Stellungnahme zum Antrag
479/2000

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 10/02/2000
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 1212-02



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    CDU-Gemeinderatsfraktion
Datum
    07/06/2000
Betreff
    Weitere Spielhallen in der City - rechtliche Möglichkeiten zur Verhinderung
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Der Vorschlag ist nicht geeignet, um die im Antrag verfolgten Ziele (Jugendschutz, attraktive Innenstadt) zu erreichen.

a
        Spielhallen sind unter dem Aspekt des Jugendschutzes unproblematisch, da Jugendliche keinen Zutritt haben und dies auch durchweg befolgt wird. Problematischer unter diesem Aspekt sind zugängliche Spielgeräte in Gaststätten, die planungsrechtlich nicht unterbunden werden können.
b
        Wenn dem Antrag gefolgt würde, Spielhallen nach den Anforderungen der Kategorie C zuzulassen, liefe dies einerseits auf eine Lockerung in der Innenstadt (Citybereich) hinaus, weil sich mit der so intendierten Konzentration die seitherigen nur Spielhallen als Anlagen der Kategorie B (des Bebauungsplans betr. Vergnügungseinrichtungen) zugeordneten Abstandsregeln nicht mehr halten ließen, und andererseits auf einen Ausschluss in den übrigen Gebieten.

Eine solche Konzentration mit der tendenziellen Umwandlung des Citybereichs in ein Vergnügungsviertel lässt sich nicht mit dem Ziel einer attraktiven Innenstadt vereinbaren. Eine Konzentration widerspräche zugleich der bisher verfolgten ordnungsrechtlichen und städtebaulichen Zielsetzung, Spielhallenhäufungen zu vermeiden. Die Häufung der Anlagen der Kategorie C im Leonhardsviertel (Animierlokale u.a.) ist demgegenüber als bestandsbezogene stadtbaugeschichtliche Besonderheit akzeptabel, wenn auch keineswegs unumstritten. Es wäre nicht möglich gewesen, dies durch Bebauungsplanung erst zu etablieren.

Die damit verbundene Vollsperrung in allen anderen Gebieten dürfte zudem einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Bebauungsplanung ist kein geeignetes Instrument, zusätzliche Standortnahmen im Sinne einer zahlenmäßigen Eindämmung auszuschließen, sondern kann nur der räumlichen Steuerung dienen.




Zu Nr. 2:

Das Amt für öffentliche Ordnung wird Anträgen auf Erteilung von Erlaubnissen gem. § 33 i GewO für benachbarte Spielhallen nicht stattgeben, wenn damit eine Umgehung der gesetzlichen Zielsetzung zur Verhinderung sog. Mehrfachspielhallen verbunden ist.








Dr. Wolfgang Schuster