Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 07/01/2009
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 5212 - 01
Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
Küstler Ulrike (DIE LINKE.) , DIE LINKE. im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
05/07/2009
Betreff
Patientengefährdung oder unterlassene Hilfeleistung?
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Zu 1.
Das Klinikum Stuttgart arbeitet an den Wochenenden und während der Nachtruhe, mit einem reduzierten Personalbestand. Im Zentrum für Seelische Gesundheit werden die offen geführten Stationen, mit einer Fachkraft sowie die geschlossen geführten Stationen mit jeweils zwei Fachkräften betreut. Der allgemeinen Vorgabe für die psychiatrische Versorgung ist damit in jedem Fall Rechnung getragen. In Notfällen mit einer konkreten Gefährdung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern oder Patientinnen/Patienten wird der Psychiatriealarm ausgelöst, der den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der anderen Stationen den Ort der notwendigen Hilfeleistung signalisiert. Es stehen mit der/dem Bereitschaftsdienst leistenden Ärztin/Arzt und 18 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Nachtdienst genügend Personen für die Hilfeleistung zur Verfügung, ohne dass die übrige Patientenversorgung gefährdet ist. Erforderlichenfalls müssen kurzfristige Absprachen getroffen werden.
Zu 2.
Die personelle Besetzung für die psychiatrische Versorgung einschließlich der Bewältigung von Notfallsituationen entspricht den allgemeinen Vorgaben für die psychiatrische Versorgung und ist damit voll umfänglich erfüllt. Eine Handlungsanweisung regelt den genauen Ablauf im Falle eines Notrufsignals.
Zu 3.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die allein auf der Station arbeiten, entscheiden erforderlichenfalls in Abstimmung mit der/dem Bereitschaftsdienst leistenden Ärztin/Arzt, ob sie bei einem Notruf die Stationen verlassen können. Da auf den offenen Stationen eine Selbst- oder Fremdgefährdung von Patientinnen/Patienten nur in seltenen Ausnahmefällen vorkommt, ist eine permanente Überwachung der Patientinnen/Patienten nicht zwingend erforderlich. Es besteht auch die Möglichkeit, dass benachbarte Stationen von einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter weiter betreut werden, während die/der zweite Hilfe leistet. Die geschlossen geführten Stationen sind mit mindestens zwei Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern besetzt, sodass, falls ein Hilfeeinsatz geleistet werden muss, weiterhin eine/ein Mitarbeiterin/Mitarbeiter auf der Station anwesend ist.
Zu 4.
Aus Sicht der Krankenhausleitung und gemäß der allgemeinen Vorgaben für die psychiatrische Versorgung sind alle Erfordernisse für einen reibungslosen Betrieb der Stationen erfüllt und keine weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der Situation erforderlich.
Zu 5.
Rechtsfolgen im Sinne von strafrechtlicher, haftungsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Verantwortlichkeit hängen vom Einzelfall und der Schwere der individuellen Verfehlung ab. Eine generelle Aussage ist hierzu nicht möglich.