Stellungnahme zum Antrag
358/2001

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 10/22/2001
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 6322-01



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    CDU-Gemeinderatsfraktion
Datum
    08/01/2001
Betreff
    Künftige Energieeinsparverordnung:
    Vergleich zur derzeitigen Wärmeschutzverordnung und mögliche Auswirkungen auf Bauvorhaben innerhalb der Landeshauptstadt
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Am 13. Juli 2001 hat der Bundesrat der Energieeinsparverordnung unter der Bedingung zugestimmt, dass die Bundesregierung noch Änderungen am Verordnungstext vornimmt. Vor Inkraftsetzung (voraussichtlich Anfang 2002) ist noch die Notifikation bei der Europäischen Union erforderlich. Im Vergleich zu der bis dahin noch geltenden Wärmeschutz- und Heizungsanlagenverordnung ergeben sich folgende Änderungen:

ad 1.
Anstelle des bisher betrachteten Jahresheizwärmebedarfs für ein neu zu errichtendes Gebäude, wird zukünftig der Jahresprimärenergiebedarf für Beheizung und Warmwassererzeugung betrachtet. Durch diesen Übergang auf eine ganzheitliche Betrachtung von Gebäuden unter Einbeziehung der Anlagentechnik (Heizkessel, Pumpen Regelungstechnik, usw.) ist der zu betrachtende Bereich umfassender, aber auch komplexer geworden. Die Verluste bei der Energieumwandlung zur Herstellung der Wärme werden einbezogen.

Dies hat zur Konsequenz, dass je nach Art des Heizungssystems und Art der Wasserbereitung für den gleichen Bedarf an Nutzerenergie der Primärenergiebedarf um mehr als den Faktor 3 differieren kann. Der Primärenergiefaktor für die Beheizung mit Gas liegt beispielsweise bei 1,1, für Fernwärme aus Kraftwerken, die überwiegend in Kraftwärmekopplung betrieben werden bei 0,7, für Fernwärme die vorwiegend als Heizwerk betrieben werden, bei 1,3. Durch die Integration der Anlagentechnik in die neue Energieeinsparverordnung ergibt sich prinzipiell die Möglichkeit, die Anforderungen im baulichen Wärmeschutz durch einen Wechsel des Heizsystems auszugleichen und umgekehrt.

ad 2.
Eine kompakte Gegenüberstellung der alten und neuen Anforderungen liegt bisher noch nicht vor. Lediglich einzelne Verbände, wie z. B. der Dämmstoffverband haben aus ihrer Sicht einen Vergleich angestellt. Die Verwaltung hat beim Deutschen Städtetag veranlasst, dass vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Gegenüberstellung erstellt wird.

ad 3.
Die Energieeinsparverordnung stellt auch Anforderungen an bestehende Gebäude. So müssen Heizkessel ohne CE-Zeichen, die vor 1978 eingebaut worden sind, bis zum 31.12.2005 außer Betrieb genommen werden. Ungedämmte, nicht begehbare oberste Geschossdecken müssen bis zum 31.12.2005 gedämmt werden. Heizungstechnische Anlagen (Rohrleitungen, Mischer u. ä.) sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, müssen bis Ende 2005 gedämmt sein. Diese Anforderungen werden bei einer hohen Zahl von Gebäuden der Stadtverwaltung Auswirkungen haben.

ad 4.
Der Rückgang des Heizenergiebedarfs durch die Energieeinsparverordnung wird sehr stark von der Heizungsanlage abhängen. Gegenüber Gebäuden die heute mit Standard-Gaskesseln beheizt wird, sind bis zu 30 % Heizenergieeinsparung zu erwarten. Gegenüber Gebäuden, die heute mit Brennwertkessel oder Fernwärme beheizt werden, sind nur geringe Einsparungen zu erwarten, da ein mit Fernwärme beheiztes Gebäude nach der Energieeinsparverordnung wärmedämmtechnisch schlechter gebaut werden darf als ein Gebäude mit Standard-Gaskessel. Der bisher erreichte Standard einer Verbesserung des Grenzwerts um 30 % für den baulichen Wärmeschutz nach der Wärmeschutzverordnung 1995 wird von diesen Gebäuden nicht erreicht.

ad 5.
Aus Sicht der Stadtverwaltung kann auf städtische Vorgaben in städtebaulichen Verträgen und bei Grundstücksverkäufen auch zukünftig nicht verzichtet werden. Um das Niveau (30 % unter Wärmeschutzverordnung 1995) zu halten, müssen Vorgaben für die Grenzwerte der Energieeinsparverordnung unter Berücksichtigung der speziellen Randbedingungen in Stuttgart (z.B. Fernwärmeversorgung aus dem Netz der NWS) entwickelt werden.

Diese Vorgaben können ausgearbeitet werden, sobald die Energieeinsparverordnung in ihrer Endfassung vorliegt. Der Bundesrat hat in seinem Beschluss am 13. Juli 2001 auf eine Änderung der zulässigen Höchstwerte für den Primärenergiebedarf gedrängt. Diese Veränderungen müssen in der Erarbeitung neuer Vorgaben einfließen. Die Verwaltung wird dazu ein Gutachten erstellen lassen. Sobald diese neuen Vorgaben entwickelt sind, werden sie von der Verwaltung vorgestellt. Die Verwaltung wird außerdem die Auswirkungen auf künftige Bauvorhaben in Stuttgart abschätzen.






Dr. Wolfgang Schuster