Stellungnahme zum Antrag
309/2000

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 08/18/2000
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 6116-08



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Pfau Ursula (CDU), Dachtler Jürgen (CDU)
Datum
    02/24/2000
Betreff
    Aufstellung eines Bebauungsplans "Schafhaus" in Stuttgart-Freiberg
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:


Am 27. Juni 2000 wurde vom Ausschuss für Umwelt und Technik der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans 2010 im Bereich Hanfäcker im Stadtbezirk Mühlhausen gefasst. Von der Absicht, den Bebauungsplan “Beim Schafhaus” (Mühl 79) alsbald aufzustellen, wurde Kenntnis genommen. Die Einleitung dieses Bebauungsplanverfahrens ist noch für das Jahr 2000 vorgesehen.

Die Prüfung, ob das Gebiet für das Programm “Preiswertes Wohneigentum” (PEW) für junge und kinderreiche Familien geeignet ist, kann erst im Laufe des Bauleitplanverfahrens in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderats über das Verfahren und die Inhalte der notwendigen Baulandumlegung beantwortet werden.

Im Eigentum der Stadt befindet sich lediglich das Grundstück Flst. 1605 mit 13 a 83 m². In einer Umlegung würde der Zuteilungsanspruch hieraus ca. 10 a betragen. Für die angesprochene Aufnahme in das Programm “Preiswertes Wohneigentum” wäre eine freiwillige Umlegung nach dem “Erweiterten Stuttgarter Modell” erforderlich. Hiernach könnte die Stadt eine zweckgebundene zusätzliche Bauplatzzuteilung erhalten, sofern alle Grundstückseigentümer den entsprechenden Umlegungskonditionen zustimmen.

Die mögliche Ansiedlung von Dienstleistern und Kleingewerbe ist bei einem Gebiet, das im Flächennutzungsplan 2010 mit einem “W” - für Wohnen gekennzeichnet ist, zu prüfen. Die Baunutzungsverordnung 1990 gibt für “Reine” (§ 3 BauNVO) sowie für “Allgemeine Wohngebiete” (§ 4 BauNVO) den Spielraum dafür vor.

Sollte der planerische Verlauf des Bauleitplanverfahrens eine weitergehende Ansiedlung von Gewerbebetrieben erbringen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb einer “W-Fläche” lediglich ein flächenbezogen deutlich untergeordnetes Teilgebiet als Mischgebiet (§ 6 BauNVO) zu entwickeln, wobei dies nur Ansiedlungen sein können, die mit dem Wohnen verträglich sind.




Dr. Wolfgang Schuster