Beantwortung zur Anfrage
427/2008

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 12/30/2008
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 6117-00



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Lieberwirth Dieter (DIE REPUBLIKANER)
Datum
    11/06/2008
Betreff
    Bebauung von Hanglagen am Killesberg
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Bericht

Die Anfrage bezieht sich auf die Bebauung der beiden Grundstücke Hermann-Kurz-Straße 28 und 30. Der Rahmenplan Halbhöhenlagen weist in diesem Bereich Qualitätsbereich 2 aus. Demnach sind aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung ins Stadtbild hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen zu stellen. Bauvorhaben können in der Regel im Rahmen des geltenden Planungsrechts verwirklicht werden.

Hermann-Kurz-Straße 28:
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1993/10; rechtsverbindlich seit dem 15.04.1993, der hierfür ein Reines Wohngebiet festsetzt. Anfang November 2006 wurde auf Grundlage dieses Bebauungsplans eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit Einliegerwohnung erteilt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden weitgehend eingehalten (zwei Vollgeschosse, Traufhöhe an der Straße unter 6,20 m). Eine später beantragte Baugrenzüberschreitung wurde nicht genehmigt.

Hermann-Kurz-Straße 30:
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1975/23; rechtsverbindlich seit 25.09.1975. Dieser setzt ein Reines Wohngebiet fest. Ein Ende 2006 eingereichter Bauantrag zur Erstellung eines Wohnhauses wurde auf Grundlage dieses Bebauungsplans insbesondere wegen der vorgesehenen umfangreichen Geländemodulation zunächst abgelehnt, in veränderter Ausführung im Frühjahr 2007 aber genehmigt.





Beide Baugenehmigungen erfolgten damit vor Beschlussfassung des Rahmenplans Halbhöhenlagen. Unabhängig davon ist aber auch nach Maßgabe des Rahmenplans Halbhöhenlagen grundsätzlich eine Bebaubarkeit der Grundstücke gegeben, da es sich um einen Lückenschluss einer vorhandenen straßenbegleitenden Bauzeile handelt und geltendes Planungsrecht eine Bebauung zulässt.






Dr. Wolfgang Schuster