Wahlvorsteher und zwei Helfer fanden sich um 7:15 Uhr vor der verschlossenen Schule ein. Nunmehr verketteten sich mehrere "unglückliche Umstände". Nach einigem Zuwarten kletterte der Wahlvorsteher über den Zaun und versuchte den Hausmeister zu erreichen. Dies gelang nicht. Allerdings war zum Öffnen der Hausmeister einer anderen Schule eingeteilt. Die Rosensteinschule gehört seit Anfang September zu einem der Modellverbünde im Rahmen des neuen Schulbetreuungssystems. Der zuständige Hausmeister hatte Schichtdienst im Verbund und war in soweit für mehrere Objekte zuständig. Wohl auf Grund eines Missverständnisses war er nicht zum Öffnen vor Ort.
Nun versuchte der Wahlvorsteher mit dem Handy die vorgesehenen Telefon-Nrn. des Wahlamtes anzurufen. In der durch Stress gekennzeichneten Situation wählte er die beiden Nummern ohne Vorwahl 0711. Dadurch erreichte er einen ausländischen Mitbürger und eine Mailbox. In dieser Situation entschied der Wahlvorsteher richtig: dieser rief die Polizei an. Diese informierte weisungsgemäß das Lagezentrum im Innenministerium, (dieses den Landeswahlleiter). Um 8:15 Uhr wurde das Statistische Amt auf diesem Umweg informiert.
Sofort wurde versucht, den diensthabenden Hausmeister telefonisch zu erreichen. Dies schlug fehl, weil sich nur die Mailbox einschaltete. In Abwägung der erkennbaren Fakten wurde darauf hin die Feuerwehr gerufen, da die Wahl ermöglicht werden musste. Der Abteilungsleiter eilte sofort zur Rosensteinschule, um vor Ort zu koordinieren.
Als der Kreiswahlleiter und ich selbst (Stv. Kreiswahlleiter) bei der üblichen Kontrollfahrt das Wahllokal aufsuchten, konnten wir uns vom inzwischen geordneten Gang des Wahlgeschäfts überzeugen.
Ein Wähler hatte morgens seine Wahlbenachrichtigungskarte mit Unmutsäußerungen, weil er vor seinem Arbeitsbeginn nicht wählen konnte, zurückgelassen. Sein Haushalt wurde vom Wahlamt telefonisch davon informiert, dass ggf. Briefwahlunterlagen zugefahren würden.
Bei Würdigung aller Umstände des bedauerlichen Vorkommnisses mit einer Verkettung unglücklicher Umstände bleibt festzustellen, dass es Anhaltspunkte für eine wahlrechtlich relevante Beurteilung nicht gibt.