Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
426/2000

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 08/08/2000
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 6112-00



Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    DIE REPUBLIKANER im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    05/31/2000
Betreff
    FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 2010 - Ortstermin im Käppeleshau in Uhlbach
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Zu Fragen 1 und 2:

Als positive Auswirkung und Vorteil für den Landschafts- und Naturschutz wird von der Darstellung einer Sonderbaufläche für Gartenhäuser im Flächennutzungsplan 2010 eine deutliche Abgrenzung der im Gewann Käppeleshau möglichen Arten der Bodennutzung gesehen. Dies dient der Klarheit und Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns bei der Umsetzung der geltenden Regelungen der Landschaftsschutzverordnung und der für dieses Gebiet geltenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Regelungen. Damit wird für jedermann nachprüfbar eine klare Trennlinie gezogen zwischen den in früheren Jahrzehnten genehmigten Freizeitgrundstücken am Nordostrand des Gebiets Käppeles-hau und dem landwirtschaftlich zu nutzendem übrigen Freibereich.

Die Villa “Münchinger” wurde seinerzeit, unter heute überholten Voraussetzungen, bauordnungsrechtlich genehmigt. Mit Genehmigung vom 01.10.1997 wurden bauliche Änderungen entsprechend dem heutigen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zugelassen. In diesem Zusammenhang wurde die Grundstücksumzäunung erneuert. Am Karl-Münchinger-Weg wurde inzwischen eine durchgehende Sichtschutzwand aus Holz aufgestellt und die ältere Gebüschpflanzung gegen neuere Ziergehölze ausgetauscht sowie eine große Müllbox aus hellem Wellblechmaterial am Eingangsbereich aufgestellt. Das besondere Schutzbedürfnis eines isoliert im Außenbereich liegenden privaten Wohnhauses steht hier gegen das öffentliche Interesse nach Erhaltung des Landschaftsbildes und der Aussicht in dieser stark frequen-tierten Erholungszone am Rotenberg.

Das Amt für Umweltschutz ist dabei Schritte zu unternehmen, um die neu geschaffene Situation entlang dieses Aussichtsweges zu verbessern.

Zu den weiteren Fragen:

· In Verwaltung des Liegenschaftsamtes befinden sich 13 Flurstücke, die alle verpachtet sind.
· Das Liegenschaftsamt kontrolliert durch seine Güterverwalter mehrmals jährlich die Einhaltung der Pachtbestimmungen.
· Bei Verstoß gegen die Pachtbestimmungen wurden in der Vergangenheit in begründeten Fällen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz mehrere Flurstücke geräumt bzw. eine Räumung durch die Pächter veranlasst. Auf den städtischen Grundstücken wurden im Gewann Käppeleshau weder Zäune noch andere bauliche Einrichtungen genehmigt oder befürwortet. Standortfremde Gehölze wurden nach Möglichkeit beseitigt.
· Die Landeshauptstadt Stuttgart beachtet die im Grundbuch festgelegten Nutzungsregelungen. Ihre Flurstücke sind teilweise als reine Beerenländer, kleine Gärten, Grabeländer oder Wiesen genutzt. Damit wird der Zielsetzung, der Sicherung der Nahrungsmittelproduktion, wie auch der Naherholung entsprochen.


Zum Antrag:

1. Über die Durchführung einer Ortsbesichtigung sollte der Ausschuss für Umwelt und Technik beschließen. Der UTA wird sich mit dem dieser Anfrage zugrunde liegenden Sachverhalt im Herbst 2000 bei der Behandlung der zum Ergänzungsverfahren zum FNP 2010 eingegangenen Anregungen befassen.

2. Im Bereich der für den Flächennutzungsplan 2010 vorgeschlagenen Sonderbaufläche für Gartenhäuser kann mit einer neuen Gestaltungssatzung oder einem neuen Bebauungsplan kurzfristig keine wesentliche Änderung erreicht werden, da die vorhandenen Einzäunungen und baulichen Anlagen bauordnungsrechtlich ge-nehmigt sind und insofern Bestandsschutz genießen. Wesentlichen Änderungen, wie z. B. zusätzliche Durchlässe zum angrenzenden Wald können nur durch die Übernahme einzelner Grundstücke durch die Stadt erreicht werden.

Im übrigen, freizuhaltenden Bereich gibt es immer wieder Verstöße gegen die 1961 erlassene und 1995 neu gefasste Landschaftsschutzverordnung. Bei Fehlentwicklungen veranlasst die Untere Naturschutzbehörde beim Amt für Umweltschutz die Grundstücksbesitzer diese zurückzubauen. In einzelnen Fällen musste auch der Rechtsweg beschritten werden. Dabei wurde in allen bisher aufgegriffenen Fällen von der Aufsichtsbehörde und den Gerichten die Rechtsauffassung der Stadt geteilt. In einem Fall, in dem im freizuhaltenden Bereich fehlerhafterweise eine bauordnungsrechtliche Genehmigung für ein Gartenhaus erteilt wurde, hat die Stadt das Grundstück erworben mit der Verpflichtung, nach Ablauf des Pachtverhältnisses Zaun und Gartenhaus zu beseitigen.

3. Für rechtswidrig errichtete bauliche Anlagen und eindeutige Verstöße gegen die Landschaftsschutzverordnung kann es keinen “Bestandsschutz” geben. Die Spekulation auf eine nachträgliche Sanktionierung von Rechtsverstößen widerspricht dem im Antrag formulierten Ziel, “ zu einer dauerhaften rechtsfehlerfreien Regelung zu kommen”.



Dr. Wolfgang Schuster