Beantwortung zur Anfrage
63/2005

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 04/06/2005
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 1223-01



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    DIE REPUBLIKANER im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    03/03/2005
Betreff
    Erschleichung der deutschen Staatsbürgerschaft
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Zu der Anfrage wird wie folgt Stellung genommen:


Zu 1.:

In Stuttgart sind bisher keine Fälle bekannt, in denen eingebürgerte ehemalige türkische Staatsangehörige durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.

Zu 2.:

Bei der Ausstellung und Verlängerung von deutschen Ausweisdokumenten wird geprüft, ob der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist. Jeder Antragsteller muss angeben, ob er neben der deutschen auch noch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und diese auf Antrag erworben hat. Die Richtigkeit der Angaben wird vom Antragsteller unterschriftlich bestätigt.

Darüber hinaus wurde das türkische Generalkonsulat in Stuttgart schriftlich angefragt, ob über wiedereingebürgerte türkische Staatsangehörige Auskunft erteilt werden kann. Dies wurde “aus Datenschutzgründen” jedoch verneint.

Zu 3.:

Wird festgestellt, dass nach dem 01.01.2000 eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben wurde, erlischt die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes (§ 25 Abs.1 Staatsangehörigkeitsgesetz) sofern keine Beibehaltungsgenehmigung ausgestellt wurde.

Der Betroffene unterliegt in der Folge den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes für Ausländer und ist aufenthaltsgenehmigungspflichtig. Die deutschen Ausweispapiere müssen zurückgegeben werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird von der Meldebehörde im Melderegister gelöscht.

Zu 4.:

Als Voraussetzung für die Aufstellung der Wählerverzeichnisse bei Wahlen zur Sicherstellung der Ausübung des aktiven Wahlrechts werden vorausgehend die materiellen Voraussetzungen des Wahlrechts geprüft; gleiches gilt für die Feststellung des passiven Wahlrechts. Die erforderlichen Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen des Wahlrechts werden den Unterlagen der Meldebehörde entnommen. Zu den Voraussetzungen zählt auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Für die Prüfung der Wahlberechtigung nicht relevant ist die Frage, ob neben der deutschen eine andere Staatsangehörigkeit vorliegt.

Eine Tatsachenüberprüfung aus Anlass der Aufstellung der Wählerverzeichnisse im Einzelfall ist weder rechtlich vorgesehen noch praktisch zu bewältigen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, aufgrund eines Einspruches gegen die Eintragung einer Person in das Wählerverzeichnis, im Einzelfall eine Korrektur vorzunehmen; soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einsprechende dann die erforderlichen Beweismittel beizubringen.









Dr. Wolfgang Schuster