Stellungnahme zum Antrag
348/2006

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 01/04/2007
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 7651-04.00



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    CDU-Gemeinderatsfraktion, SPD-Gemeinderatsfraktion, Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion
Datum
    11/10/2006
Betreff
    JobCenter – Anerkennung der besonderen Notlage von mittellosen Frauen im Frauenhaus
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Das JobCenter hat in 2006 zusammen mit Vertreterinnen der beiden Stuttgarter Frauenhäuser eine umfassende Kooperationsvereinbarung ausgearbeitet, um der besonderen Lebenssituation von Frauen, die in Frauenhäusern Zuflucht suchen, gerecht zu werden. Die Kooperationsvereinbarung wird ab dem 1. Januar 2007 verbindlich angewendet. Sie enthält zum einen Festlegungen, die die besondere Situation der betroffenen Frauen berücksichtigt, und zum anderen für alle Beteiligten transparente Beschreibungen von Verwaltungsabläufen.

Entsprechend dem Wunsch der Vertreterinnen der Frauenhäuser wird es künftig feste Ansprechpartnerinnen (Leistungsgewährerinnen) in den beiden zuständigen Zweigstellen geben, die die Prüfung der Arbeitslosengeld II – Anträge für alle Frauenhausfälle im Bezirk übernehmen. Zusätzlich wird eine dritte Ansprechperson zur Vertretung zur Verfügung stehen.

Die Kooperationsvereinbarung enthält neben detaillierten Regelungen zum Verwaltungsverfahren ausdrücklich folgende Regelungen für einen reibungslosen und zügigen Ablauf bei der Prüfung und Auszahlung von Arbeitslosengeld II:

- die Frauenhausmitarbeiterinnen sind den betroffenen Frauen beim Ausfüllen der Antragsformulare behilflich;

- Erstanträge von im Frauenhaus aufgenommenen Frauen werden vom JobCenter vorrangig bearbeitet und die Prüfung innerhalb einer Woche abgeschlossen. Bei Mittellosigkeit erfolgt die erste Auszahlung per Kassenkarte;

- der Nachweis der Hilfebedürftigkeit (insb. des Einkommens / Vermögens) und die Beantragung von Erstausstattungen erfolgt unter erleichterten Bedingungen;

- soweit ein Frauenhaus insbesondere bei Aufnahme an Wochenenden mittellosen Frauen ein Notgeld gewährt, wird dieses mit der späteren SGB II-Leistung verrechnet und dem Frauenhaus erstattet;

- aufgrund einer Empfehlung des Städte- und Landkreistages erfolgt in den ersten sechs Wochen des Frauenhausaufenthalts keine Unterhaltsprüfung;

- bei der Eingliederung in Arbeit (aktive Leistungen) wird auf die besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen Rücksicht genommen und die Frau i.d.R. in den ersten sechs Wochen nicht vom Persönlichen Ansprechpartner eingeladen;

- die betreffenden JobCenter-Zweigstellen führen mit dem jeweiligen Frauenhaus einmal jährlich Gespräche zur Optimierung der Zusammenarbeit;

- unter 25jährige stellen Ihren Antrag auf passive Leistungen auch bei der Zweigstelle am Standort des jeweiligen Frauenhauses und nicht bei der Zweigstelle U25;

- insb. am Wochenende reicht zunächst ein formloser Antrag per Telefax aus, damit Leistungen ab diesem Tag gewährt werden;

- bei Aufnahme am Wochenende oder feiertags, reicht auch ein Antrag am darauf folgenden Werktag aus.

Das JobCenter ist nach dem SGB II für erwerbsfähige und hilfebedürftige Betroffene zuständig. Frauen, die in die Frauenhäuser aufgenommen werden, erfüllen i.d.R. diese Voraussetzungen. Nicht erwerbsfähige Frauen fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Sozialamts (SGB XII). Frauen, die zwar erwerbsfähig sind, jedoch über ausreichend Einkommen und Vermögen verfügen, haben weder einen Anspruch nach dem SGB II noch nach dem SGB XII.

Am 15. November 2006 hat die Trägerversammlung dem JobCenter auch die Bewirtschaftung der Kosten für Betreuung, die im Rahmen des Frauenhausaufenthalts entstehen, übertragen. So erfolgt die Leistungsgewährung aus „einer Hand“.

Mit der Kooperationsvereinbarung wurde erstmalig zusammen mit den Frauenhäusern eine umfassende Vorgehensweise verabredet, die gewährleistet, dass die besondere Lebenssituation der betroffenen Frauen angemessen berücksichtigt wird.





Dr. Wolfgang Schuster