Beantwortung zur Anfrage
358/2006

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 12/11/2006
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 1203-02



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Küstler Ulrike (DIE LINKE.PDS) , DIE LINKE.PDS im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    11/13/2006
Betreff
    Können Riesen-LKW überhaupt zugelassen werden?
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:




1. Die der Landeshauptstadt Stuttgart vorgelegten Anträge bezogen sich auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 29 der Straßenverkehrsordnung - StVO - zum Befahren von Regel- und Alternativfahrstrecken durch und um Stuttgart mit zwei sog. „Gigalinern“, bestehend aus den Modulen LKW (3-achsig), Untersetzachse (2-achsig) und Sattelauflieger (3-achsig). Beide Fahrzeuge haben – einschließlich eines Erprobungsfahrzeuges – eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums (RP) Stuttgart vom 01.09.2006 gem. § 70 der Straßenverkehrszulassungsordnung – StVZO – von den bauartbedingten Abweichungen (Länge, Gewicht, Anhänger) und sind demzufolge für den Straßenverkehr – nur in Baden-Württemberg und befristet bis zum 30.09.2008 - zugelassen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 29 StVO haben sich zwei Fahrtrouten für den Werkverkehr zwischen S-Untertürkheim/S-Hedelfingen/ES-Mettingen und Böblingen/Sindelfingen für den Regelfall (B 10 Neckar – ES-Berkheim – Körschtalviadukt - BAB A 8 – A 81) sowie für die Alternative (B 10 – B 313 – Wendlingen – A 8 – A 81) aufgrund des Ausbaustandards als versuchstauglich erwiesen. Nach Zustimmung aller beteiligten Stellen außerhalb der Landeshauptstadt (Innenministerium Baden-Württemberg, RP Stuttgart, RP Tübingen, Polizeipräsidium Stuttgart, Städte Sindelfingen und Böblingen) wurde die Erlaubnis am 20.09.2006 – befristet bis einschließlich 19.09.2007 - erteilt. Über die Haltung der Bundesregierung zu den Genehmigungen in Baden-Württemberg liegen der Landeshauptstadt keine Informationen vor.

2. Gemäß den Bedingungen in der Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Stuttgart nach § 70 StVZO wird der Versuchsbetrieb von der Bundesanstalt für Straßenwesen – BAST – nach den Maßgaben des Innenministeriums Baden-Württemberg – IM - begleitet. Danach ist dem IM halbjährlich ein Erfahrungsbericht bzw. eine Zwischenauswertung vorzulegen. Ob dieses Verfahren mit der Auffassung der anderen Verkehrsminister der Länder übereinstimmt, ist bei der Landeshauptstadt nicht bekannt.

3. Die Zulassung von „Gigalinern“ zum Straßenverkehr wurde vom IM nach einem TÜV-Gutachten veranlasst. Das RP Stuttgart war am Verfahren beteiligt und hat in seinem Zuständigkeitsbereich der Routenführung über die BAB A 8 und 81 zugestimmt.










Dr. Wolfgang Schuster