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Wenn dem Antrag gefolgt würde, Spielhallen nach den Anforderungen der Kategorie C zuzulassen, liefe dies einerseits auf eine Lockerung in der Innenstadt (Citybereich) hinaus, weil sich mit der so intendierten Konzentration die seitherigen nur Spielhallen als Anlagen der Kategorie B (des Bebauungsplans betr. Vergnügungseinrichtungen) zugeordneten Abstandsregeln nicht mehr halten ließen, und andererseits auf einen Ausschluss in den übrigen Gebieten.
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