Stellungnahme zum Antrag
151/2008

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 08/07/2008
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 6116 - 15



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    CDU-Gemeinderatsfraktion
Datum
    04/25/2008
Betreff
    GRDrs 570/2007
    a) - Änderung Flächennutzungsplan 2010, Bereich Katzenbachstraße/Büsnauer Straße
    b) - Bebauungsplan Katzenbachstraße
Anlagen
    ppText der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

zu Punkt 1:

Die Pläne zu der im Betreff genannten Angelegenheit waren in der UTA-Sitzung vom 29.04.2008 im Sitzungssaal ausgehängt. Über Punkt 1 wurde in diesem Zusammenhang entschieden. Der UTA hat den Beschlussanträgen der GRDrs 570/2007 mehrheitlich zugestimmt.

zu Punkt 2:

Die Flüchtlingsunterkünfte (ehemaliges Asylbewerber- und Spätaussiedlerwohnheim) wurden seit 1993 aufgrund der dringenden Notwendigkeit, Asylbewerber unterzubringen – gegen massive Nachbareinwendungen im Außenbereich immer wieder, letztmals bis 2013 genehmigt.
Der Abbruch der Flüchtlingsunterkünfte wurde am 18.09.2006 genehmigt und im Sommer 2007 vollzogen.

Während und nach der Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte wurde in der Öffentlichkeit viel über die Situation vor Ort und die Rechtmäßigkeit der Genehmigung diskutiert. Dabei wurden sicher auch Vertreter der Stadtverwaltung angesprochen. Dem Baurechtsamt liegen aber keine Unterlagen über einschlägige Verfahren, Anfragen, Akten- oder Gesprächvermerke u. ä. vor, die aufzeigen, dass eine Aussage bezüglich der Unbebaubarkeit des Grundstücks gemacht wurde.





zu 3.

Eine geplante Bebauung mit zwei oder drei Garagen erscheint grundsätzlich möglich. Die Beurteilung der Zulässigkeit muss aber einem in der Landesbauordnung dafür vorgesehenen Verfahren (Bauvoranfrage, Baugenehmigungsverfahren) vorbehalten bleiben und kann erst nach eingehender Prüfung des konkret geplanten und auf dem Grundstück verorteten Vorhabens erfolgen. Es wird empfohlen einen entsprechenden Antrag zu stellen, über den das Baurechtsamt in einem eigenen Verfahren rechtsmittelfähig entscheidet.







Dr. Wolfgang Schuster