Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 02/05/2004
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 3757
Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
Schmid Roland (CDU), List Manfred (CDU), Wahl Dieter (CDU), Hill Philipp (CDU)
Datum
11/27/2003
Betreff
Begrünung von Dächern/Garagendächern
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Bereits seit Mitte der 70-er Jahre wird in Stuttgart die Begrünung bei flachen und flach geneigten Dächern in Bebauungsplänen festgesetzt. Außerdem besteht bei der Stadt ein Zuschussprogramm, wonach freiwillige Dachbegrünungen finanziell geför-dert werden können. Damit wird ein wirksamer Beitrag im Sinne der Minderung von Überschwemmungsgefahren zur Erhaltung bzw. Schaffung klimatisch günstiger Flä-chen, zur Förderung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und zur Verbesser-ung des Landschaftsbildes geschaffen. Auch ist die Dachbegrünung als Minimie-rungsmaßnahme für bauliche Eingriffe in Natur und Landschaft geeignet.
Bei der Festschreibung von Maßnahmen der Dachbegrünung im Bebauungsplan wird in aller Regel eine extensive Dachbegrünung verlangt. Selbstverständlich steht es dem Bauherrn frei, im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen auch intensivere Formen der Dachbegrünungen vorzunehmen. Dies trifft auch analog bei baurechtlichen Auflagen zu, sofern Dachbegrünungen - z. B. bei Befreiungen – gefordert werden.
In Stuttgart konnten seit 1986 ca. 10 ha Dachflächen auf öffentlichen Gebäuden be-grünt werden; über das städtische Dachbegrünungsprogramm war in diesem Zeit-raum die Förderung weiterer 5,5 ha Dachbegrünungen auf privaten Dächern möglich. Statistisch nicht erfasst sind die weiteren Dachbegrünungen, die freiwillig oder im Rahmen von Festsetzungen im Bebauungsplan bzw. von Auflagen in der Baugeneh-migung erfolgte, diese dürften jedoch ein Mehrfaches der o. g. Flächen betragen.
Zu 1.)
Angaben zur Entwicklung von Dachbegrünungen differenziert nach Gebäude-arten liegen nicht vor; dies lässt sich statistisch nicht oder nur mit sehr großem Aufwand z. B. über eine Luftbildauswertung erfassen.
Zu 2. und 3.)
Wie bei allen baulichen Anlagen sind auch bei Garagengebäuden die recht-lichen Vorgaben z. B. Festsetzungen in Bebauungsplänen einzuhalten. Unab-hängig davon sind hinsichtlich der Ausführung entsprechende DIN-Normen sowie die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
Für die Begrünung von Dächern in Grenzbauweise gibt es keine allgemeinen öffentlich-rechtlichen Regelungen. Sofern aus Gründen der Pflege der begrün-ten Dachfläche eine Umwehrung an der Nachbargrenze angebracht wird, ist diese auf die anrechenbare Wandhöhe hinzuzurechnen (§§ 5 (5), 6 (1) Lan-desbauordnung). Hecken oder heckenartige Bepflanzungen auf dem Grenzge-bäude gelten nach den Vorschriften des baden-württembergischen Nachbar-rechts als lebende Einfriedigungen, die je nach Höhe über Gelände Abstände zur Nachbargrenze einhalten müssen (§ 12 Nachbargesetz). Für begrünte Ga-ragendächer, die ausreichende Grenzabstände aufweisen, gibt es keine be-sonderen Einschränkungen.
Zu 4. und 5.)
Durch örtliche Bauvorschriften oder Festsetzungen im Bebauungsplan kann die Begrünung von Garagendächern vorgeschrieben werden, wenn dieses städte-baulich begründet ist. Dabei kommt in der Regel nur eine extensive Begrü-nung in Betracht. Die baurodnungsrechtlichen oder nachbarrechtlichen Ab-standsvorschriften bleiben davon jedoch unberührt. In der Stadt Stuttgart gibt es verschiedene Bebauungspläne bei denen die Dachbegrünung von Garagen und überdachten Stellplätzen vorgeschrieben ist.