Stellungnahme zum Antrag
319/2004

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 11/26/2004
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 8410-07.5



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Wahl Dieter (CDU), Vetter Helga (CDU), Sauer Jürgen (CDU)
Datum
    10/28/2004
Betreff
    Besetzung der Flugsicherung am Flughafen Stuttgart während der Nachtstunden: Ist eine ausreichende Sicherung für den nächtlichen Flugverkehr gewährleistet?
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:


Nach Angaben der Deutschen Flugsicherung trifft es zu, dass der Kontrollturm Stuttgart seit
1. Oktober 2004 in den Nachtstunden ab 23 Uhr bis 6 Uhr morgens nur noch mit einem Fluglotsen besetzt ist. Die Deutsche Flugsicherung nimmt zu den einzelnen Fragen deshalb wie folgt Stellung:

1. Auch vor dem 1. Oktober 2004 wurde in den Nachtstunden bereits seit einigen Jahren am Flughafen nur ein Fluglotse eingesetzt, der allerdings bisher von einem Flugdatenbearbeiter unterstützt wurde. Nach einer 20-monatigen Erprobungsphase eines automatischen Flugplanverarbeitungssystems kann nun auf die Unterstützung des Fluglotsen durch einen Flugdatenbearbeiter in den Nachtstunden verzichtet werden. Diese Maßnahme wurde einer Sicherheitsbewertung von Eurocontrol, der Europäischen Organisation für die Sicherheit in der Luftfahrtnavigation, unterzogen und entspricht den Vorgaben der Organisation.

2. Die Aufgaben der Flugsicherung an einem internationalen Verkehrsflughafen sind tagsüber und nachts gleich. Sie bestehen im wesentlichen in der Abwicklung von startendem und landendem Verkehr. Während tagsüber pro Stunde 35 bis 40 Starts und Landungen abgefertigt werden, sind in den Nachtstunden aufgrund der Flugbeschränkungen insgesamt nur 4 Flugbewegungen zu verzeichnen.

3. Die Sicherheit der Bevölkerung ist auch in den Nachtstunden uneingeschränkt gewährleistet. Der Tower ist nur für die Starts und Landungen zuständig. Danach übernehmen
überregionale Kontrollzentralen die weitere Überwachung des Flugverkehrs. Die Zentralen für Süddeutschland sitzen in München und Karlsruhe.
4. Fluglotsen werden regelmäßig medizinisch untersucht und müssen gesundheitlich vergleichbare Anforderungen erfüllen wie ein Pilot. Selbst wenn ein Fluglotse kurzfristig krankheitsbedingt ausfällt, stellt dies keine Gefährdung für den Flugverkehr dar, da eine Maschine erst nach der Landefreigabe durch den Fluglotsen landen darf. Soweit diese Freigabe nicht erfolgt, muss der Pilot einen Ausweichflugplatz ansteuern. Dieser Ausweichflugplatz muss vor jedem Flug festgelegt werden und ist allen beteiligten Flugsicherungsstellen rechtzeitig bekannt. Ein analoges Verfahren gilt auch für den Startvorgang.
Dr. Wolfgang Schuster