Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
114/2004
Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 01/31/2005
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 8851
Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
List Manfred (CDU), Schmid Roland (CDU), Hill Philipp (CDU)
Datum
03/26/2004
Betreff
Zukunft des Grundstückes "Altes Frauengefängnis"
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Das Grundstück besteht aus dem unbebauten Flurstück 174 und dem Flurstück 174/1 mit dem denkmalgeschützen ehemaligen Gefängnisgebäude Liebenzeller Straße 11/1. Dessen Kulturdenkmaleigenschaft kann nicht aufgehoben werden. Auf dem an der Liebenzeller Straße gelegenen Flurstück 174 ist der Bau eines weiteren Gebäudes mit bis zu vier Geschossen möglich.
Auf der Basis einer Verwaltungsvorlage hat der Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen im Jahr 2001 den Erwerb des Grundstücks abgelehnt. Im Zusammenhang mit den städtischen Vorstellungen hinsichtlich eines Erwerbs der vom Land Baden-Württemberg zurzeit angebotenen Immobilien, zu denen auch das ehemalige Frauengefängnis gehört, wurde am 24. September 2004 im Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen erneut über dieses Objekt berichtet. Es ist davon auszugehen, dass auch neue Untersuchungen keine zwingenden Gründe ergeben, es für schulische oder andere städtische Zwecke zu erwerben.
Das Land als Eigentümer beabsichtigt aufgrund fehlender finanzieller Mittel keine eigene Nutzung des Objekts. Die Immobilie ist öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben, freibleibend gegen Höchstgebot. Angebote sollen sowohl für beide Flurstücke als auch für jedes einzelne Flurstück abgegeben werden können.
Seitens der Stadt wurde Anfang 2005 gegenüber dem Land erneut eine Initiative der Stiftung Nestwerk aufgegriffen, die auf Erbbaurechtsbasis das ehemalige Frauengefängnis sanieren und einer sozialen Nutzung zuführen möchte. Auf dem unbebauten Flurstück 174 soll ein Neubau für Studenten- und Familienwohnen errichtet werden.
Laut Aussage des Staatlichen Vermögens- und Hochbauamtes besteht für das Gefängnisgebäude Sanierungsbedarf, substanziell sei es in einem guten Zustand. Ob und welche Sicherungsmaßnahmen nötig sind, um es als Kulturdenkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, sind vom Eigentümer in Abstimmung mit den Denkmalschutzbehörden zu ermitteln. Realistische Überlegungen und Vorstellungen wie das Gebäude und das Restgrundstück sinnvoll genutzt werden und die dem Gemeinderat vorgestellt werden könnten, lassen sich zweckmäßigerweise nur gemeinsam mit potentiellen Kaufinteressenten entwickeln. Der Flächennutzungsplan, der für das Grundstück Gemeinbedarf / Schule darstellt, müsste gegebenenfalls geändert werden.