Beantwortung zur Anfrage
434/2008

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 11/20/2008
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 9000-00



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Rockenbauch Hannes (SÖS) , SÖS im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    11/07/2008
Betreff
    CBL-Verträge
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Nach aktuellen Informationen des Deutschen Städtetags wurde die im Zusammenhang mit dem Vergleichangebot der US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service) vom 30. Juli 2008 ursprünglich verlautbarte Bedingung, dass die Unternehmen „best efforts“ nachweisen müssen in Bezug auf die Anstrengungen, die Transaktionen bis Ende 2008 tatsächlich zu beenden, nachträglich revidiert. Es ist nun nicht mehr erforderlich, die zugrunde liegenden US-Leasingtransaktionen auch tatsächlich zu beenden. Es sei noch nicht einmal erforderlich, dass der US-Investor sich um eine solche Beendigung ernsthaft bemüht. Bislang sind auch keine Investoren auf die Landeshauptstadt zugekommen mit der Bitte, die Verträge zu beenden.

Eine einseitige Kündigungsmöglichkeit der Landeshauptstadt besteht nicht. Grundsätzlich wäre eine einvernehmliche Beendigung durch alle Beteiligten der Transaktion möglich. Die Landeshauptstadt sieht aktuell keine Notwendigkeit initiativ zu werden. Wenn die Landeshauptstadt von einem Investor ein Angebot zu einer Vertragsbeendigung unterbreitet werden würde, ist unter anderem die Wirtschaftlichkeit des Angebots zu prüfen.

Schadenersatzforderungen gegen die Landeshauptstadt könnten nur bei Vertragsverletzungen geltend gemacht werden. Im Rahmen des Vertragscontrollings beob-achtet die Landeshauptstadt die Ratingeinstufungen der Vertragsparteien und überwacht fortlaufend sämtliche Maßnahmen hinsichtlich Betrieb und Technik. Die Landeshauptstadt hat nur bezüglich einer Bank als Vertragspartner eine Austausch- und Nachbesicherungsverpflichtung bei einem Ratingverfall. Für die zugrunde liegende


Transaktion, die einen vergleichsweisen kleinen Anteil bezogen auf das Gesamtvolumen der städtischen CBL-Transaktionen ausmacht, greift aber die Fortgeltung der Gewährträgerhaftung, so dass auf das hierdurch bessere Rating dieser Bank abzustellen ist. In allen anderen Fällen der städtischen CBL-Transaktionen sind die beteiligten Finanzinstitute zur Stellung von Ersatzsicherheiten verpflichtet.






Dr. Wolfgang Schuster