Stellungnahme zum Antrag
124/2006

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 06/13/2006
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 1201-04




Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Blind Roswitha (SPD), Kanzleiter Manfred (SPD), Kußmaul Rainer (SPD), Sawade Annette (SPD), Wüst Monika (SPD) , SPD-Gemeinderatsfraktion
Datum
    04/19/2006
Betreff
    Fahrradabstellanlagen an besucherstarken Institutionen
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Eine Vorschrift, die vergleichbar § 37 Landesbauordnung (LBO) für Kraftfahrzeugstellplätze, regelmäßig die Herstellung von Fahrradabstellplätzen fordert, kennt die LBO in Baden-Württemberg nicht.

Lediglich bei Neuschaffung von Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen müssen leicht erreichbare und gut zugängliche Flächen für das Abstellen von Fahrrädern zur gemeinschaftlichen Benützung zur Verfügung gestellt werden, die entweder im Gebäude oder auch im Freien liegen dürfen, wenn sie wettergeschützt sind (§ 35 Abs. 6 Nr. 3 LBO). Auch diese Anforderung gilt nicht, wenn die Art der Wohnungen keine Fahrradabstellplätze erfordert, wovon beispielsweise bei der Errichtung von Altenwohnungen ausgegangen wird. Nach einhelliger Kommentarmeinung (z. B. Sauter, LBO, Rd.Nr. 21-24 zu § 35) bleibt es dem Bauherrn überlassen, ob er die Flächen in einem eigenen Raum auf Nebenflächen im Haus (z. B. unter einer Treppenschräge) oder auf im Freien liegenden, wettergeschützten Flächen ausweist. Insgesamt, also zusammen mit den Abstellflächen für Kinderwagen (§ 35 Abs. 6 Nr. 1 LBO), sind nach Kommentarmeinung 5 m² für 3 Wohneinheiten ausreichend. In dieser Weise wird die Forderung durch das Baurechtsamt auch umgesetzt.

Darüber hinaus kann für Anlagen besonderer Art und Nutzung nach § 38 Abs. 1 LBO unter den dort genannten Voraussetzungen die Anlage von Fahrradabstellplätzen gefordert werden (§ 38 Abs. 1 Nr. 13 LBO). Zu diesen Anlagen gehören beispielsweise auch Verkaufsstätten (§ 38 Abs. 2 Nr. 2 LBO).

Voraussetzung für eine solche Forderung ist der Nachweis im Einzelfall, dass ohne die Herstellung der geforderten Fahrradabstellplätze Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen konkret drohen. Bei dem Ausbaustand des ÖPNV in der Landeshauptstadt Stuttgart, vor allem im Innenstadtbereich, wird dieser Nachweis jedoch kaum zu führen sein. Gegen den Willen von Planer und Bauherrschaft kann auf diesem Weg die Herstellung von Fahrradabstellplätzen nicht erreicht werden.

Für die Baurechtsbehörde bleibt damit nur die Möglichkeit der Beratung. Diese sollte möglichst früh stattfinden, wenn der Entwurf noch relativ leicht fortentwickelt werden kann. Ohne die freiwillige Mitarbeit des Bauherrn sind der Baurechtsbehörde hier aber die Hände gebunden.

Erweiterte Möglichkeiten könnte nur der Erlass einer Satzung nach § 74 Abs. 2 Nr. 6 LBO schaffen, mit der die Pflicht zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen verbindlich geregelt werden könnte.






Dr. Wolfgang Schuster