Stellungnahme zum Antrag
105/2006

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 07/28/2006
Der Oberbürgermeister
GZ: OB7110-01



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    FDP-Gemeinderatsfraktion
Datum
    03/30/2006
Betreff
    Müllabfuhr - Gebühren und Privatisierung
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Zur Anfrage wird wie folgt Stellung genommen:

Zu Punkt 1 (Überführung der Abteilung Abfallwirtschaft in eine GmbH)

Mit der GRDrs 1135/2002 wurde unter Punkt 4 ein Vergleich zwischen Optimierung des Eigenbetriebs AWS und Privatisierungsalternativen behandelt. Zusammenfassend wurde dort festgestellt, dass Privatisierungsalternativen nicht zwingend Kostenvorteile gegenüber dem Eigenbetrieb haben. Eine GmbH ist unter Berücksichtigung der Gesamtsituation (Personalfolgekosten, Steuernachteile etc.) für die Stadt insgesamt teurer als eine Optimierung des Eigenbetriebs bzw. sukzessive Ausschreibung von Teilleistungen. Die Voraussetzungen für diese Einschätzung haben sich zwischenzeitlich nicht grundlegend geändert. Deshalb sieht die Verwaltung keine Notwendigkeit einer erneuten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und die Erstellung einer neuen Entscheidungsgrundlage.

In der Zwischenzeit wurden zahlreiche Optimierungsmaßnahmen eingeleitet und teilweise auch abgeschlossen. Eine Übersicht kann der GRDrs 436/2006, Einzelheiten zur Umsetzungsbegleitung beim Logistikkonzept GRDrs 445/2006 entnommen werden, die im Juli bzw. Herbst 2006 vorgelegt werden sollen.

Zu Punkt 2 (Müllgebührenrückerstattung)

Es wird die Änderung der AfS dahingehend gefordert, dass eine (Teil-)Müllgebühren-erstattung z.B. im Falle eines längeren Streiks möglich ist.
§ 9 der Hausgebührensatzung sieht vor, dass aus Betriebsstörungen, die zu einer vorübergehenden Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der Abfallentsorgung oder der Gehwegreinigung führen, kein Anspruch auf Ermäßigung oder Erlaß der Gebühr, auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz erwächst.

Nach Prüfung der Rechtslage werden Ansprüche auf Rückerstattung der Abfallgebühren in Stuttgart abgelehnt. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips, das eine anteilige Rückerstattung von Abfallgebühren erfordern würde, ist nicht gegeben. Zwar wurde der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft neun Wochen lang bestreikt, nach vier Wochen wurden aber private Entsorgungsunternehmen mit dem Einsammeln des Mülls beauftragt. Außerdem wurden bereits in der ersten Streikwoche kostenlos Müllsäcke ausgegeben, bis Streikende immerhin über 400.000 Stück, die an sieben Sammelstellen innerhalb der Stadt kostenlos abgegeben werden konnten.

Bei der Abfallentsorgung handelt es sich - anders als bei der Betreuung in Kindertagesstätten – um keine taggenaue Fixleistung, sondern um eine nachholbare Leistung, die teils noch während des Streiks durch die privaten Unternehmer, teils nach Streikende durch die Mitarbeiter des AWS nachgeholt wurde. Der gesamte während des Streiks angefallene Abfall wird – wenn auch nicht im ursprünglich vorgesehenen Abfuhrturnus – entsorgt. Aus diesem Grunde stand der Gebührenerhebung eine konkrete Gegenleistung gegenüber, so dass kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung besteht.
Eine entsprechende Änderung der Abfallgebührensatzung ist daher nicht
vorgesehen.

Unabhängig vom vorliegenden Antrag ist der AWS jedoch bemüht, die Restmüllgebühren mittelfristig konstant zu halten um dadurch die Stuttgarter Gebührenzahler nicht nur einmalig streikbedingt zu entlasten.

Zu Punkt 3 (Bericht über die Optimierungsphase)

Über den Sachstand zur Optimierung wird mit den Vorlagen GRDrs 436/2006 (Optimierung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft) und mit GRDrs 445/2006 (Umsetzung des Logistikkonzepts) berichtet.








Dr. Wolfgang Schuster