Stellungnahme zum Antrag
173/2009

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 07/17/2009
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 7122-00



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion
Datum
    04/16/2009
Betreff
    Verantwortliche Altkleidersammlung
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Zu 1.

Das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart hat seit 1993 an vier verschiedene karitative Einrichtungen Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Altkleidercontainern im Stadtgebiet Stuttgart erteilt.

Derzeit sind genehmigte Sammelcontainer von vier Organisationen - Aktion Hoffnung, Malteser Hilfsdienst (Entsorger Striebel Textil GmbH), Aktion Friedensdorf e.V. und Arbeiter-Samariter-Bund (Entsorger Gras & Sigloch GmbH Co.) - im Stadtgebiet Stuttgart aufgestellt.

Die Firma Striebel Textil GmbH als Entsorger für den Malteser Hilfsdienst sowie die Organisation Aktion Hoffnung sind dem Dachverband FairWertung e. V. bereits angeschlossen. Die Aktion Friedensdorf e.V. und der Arbeiter-Samariter-Bund sind als gemeinnützige Organisationen bundesweit anerkannt.

Darüber hinaus wurden versuchsweise vier Kleidercontainersammelanhänger für Pro Humanitas Hilfe für Mensch und Tier e.V. bis zum 31.10.2009 genehmigt. Nach Ablauf der Genehmigung werden vom Amt für öffentliche Ordnung hierfür keine neuen Genehmigungen mehr erteilt, da sich die Sammlung mit Kleidercontaineranhängern nicht bewährt hat. Bei den Genehmigungen wird zudem auf die Zuverlässigkeit des Entsorgers besonders geachtet.

Das Amt für öffentliche Ordnung hat aufgrund des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) keine Handhabe, die Betreiber der Altkleidersammlungen zur Mitgliedschaft im Dachverband FairWertung e. V. zu verpflichten oder die Mitgliedschaft in diesem Dachverband als Bedingung zur Genehmigungserteilung festzulegen. Die Verwaltung achtet bereits jetzt darauf, dass nur gemeinnützige Organisationen eine Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen von Altkleidercontainern erhalten.

Da mit diesen Organisationen gute Erfahrungen gemacht wurden und in Verbindung mit den internen Richtlinien gewerbliche Altkleidersammlungen abgelehnt werden, schlägt die Verwaltung vor, das bisherige Verfahren beizubehalten.

Zu 2.

Die im Stadtgebiet Stuttgart in Zusammenarbeit mit dem Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung festgelegten Standorte wurden unter den Antragstellern aufgeteilt. Da sich die Standorte im öffentlichen Straßenraum befinden, sind hierfür Sondernutzungserlaubnisse notwendig. Entscheidendes Kriterium für die Festlegung des jeweiligen Aufstellortes war die verkehrliche Situation, d.h., von dem Altkleidercontainer durften keine Beeinträchtigungen, wie z.B. Sichtbehinderung, Verengung des Gehweges, ausgehen. Auch Fragen der Stadtgestaltung haben bei der Auswahl der Standorte und Auswahl der Container eine wesentliche Rolle gespielt. Die Container wurden einheitlich in der Größe 1,5 m x 1,5 m Grundfläche und 1,85 m Höhe, Farbe RAL 1014 elfenbein mit schwarzer Aufschrift festgesetzt.

Zu 3.

Die Standorte müssen auf vielfältige Weise mit den verkehrlichen Randbedingungen (Verkehrsregelung, Verkehrssicherheit, Schulwege etc.) abgestimmt werden. Aus Sicht der Verwaltung empfiehlt es sich daher, die bisherige Zuständigkeit zu belassen, um Genehmigungen “aus einem Guss“ zu erteilen und den Firmen auch einen einheitlichen stadtweit zuständigen Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen. Auch sollten entsprechende Kriterien im gesamten Stadtgebiet gleich angewendet werden. Zurzeit sind keine Probleme mit den genehmigten Standorten bekannt. Die Verwaltung sieht jedoch, dass es aktuell eine erhebliche Anzahl illegal aufgestellter Altkleidercontainer gibt. Gerade diese befinden sich - im Gegensatz zu den genehmigten Standorten - oft in desolatem Zustand. Da hierbei ein stadtteilübergreifendes Vorgehen der illegalen Betreiber festzustellen ist, ist es zweckmäßig, auch die Beseitigung dieser nicht genehmigten Container durch Verwaltungszwangsmaßnahmen von einer Stelle aus durchzuführen. Altkleidersammelcontainer, die ohne Hinweis auf den Eigentümer im öffentlichen Verkehrsraum stehen, werden sofort nach Eingang der Meldung entfernt. Gegen bekannte Mehrfachtäter werden Verwaltungszwangsmaßnahmen, wie Untersagungsverfügungen mit Zwangsgeldandrohungen unter Fristsetzung sowie Zwangsgeldfestsetzungen durchgesetzt.

Sofern aus den Bezirken weitere Standortwünsche, auch Alternativstandorte zu bisherigen Plätzen, eingehen, werden diese, wann immer möglich, realisiert.





Dr. Wolfgang Schuster