Stellungnahme zum Antrag Nr.
465/2000

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 08/14/2000
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 7701-03



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Freie Wähler-Gemeinderatsfraktion
Datum
    06/29/2000
Betreff
    Unterstehhütte des Obst- und Gartenbauvereins Rohracker
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Der Obst- und Gartenbauverein Rohracker hat am 9. Juni einen Bauantrag für den Abbruch und die Neuerrichtung eines Gartenhauses auf den Grundstücken Flst.Nrn. 218/1 und 218/3 in Stuttgart-Rohracker eingereicht. Dem Verein wurde 1962 ein Bauwerk mit einem Bauvolumen bis 30 m³ genehmigt. Der Richtwert für ein zulässiges Gartenhaus beträgt heute 25 m³. Der Neubau einschließlich Unterkellerung soll nach der Baubeschreibung ein Gesamtbauvolumen von 149 m³ erhalten.

Die beiden Flurstücke liegen im Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet. Der am 9.2.00 genehmigte Flächennutzungsplan sieht in diesem Bereich landwirtschaftliche Flächen mit Ergänzungsfunktion vor.

Die vorgesehene Bebauung ist weder mit den baurechtlichen noch mit den landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar. Das Baurechtsamt musste den Antrag des Vereins daher abweisen.

Mit Schreiben vom 2.2.1999 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Obst- und Gartenbauverein mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann.

Nach Ortsbesichtigung des UTA am 13.4.1999 und der am 27.4.1999 mehrheitlich beschlossenen Empfehlungen, den Weg für eine Baugenehmigung frei zu machen, hat die Verwaltung nochmals eingehend geprüft, ob dafür die planungs- und naturschutzrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden können.

Als Ergebnis musste festgestellt werden, dass eine Genehmigung des Vorhabens an dem beantragten Standort – auch unter Berücksichtigung aller Ausnahme- und Befreiungsregelungen – weiterhin nicht möglich ist.

Ich habe dies dem Gartenbauverein mit Schreiben vom 3.5.2000 nochmals mitgeteilt und auf die von der Stadt vorgeschlagenen Alternativstandorte verwiesen. Der Empfehlung des Gemeinderats kann bei der unveränderten Rechts- und Sachlage nicht gefolgt werden.

Soweit der Verein auf Alternativstandorte nicht eingehen will, steht ihm selbstverständlich der weitere Rechtsweg offen. Die für dieses Außenbereichsvorhaben zuständigen städtischen Ämter sind an die rechtlichen Vorgaben gebunden und können auch unter Ausschöpfung des Ermessensspielraumes eine Genehmigung nicht erteilen.





Dr. Wolfgang Schuster