Stellungnahme zum Antrag
76/2008

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 03/31/2008
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 6322 - 00



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    FDP-Gemeinderatsfraktion
Datum
    02/29/2008
Betreff
    Energiesparung bei Altbauten
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Die baurechtliche Genehmigungs- bzw. Verfahrenspflicht ist in der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) abschließend geregelt und entzieht sich im Grunde einer ergänzenden kommunalen Regelung.

Nach Nr. 16 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO ist das Anbringen von Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen verfahrensfrei. Damit bedarf das Aufbringen einer Wärmedämmung unabhängig von der Stärke des Aufbaus baurechtlich keiner Genehmigung.

Allerdings sind auch mit verfahrensfreien Vorhaben die materiellen Anforderungen einzuhalten, § 50 Abs. 5 LBO. So sind zum Beispiel die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück von der fertigen Wand aus nachzuweisen und die Flächenausnützung des vergrößerten Kubus muss sich noch im zulässigen Rahmen bewegen. Nach den einschlägigen Kommentaren gesichert ist dabei nur eine Toleranz von bis zu 3 cm Stärke des zusätzlichen Wandaufbaus, was für einen Vollwärmeschutz natürlich völlig unzureichend ist.

Um einerseits den bürokratischen Aufwand in Grenzen zu halten, andererseits jedoch keine Prozessrisiken wegen unzumutbarer Eingriffe in geschützte nachbarliche Rechtspositionen entstehen zu lassen, ist es bei der Landeshauptstadt Stuttgart eingeführte Praxis, nachträglich aufgebrachte Wärmedämmungen bis zu einer Gesamtstärke des neuen Aufbaus von 10 cm (Dämmung + Putz) als komplett verfahrensfrei zu behandeln. Erst wenn diese Stärke überschritten wird und durch den zusätzlichen Wandaufbau Verstöße entstehen, eben die angesprochenen Unterschreitungen der Abstandsflächen oder Überschreitungen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung, wird ein Befreiungsantrag erforderlich, zu dem dann auch die betroffenen Nachbarn gehört werden.

Von dieser baurechtlichen Praxis unberührt bleiben denkmalschutzrechtliche Belange. Vor Anbringen eines Vollwärmeschutzes an einem Kulturdenkmal ist in jedem Fall mit den Denkmalschutzbehörden Kontakt aufzunehmen.










Dr. Wolfgang Schuster