Beantwortung zur Anfrage

169/2003

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 08/18/2003
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 8012-06.0



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    DIE REPUBLIKANER im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    07/08/2003
Betreff
    Klärungsbedarf bei der SWSG
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Die Geschäftsführung der SWSG hat folgende Stellungnahme, deren Inhalt ich teile, abgegeben:

  1. Die SWSG ist grundsätzlich für alle Arten von Zusammenarbeit offen. Bei der SWSG ist seit Jahrzehnten ein demokratisch gewählter Mieterbeirat installiert. Dieser kümmert sich um alle Belange unserer Mieterschaft und ist Mittler zwischen den Mietern und der SWSG. Aufgrund der intensiven und vertrauensvollen Zusammenarbeit sehen wir darüber hinaus keinen expliziten Bedarf, mit diversen Mieterinitiativen zusammenzuarbeiten.
  2. Die angesprochenen Wohnungen in der Schlachthofstraße, Wangener Straße und Röntgenstraße sind eklatante Beispiele für die Totalsanierung von Objekten. Sie stehen im SWSG-Bauprogramm 2003/2004 zur Erneuerung an und müssen aufgrund ihrer maroden Bausubstanz und ihrer nicht zeitgemäßen Grundrisse einem Neubau gleich im unbewohnten Zustand modernisiert werden. Über den aktuellen Zustand kann man sich vor Ort ein Bild machen. Leerstandszeiten ergeben sich zwangsläufig. Nicht allein der reine Umbau kostet gewisse Zeit, sondern vor allem die Freimachung der Wohnungen von Altmietverhältnissen. Schließlich erwarten die Bestandsmieter, dass ihnen adäquater Ersatzwohnraum gestellt wird. So gesehen handelt es sich also um keine echten Leerstände, sondern um sanierungsbedingte Leerzeiten. Erfreulicherweise ist es uns gelungen, einen Teil der Wohnungen (immer dort, wo es der bauliche Zustand der Wohnung zuließ) durch das Sozialamt zwischen zu belegen.
  3. Die Position “Reinigung” ist mietvertraglich über den § 27 II.BV geregelt. In diesem Paragraph ist die “Reinigung” explizit als Betriebskostenart aufgeführt. Unter die Position “Reinigung” fallen insbesondere die Kosten für die kleine Kehrwoche bzw. die große Kehrwoche, so diese nach Zustimmung durch die Mieterschaft an eine Fremdfirma vergeben sind und der Mieter sie nicht selbst ausführen muss. In einigen Fällen gibt es im Falle der großen Kehrwoche eine eigenständige Position “Außenreinigung”. Auch hier erfolgt vorab die Zustimmung der Mieterschaft.
  4. Diese Information trifft nicht zu. Tatsache ist, dass die Gebäude im Hausenring nach dem neuesten Stand der Technik energetisch optimiert werden, d. h. es werden neue Fenster eingebaut, es wird ein Vollwärmeschutz angebracht, es erfolgt der Einbau einer neuen Heizungsanlage etc. In diesem Zuge werden auch die Außenanlagen erneuert. In den Wohnungen selbst werden die bisher vorhandenen Minibäder und -küchen durch eine bessere Raumaufteilung umstrukturiert. Diese Maßnahmen im bewohnten Zustand haben die volle Akzeptanz der Mieterschaft erhalten. Im übrigen hat sich der Aufsichtsrat der SWSG bei einem Vor-Ort-Termin selbst von der hohen Qualität der Umbaumaßnahmen überzeugt.
  5. Bei Modernisierungsmaßnahmen setzen wir unsere Mieter in der Regel in renovierte Wohnungen um. Daraus resultiert in den meisten Fällen der Wunsch des Mieters, in dieser neuen Wohnung (für immer) zu verbleiben, um sich die Unannehmlichkeiten eines zweiten Umzuges zu ersparen. Auch greift bei unentschlossenen Mietern häufig die Einsicht, dass ihnen ihre neue Wohnung so gut gefällt und sie daher auf einen Rückumzug verzichten, insbesondere, da wir bei der Auswahl der neuen Wohnung sehr gezielt auf die Wünsche unserer Mieter (bezüglich Miethöhe, Wohnungsgröße etc.) eingehen. Falls ein Mieter jedoch den ausdrücklichen Wunsch äußert, in seine alte Wohnung zurückzuziehen, kommen wir diesem selbstverständlich nach. In diesen Fällen übernehmen wir auch die Kosten des Rückumzuges.
  6. In der angesprochenen Modernisierungsmaßnahme Hausenring beträgt wegen der Neugestaltung im Nassbereich und des hohen Belästigungsgrades der Mieterschaft die Mietminderung während der gesamten Modernisierungszeit 35% der Grundmiete. Generell staffelt sich die Mietminderung nach dem Umfang der Maßnahmen und dem Grad der Beeinträchtigung (gewöhnlich 15 bis 20%).
  7. Bezüglich der unbefriedigenden Situation bei der Lagerung der gelben Säcke ergreifen wir verschiedene, in unserer Macht stehende Maßnahmen. Hervorheben möchten wir in diesem Zusammenhang diverse Rundschreiben, in denen wir regelmäßig an die Vernunft der Mieter appellieren, das Aufstellen von gelben Tonnen, wo es uns möglich ist, die regelmäßigen Begehungen und Kontrollen der Mülltonnenstandorte durch unsere Hausmeister sowie das regelmäßige Reinigen von Mülltonnenstandorten. Aus Platzgründen ist es in unseren Wohnanlagen jedoch nicht immer bzw. nur mit hohem finanziellen Aufwand möglich, gelbe Tonnen aufzustellen und entsprechende Standorte zu errichten. Darauf hinweisen möchten wir, dass wir dieses Thema laufend mit unserem Mieterbeirat und dem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft diskutieren.
  8. Die unterschiedlichen Reparaturkostenanteile lassen sich damit erklären, dass wir in unserem Bestand unterschiedliche Mietverträge haben. Zurückzuführen ist dies insbesondere auf die Übertragung von ehemals städtischen Wohnungen auf die SWSG. Soweit in diesen Wohnungen noch die alten städtischen Vertragsregelungen gelten, werden diese von uns respektiert. Aber auch die sich wandelnde Mietrechtsprechung in der Vergangenheit führte jeweils zur Notwendigkeit der Anpassung unserer Verträge und somit zu unterschiedlichen Reparaturkostenregelungen. Unsere neuesten Mietverträge (von den wohnungswirtschaftlichen Verbänden empfohlen) sehen vor, dass der Mieter die Kosten für die Behebung von Bagatellschäden an Installationsgegenständen zu tragen hat, sofern er den direkten Zugriff auf diese Gegenstände hat und die Beseitigungskosten bis zu EURO 75,--, im Kalenderjahr jedoch höchstens EURO 200,--, betragen. Städtische Altverträge können nur im Zuge von Mieterwechsel auf die empfohlenen Musterverträge umgestellt werden.









Dr. Wolfgang Schuster