Beantwortung zur Anfrage
165/2003

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 12/15/2003
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 9000-00



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Johnson Sabine (DIE REPUBLIKANER), Joos Erwin (DIE REPUBLIKANER), Lieberwirth Dieter (DIE REPUBLIKANER)
Datum
    07/03/2003
Betreff
    Cross-Border-Leasing (CBL): Vertragsrisiken und gesetzliche Verwendung der Einnahmen
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:



Der Gemeinderat hat am 27.03.2003 von der Prüfung und Abklärung neuer US Cross-Border-Leasing Transaktionen zustimmend Kenntnis genommen. Nach gründlicher und intensiver Vorbereitung wurde dieser Vorgehensweise mit den Gemeinderatsdrucksachen über US-Sonderfinanzierungen für Verkehrssteuerungsanlagen (1206/2003) und Immobilien (1232/2003) entsprochen. Beide Vorlagen werden von der Verwaltung inzwischen nicht weiter verfolgt und wurden von den Tagesordnungen abgesetzt.

In gebühren- und beitragsfinanzierten Einrichtungen muss der aus einer US-Sonderfinanzierung erzielte Barwertvorteil nicht zwingend der generierenden Einrichtung zugeordnet werden. Auch die Aufsichtsbehörden beanstanden eine Verwendung des Barwertvorteils im allgemeinen Haushalt nicht. Am 27.11.2003 hat sich erstmals ein Gericht (VG Gelsenkirchen) mit der Verwendung des Barwertvorteils befasst und entschieden, dass die Einnahmen aus einem Cross-Border-Leasing Geschäft nicht wie Abzugskapital gebührenmindernd eingesetzt werden müssen.

Die in der Stadtentwässerung Stuttgart (SES) generierten Barwertvorteile wurden der Einrichtung als zinsverbilligte Darlehen zur Verfügung gestellt.

Zu den Fragen im Einzelnen:

Zu 1. Die Stadt plant derzeit keine weiteren Cross-Border-Leasing Geschäfte.

Zu 2. Der Gemeinderat hat jeweils über die Verwendung der generierten Barwertvorteile entschieden. Beim Eigenbetrieb SES werden Zinskosten gespart, was sich gebührenstabilisierend auswirkt.

Zu 3. Die Auswirkungen einer US Leasing-Transaktion auf erhaltene Zuschüsse wurde in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und eine Stellungnahme des Zuschussgebers eingeholt. Das Ergebnis wurde in der jeweiligen Transaktionsbeschreibung dokumentiert.

Zu 4. Im Zuge der Haushaltsberatungen in den USA sind in der Vergangenheit wiederholt auch bestehende steuerliche Leasing-Tatbestände überprüft und Veränderungsvorschläge diskutiert worden, ohne dass dies seit 1999 bisher zu Gesetzesänderungen geführt hätte. Auch z.Zt. wird in den USA wieder über das Thema diskutiert. Eine Entscheidung wird im Frühjahr 2004 erwartet.

Zu 5. Wenn die steuerliche Anerkennung von Cross-Border-Leasing Transaktionen in der bestehenden Variante entzogen werden sollte, wären Neuabschlüsse dieser Art nicht mehr möglich. Bestehende Verträge blieben aber von einer derartigen Entscheidung unberührt.

Das Risiko der US-steuerlichen Anerkennung einer US-Leasing–Finanzierung trägt ausschließlich der amerikanische Investor.





Dr. Wolfgang Schuster