mit, dass lediglich der Abraum (Haufwerke) beprobt wurde. Zu einer Beprobung des Untergrundes sieht es keine Veranlassung. Die Ergebnisse der Beprobung liegen inzwischen vor. Demnach muss das aufgehäufte Material teilweise entsorgt werden, teilweise darf es wieder eingebaut werden. Von der Teilbaugenehmigung kann damit weiter Gebrauch gemacht werden.

zu 5.
Das Grundstück unterliegt der Verwaltung durch das Sportamt. Dieses steht in direktem Kontakt mit Herrn Münkner. Dort geht man nicht davon aus, dass eine Zwischennutzung erforderlich ist.

zu 6.
Die Baugenehmigung für den Weiterbau nach Herstellung des Rohplanums kann erteilt werden, sobald die erforderlichen Baulasten bestellt sind (Baulast auf dem Grundstück Wagrainstr. 140 zugunsten des Baugrundstücks; Stellplatznachweis, Zugang und Zufahrt, Abwasserbeseitigung, Nachweis eines Müllstandplatzes). Die Baulasterklärung liegt dem Amt für Liegenschaften und Wohnen zur Unterschrift vor.






Dr. Wolfgang Schuster