Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
401/2001
Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart,
10/26/2001
Der Oberbürgermeister
GZ:
1223-01
Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
DIE REPUBLIKANER im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
09/17/2001
Betreff
Umsetzung des neuen Staatsbürgerschaftsrechts:
Doppelstaatlichkeit und Sicherheitsüberprüfung
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
1. Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Die Einbürgerungspraxis weicht von den gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht ab. Die Zunahme der Mehrstaatigkeit resultiert vielmehr aus der veränderten Rechtslage. Wenn auch die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit im Gesetzgebungsverfahren gescheitert ist, wurden dennoch die Ausnahmetatbestände für eine Einbürgerung unter Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit im neuen Recht erweitert. Auch die sogenannte Kindereinbürgerung nach § 40 b des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG – hat in erheblichem Umfang zur Doppelstaatsangehörigkeit geführt. Allerdings handelt es sich hier lediglich um eine vorübergehende Hinnahme mehrfacher Staatsangehörigkeit, weil sich dieser Personenkreis nach Erreichen der Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit entscheiden muss. Dessen ungeachtet werden auch diese Einbürgerungen in der Einbürgerungsstatistik bei den Einbürgerungen mit fortbestehender bisheriger Staatsangehörigkeit erfasst.
Sowohl die gesetzlichen Regelungen als auch die Ausführungsbestimmungen zum Staatsangehörigkeitsrecht sind Bundes- und Landesrecht, das nicht zur Disposition der Stadtverwaltung steht.
Zahl der in Stuttgart in den letzten Jahren unter Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit eingebürgerten Personen:
Jahr Personen
1998 315
1999 329
2000 1 047 (darunter 350 Kinder nach § 40 b StAG)
Die Eingebürgerten kamen hauptsächlich aus folgenden Ländern: Türkei, Eritrea, Jugoslawien, Iran, Afghanistan, Libanon, Tunesien, Ukraine, Marokko.
2. Sicherheitsüberprüfung der Einbürgerungsbewerber
In Baden-Württemberg ist bei Einbürgerungsbewerbern, die im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet haben, eine sicherheitsmäßige Überprüfung durchzuführen. Hierzu ist eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz zu richten.
Ein Handlungsbedarf besteht danach nicht.
Dr. Wolfgang Schuster