Stellungnahme zum Antrag
452/2000

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 11/15/2000
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 3862-00



Zwischennachricht
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    CDU-Gemeinderatsfraktion
Datum
    06/19/2000
Betreff
    Beabsichtigtes Islamisches Kulturzentrum in Stuttgart-Heslach
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Ein Vorkaufsrecht kann vor allem in zwei Fällen ausgeübt werden. Entweder liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Stadterneuerungsvorranggebietes (Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht) oder § 24 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (Allgemeines Vorkaufsrecht) kann angewendet werden, wenn ein Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke, z.B. als Verkehrsfläche, festsetzt.

Die Anzahl der zu prüfenden Kaufverträge für die zurückliegenden drei Jahre stellt sich wie folgt dar:

1999: 1629 Verträge, 1998: 1340 Verträge, 1997: 1481 Verträge.

Bis auf wenige Fälle bestand kein Vorkaufsrecht. Die Verwaltung ist auch bestrebt, die sogenannte Negativbescheinigung (ohne Ausnutzung der Zwei-Monatsfrist) im wirtschaftlichen Interesse beider Vertragsparteien rasch zu erteilen. Mit Ausnahme des Gebäudes Katharinenstraße 13 in S-Mitte im Jahr 1997 mit einer Fläche von 158 qm wurde 1999 in 5 Fällen, 1998 in 5 Fällen und 1997 in 2 Fällen das Vorkaufsrecht lediglich für Verkehrsflächen für geringe Teile des Verkaufsgrundstückes ausgeübt.

Bei erkennbar sensiblen Grundstücksverkäufen werden die betreffenden Referate von den Mitarbeitern unverzüglich eingeschaltet. Dabei hat sich aber gezeigt, dass es schwierig ist, operationalisierbare Kriterien für eine Sensibilitätsprüfung zu finden. Die Kaufverträge selbst enthalten keine Angaben über die verfolgten Absichten. Die Identität der Vertragspartner (deren Namen, Anschrift) geben in der Regel keine Anhaltspunkte.

Es ist zutreffend, dass es sich bei der in der Stellungnahme zum Antrag Nr. 322/2000 genannten Zahl (Grundstücksfläche von mehr als 700 qm) um eine Richtgröße für politisch bedeutsame Vorhaben handelt. Im o.g. Antrag wurde deshalb gebeten, darzulegen, wie sich die Zahlen darstellen, wenn die Zuständigkeitsordnung so verändert wird, dass die Ausübung bzw. Nicht-Ausübung eines Vorkaufsrechts ab 1000 bzw. 1200 qm Geschossfläche der Verwaltungsspitze - bzw. dem zuständigen Referenten - übertragen wird und die gemeinderätlichen Gremien ab 1200, 1500 bzw. 2000 qm Geschossfläche mit der Sachlage befasst werden.

Die gewünschten Zahlen können nicht vorgelegt werden, da wegen des hohen Aufwandes bisher keine Statistik über Geschossflächenzahlen bzw. Grundflächenzahlen geführt wird. Aus den Kaufverträgen ergibt sich nur die Größe des betreffenden Grundstücks, nicht aber die Geschossfläche der Gebäude. In Listen werden lediglich der Zeitpunkt der Verträge, der Veräußerer und jeweilige Erwerber festgehalten.

Bei der Festlegung von Grenzen für die Vorlage an den Gemeinderat muss es sich daher aus den oben genannten Gründen um eine kommunalpolitische Entscheidung handeln. Welche datenschutzrechtlichen Belange dabei zu beachten sind, muss noch geprüft werden.

Um Anhaltspunkte für Fallzahlen - der im Antrag genannten Größen - zu haben, wurde die Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses für 1999 (ohne die Fälle, in denen die Stadt Veräußerin oder Erwerberin war) ausgewertet. Die Daten beziehen sich auf alle Grundstücksarten von reiner Wohnnutzung bis zur hochwertigen Innenstadtnutzung oder bis zum Gewerbegebiet.
    Grundstücksfläche
Anzahl bei
Bauplätzen
Anzahl bei
bebauten Grundstücken
    1000 - 1200 m²
11
14
    1201 - 1500 m²
15
12
    1501 - 2000 m²
14
3
    > 2000 m²
37
8
    insgesamt
77
37


Die Verwaltung ist schlägt vor, bei erkennbar sensiblen Grundstücksverkäufen den gemeinderätlichen Gremien Verkaufsfälle ab einer Grundstücksfläche von 2000 qm vorzulegen. Das weitere Vorgehen soll, wie jetzt beantragt, im Ausschuss für Umwelt und Technik am 28. November 2000 besprochen werden.






Dr. Wolfgang Schuster