Beantwortung zur Anfrage
406/2008

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 12/02/2008
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 8100



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Lieberwirth Dieter (DIE REPUBLIKANER), Schlierer Rolf (REP) , DIE REPUBLIKANER im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    10/20/2008
Betreff
    Schadensrisiken bei Bau und Betrieb von Geothermie-Anlagen
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Im Leitfaden „Nutzung der Geothermie in Stuttgart“, der am 26.04.2006 an die Fraktionen verschickt und im Rahmen verschiedener Veranstaltungen in der Öffentlichkeit präsentiert wurde, sind mögliche Risiken bei der Herstellung von Erdwärmesonden sowie deren umweltgerechter Betrieb samt zugehörigen Nebenbestimmungen eingehend beschrieben. Die bereits 6 Monate nach Erscheinen vergriffene Broschüre wird heute über das Internet zur Verfügung gestellt.

Zu den Fragen im Einzelnen:


Zwischenfälle und Gefahren

Im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb von Erdwärmesonden wurden in Stuttgart bislang keine Zwischenfälle und Gefahren für Boden und Grundwasser oder für Dritte registriert. Ungeachtet dessen kam es in Folge von Fehleinschätzungen des Untergrundes bzw. durch Fehlplanungen vereinzelt zu Problemen bei der Herstellung der Erdwärmesonden. Diese konnten aber i.d.R. technisch gelöst werden. Auch sind wenige Fälle bekannt, in denen sich gutachterliche Prognosen zur möglichen Energiegewinnung nicht voll umfänglich bewahrheitet haben. Diese Problematik ist privatrechtlich zwischen dem Bauherrn und dem Anbieter zu regeln. Ggf. muss der Bauherr zwangsläufig nach versorgungstechnischen Alternativen suchen.

Vorkehrungen gegen Fehlbohrungen

Im Rahmen der zu erteilenden wasserrechtlichen Erlaubnis für geothermische Erschließungen wird eine Reihe von Nebenbestimmungen festgesetzt, die überwiegend dazu dienen, die Sicherheit der Bohr- und Ausbauarbeiten zu gewährleisten. Dabei wird u.a. eine Überwachung durch einen unabhängigen Sachverständigen - in diesem Fall einem Geologen - gefordert. Zu dessen Aufgaben zählt auch die Früherkennung von Risikosituationen, aus der eine Gefährdung des örtlichen Grundwassers resultiert.

Im Rahmen der allgemeinen Gewässeraufsicht gem. § 82 Wassergesetz wird eine Mitteilung der angetroffenen geologischen Schichtenfolge durch den Sachverständigen verlangt. Diese Meldung dient der behördlichen Feststellung, ob Gefahren für das Grundwasser und für Dritte vorliegen und ob ggf. Maßnahmen zu deren Abwehr (z.B. Kürzung der Sondenlänge, Untergrundstabilisation, Spezialabdichtung) erforderlich sind.

Haftung für Schäden

Für eventuelle Schäden haftet der jeweilige Verursacher. Für Schäden durch unsachgemäße Planung muss der Planer geradestehen, für solche, die durch unsachgemäße Bohr- oder Ausbauarbeiten ausgelöst werden, der Bohrunternehmer ggf. auch der Sachverständige. Für Schäden aus dem Betrieb (z. B. unzulässige Frostenwicklung im Untergrund) ist der Betreiber verantwortlich.

Auflagen zur Vermeidung von Folgelasten

Ökologischen Folgelasten von Erdwärmenutzungen durch wassergefährdende Stoffe wird im Heilquellenschutzgebiet per Auflagen entgegengewirkt. So ist der Einsatz wassergefährdender oder organischer Stoffe in der Außenzone in Anlagenteilen im Unterkeuper oder tiefer verboten. In der Innenzone und in der Kernzone ist die Errichtung von Anlagenteilen im Unterkeuper oder tieferen Schichten sowie die Verwendung von wassergefährdenden oder organischen Stoffen in den unterirdischen Anlagenteilen untersagt.

Außerhalb des Heilquellenschutzgebietes dürfen nur nicht wassergefährdende Zusätze verwendet werden.

Diese Schutzbestimmungen sind nach bisherigen Erfahrungen ausreichend, da bis heute auf Stuttgarter Gemarkung keine Folgeschäden bekannt sind.





Dr. Wolfgang Schuster