Beantwortung zur Anfrage
498/2003

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 03/05/2004
Der Oberbürgermeister
GZ: OB4930-00



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Küstler Ulrike (PDS) , PDS im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    11/07/2003
Betreff
    Grundsicherung im Alter
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) zum 01.01.2003 wurde in allen Medien ausführlich über die neue Sozialleistung berichtet. Entsprechend hoch waren die Antragszahlen (vgl. hierzu GRDrs 784/2003).

Stuttgarter Einwohnerinnen und Einwohnern konnten und können sich zu Fragen der Antragsberechtigung beim Bürgerservice Soziale Leistungen im Stadtbezirk persönlich beraten lassen. Außerdem liegen dort auch Broschüren der Landeshauptstadt Stuttgart, der Rentenversicherungsträger und des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung zur Grundsicherung aus. Daneben informieren die Sozialen Dienste des Jugend-, Gesundheits- und Sozialamtes Ratsuchende im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit.

Durch dieses Angebot kommt die Stadtverwaltung ihrer Beratungspflicht umfassend nach und gewährleistet, dass bedürftige Menschen, unabhängig von der Nationalität, auf die ihnen zustehenden Leistungen hingewiesen werden. Dies gilt auch für ergänzende Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe.

Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 wird das GSiG zum 31.12.2004 wieder außer Kraft treten.

Ab 01.01.2005 werden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Rahmen der Bestimmungen des neuen Sozialgesetzbuches (SGB) – Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – gewährt; die Leistungshöhe wird dann den Sozialhilfeleistungen angepasst sein.



Angesichts dieser Änderungen kann dahin gestellt bleiben, ob § 46 Ziffer 6 AuslG auf Bezieher von Grundsicherungsleistungen derzeit nicht anwendbar ist.






Dr. Wolfgang Schuster